Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so stellt sich für den Testamentsvollstrecker die Frage, wie er mit diesem Handelsgeschäft im Rahmen der Testamentsvollstreckung umzugehen hat.
Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit nur Verpflichtungen für den Nachlass begründen, der seiner Testamentsvollstreckung unterliegt. Damit ist die Haftung, die für dass Handelsgeschäft vom Testamentsvollstrecker begründet wird, auf den Nachlass beschränkt.
Führt der Testamentsvollstrecker daher das Handelsgeschäft unbegrenzt weiter, so würde er auch im Rahmen der Fortführung des Handelsgeschäftes nur den Nachlass verpflichten können. Damit würde ein Handelsgeschäft entstehen, dessen Haftung der Höhe nach faktisch beschränkt ist, d. h. auf den Wert des Nachlasses.
Eine solche Haftungsbeschränkung verstößt aber gegen die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich einer Handelsgesellschaft. Aus diesem Grunde besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft unbegrenzt fortzuführen.
Aus § 27 HGB ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber für den Testamentsvollstrecker eine Übergangsfrist geschaffen hat. Über einen Zeitraum von 3 Monaten kann der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft fortführen und in dieser Zeit das Handelsgeschäft des Erblassers verkaufen oder liquidieren. Der Liquidationserlös bzw. der Verkaufserlös fließt dem Nachlass zu, d. h. im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses den Erben.
Soll über diesen Zeitraum von 3 Monaten das Handelsgeschäft fortgeführt werden, so stehen dem Testamentsvollstrecker hierfür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Das Handelsgeschäft kann in eine GmbH umgewandelt werden, die sich kraft Gesetzes bereits durch eine Haftungsbeschränkung auszeichnet.
Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker sich von den Erben bevollmächtigen lassen, dass Handelsgeschäft fortzuführen. Die Fortführung erfolgt dann nicht in der Funktion als Testamentsvollstrecker, sondern als Bevollmächtigter. Diese Regelung kann aber dazu führen, dass die Erben vom Bevollmächtigten mit Verbindlichkeiten belastet werden, für die sie mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Eine weitere Möglichkeit die Fortsetzung des Handelsgeschäftes sicherzustellen kann darin bestehen, dass der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft freigibt. Durch die Freigabe gehört das Handelsgeschäft nicht mehr zum Nachlass und unterliegt folglich auch nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Aus diesem Grunde können die Erben das Handelsgeschäft dann ohne Testamentsvollstrecker fortführen.
Sind minderjährige Teil der Erbengemeinschaft kann sich die Freigabe des Handelsgeschäfts als problematisch darstellen. In einem solchen Fall bietet es sich eventuell an, dass Handelsgeschäft zu verpachten und erst später auf die Erben zu übertragen.

Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen des Erblassers

Gehören zum Nachlass GmbH-Anteile des Erblassers und hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so unterliegen die GmbH-Anteilen der Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass hinsichtlich der GmbH-Anteile eine Dauervollstreckung erfolgen soll.
Der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte aus dem GmbH-Anteilen nicht mehr Rechte wahrnehmen, als ursprünglich dem Erblasser zustanden. Soweit sich daher aus dem Gesellschaftsvertrag Beschränkungen ergeben, die vormals für den Erblasser galten, schränken diese gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auch die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung des GmbH-Anteils ein.
Der Testamentsvollstrecker kann die Gesellschaft-Anteile veräußern, soweit sich aus den Anordnungen des Erblassers oder dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, oder die Mitgliedschaft in der GmbH kündigen.
Im Rahmen der Nachlassverwaltung nimmt der Testamentsvollstrecker an den Gesellschafterversammlungen teil und muss die Geschäftsführung kontrollieren. Unterlässt es der Testamentsvollstrecker die Geschäftsführung der GmbH zu kontrollieren, so können hierdurch Schadensersatzforderungen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker begründet werden.

BGB-Gesellschaft und Testamentsvollstreckung

Es ist anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer BGB-Gesellschaft grundsätzlich zulässig ist. Da aber auch bei der Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Anteils an einer BGB-Gesellschaft zu Lasten der Erben Verbindlichkeiten begründet werden können, für die diese mit ihrem gesamten Vermögen haften, entspricht die Problematik der Problematik bei einem Handelsgeschäft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher verwiesen.

KG-Anteile in der Testamentsvollstreckung

Gehören zum Nachlass Beteiligungen des Erblassers an Kommanditgesellschaften, so ist hinsichtlich der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden, ob der Erblasser Kommanditist oder Komplementär der Kommanditgesellschaft gewesen ist.
Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt. Folglich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Ausübung der Rechte des Kommanditisten keine Verbindlichkeiten für die Erben begründen, für die diese mit ihrem Privatvermögen haften.
Da die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten fortgeführt wird, kann der Testamentsvollstrecker folglich den Kommanditanteil verwalten. Der Gesellschaftsvertrag gibt dabei die Rahmenbedingungen und Grenzen vor, die der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung der Rechte aus dem Kommanditanteil berücksichtigen muss.
War der Erblasser hingegen Komplementär der Kommanditgesellschaft, so sieht die Rechtslage anders aus.
Da der Komplementär für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unbegrenzt haftet, ergeben sich für die Verwaltung des Komplementäranteils des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker die gleichen Begrenzungen, wie für eine Handelsgesellschaft. Auf die dortigen Ausführungen wird daher verwiesen.

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