Das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben

Die Rechtsbeziehung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ergibt sich zum einen unmittelbar aus den einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften und zum anderen aus einem Verweis auf das Auftragsrecht. Die Verweisung auf die Vorschriften des Auftragsrechts ergibt sich aus § 2218 BGB.
§ 2218 BGB verweist aber ausdrücklich nicht auf § 665 BGB. Folglich ist der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines Amtes nicht an Weisungen Erben gebunden.
Der Testamentsvollstrecker ist befugt, Dritten, wie zum Beispiel Rechtsanwälten oder Steuerberatern, hinsichtlich einzelner Teilaufgaben oder Rechtsgeschäften Vollmacht zu erteilen. Macht der Testamentsvollstrecker von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Testamentsvollstrecker selbst Vertragspartner der Beauftragten. Die Erben selbst werden nicht zu Auftraggebern der Bevollmächtigten, sodass die Bevollmächtigten nicht befugt sind, Weisungen der Erben entgegenzunehmen oder diese über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Information der Erben

Der Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Amtsführung verpflichtet, die Erben über seine Tätigkeit von sich aus in Kenntnis zu setzen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2218 BGB, der auf § 666 BGB verweist.
Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben besteht daher unabhängig davon, ob die Erben den Testamentsvollstrecker um Informationen bitten.
Der Umfang der Informationspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist im konkreten Fall abhängig vom Umfang der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner Amtsausübung. Unabhängig vom Umfang der Amtsausübung muss der Testamentsvollstrecker die Erben bereits im Vorfeld unterrichten, wenn er Maßnahmen veranlassen will, die für den Nachlass von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Hierzu gehört insbesondere die Veräußerung von Immobilien oder Firmenanteilen, die zum Nachlass gehören.
Die Information der Erben durch den Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Es empfiehlt sich für den Testamentsvollstrecker aber, zum Zwecke des Nachweises seiner Informationen an die Erben, diese in Schriftform oder Textform vorzunehmen. Da ein gravierender Verstoß gegen die Informationspflicht eventuell sogar Schadensersatzforderungen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker zur Folge haben können, sollte die Amtsführung durch den Testamentsvollstrecker dadurch geprägt sein, dass dieser die Erben zeitnah und umfänglich über alle seine Maßnahmen im Rahmen der Nachlassverwaltung und Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterrichtet.
Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist aber nicht zu verwechseln, mit der Abhängigkeit der Maßnahmen des Testamentsvollstreckers von einer vorhergehenden Zustimmung der Erben. Da die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker kein Weisungsrecht haben, hängen die Maßnahmen des Testamentsvollstreckers nicht von einer vorherigen Zustimmung der Erben ab.
Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben
Von der allgemeinen Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist der Auskunftsanspruch der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu unterscheiden. Auch dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus der Verweisung des § 2218 BGB auf die Vorschriften des § 666 BGB.
Im Gegensatz zu allgemein Informationspflicht ist der Testamentsvollstrecker zur Auskunftserteilung nur verpflichtet, wenn die Erben den Testamentsvollstrecker ausdrücklich um Auskunftserteilung bitten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Frage, welche Dokumente, Quittungen, Verträge oder sonstigen Unterlagen der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsführung in seinem Besitz hat und welche Maßnahmen im Rahmen der Testamentsvollstreckung bevorstehen.
Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung besteht unabhängig davon, ob der von ihm verwaltete Nachlass noch werthaltig ist oder durch die Auflagen und Vermächtnisse des Erblassers aufgezehrt wurde. Ebenso wenig kann der Testamentsvollstrecker dem Auskunftsverlangen der Erben ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, wenn seine Testamentsvollstreckergebühr noch nicht ausgeglichen ist.
Das Recht der Erben aus Auskunft gegenüber dem Testamentsvollstrecker findet seine Grenze aber dort, wo das Interesse der Erben an der gewünschten Auskunft in keinem Verhältnis mehr zu dem Aufwand steht, der sich für den Testamentsvollstrecker mit der Erteilung der Auskunft verbindet. Insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß ausübt und die Erben regelmäßig über den Stand der Testamentsvollstreckung informiert hat, neigt die Rechtsprechung dazu, ein Auskunftsverlangen der Erben als unverhältnismäßig zurückzuweisen. Hierzu ist insbesondere auf das Urteil des BGH vom 16. Mai 1984, Iva ZR 106/82, zu verweisen.
Auch hinsichtlich der Auskunftserteilung des Testamentsvollstreckers an die Erben bestehen keine verbindlichen Formvorschriften. Der Testamentsvollstrecker muss die geforderte Auskunft auch nicht persönlich erteilen. Er kommt seiner Pflicht zur Auskunftserteilung auch dann nach, wenn er hiermit einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Vertreter beauftragt.
Eine Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben besteht dann nicht mehr, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist. Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung wandelt sich der Anspruch aus Auskunftserteilung in einen Anspruch auf Rechnungslegung.
Darüber hinaus müssen die Grenzen des Auskunftsanspruchs der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker beachtet werden. Der Auskunftsanspruch besteht nur hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen des von ihm übernommenen Amtes. War der Testamentsvollstrecker vor Übernahme des Amtes für den Erblasser im Rahmen einer ihm erteilten Vollmacht tätig, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht auf den Zeitraum, in dem er Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Bevollmächtigung für den Erblasser tätig war.

Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben

Hinsichtlich der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung ist zwischen der Dauervollstreckung und den übrigen Testamentsvollstreckungen zu unterscheiden.
Eine Dauertestamentsvollstreckung die sich über ein Jahr hinaus erstreckt, hat zur Folge, dass die Erben vom Testamentsvollstrecker jährlich Rechnungslegung verlangen können.
Um diesem Anspruch der Erben auf jährlich Rechnungslegung gerecht zu werden, genügt es, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben die Kontoauszüge und die dazugehörenden Belege in Kopie überreicht. Die Geschäftsvorfälle, die aus den Kontoauszügen und den Belegen hervorgehen, muss der Testamentsvollstrecker erläutern, wenn diese nicht aus sich selbst heraus verständlich sind.
Darüber hinaus obliegt es dem Testamentsvollstrecker den Erben die Entwicklung des Nachlasses anhand der übermittelten Unterlagen zu erläutern. Die Erben haben gegenüber dem Testamentsvollstrecker jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Vermögen jährlich bewertet.
Es versteht sich von selbst, dass die Unterlagen, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Rechnungslegung den Erben übermittelt, sinnvoll gegliedert und geordnet sein müssen, damit die Erben sie inhaltlich nachvollziehen können.

Rechnungslegung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung

Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben, soweit Sie dies verlangen, Rechnung über seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zu legen.
Jeder Miterbe kann vom Testamentsvollstrecker die Rechnungslegung verlangen. Dieser muss dann allen Erben gegenüber Rechnung legen. Unter keinem Gesichtspunkt steht dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Rechnungslegung gegenüber den Erben ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Wie bei der jährlichen Rechnungslegung, die bei der Dauervollstreckung gefordert werden kann, gibt es auch für die Rechnungslegung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung keine genauen Formvorschriften. Der Testamentsvollstrecker muss auch bei Beendigung der Testamentsvollstreckung den Erben in geordneter Form die Kontoauszüge und Belege in Kopie zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Geschäftsvorfälle während der Testamentsvollstreckung nachvollziehen zu können.
Hat der Testamentsvollstrecker den Erben bereits im Rahmen seiner Informationspflicht während der laufenden Testamentsvollstreckung Kontoauszüge, Belege, Quittungen usw. übermittelt, ist es nicht erforderlich, dass der Testamentsvollstrecker diese den Erben nochmals in Kopie zur Verfügung stellt. Gegebenenfalls muss der Testamentsvollstrecker dann aber die Entwicklung des Nachlasses bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung erläutern.
Für den Fall, dass die Rechnungslegung nicht alle Geschäftsvorfälle erfasst, die während der Testamentsvollstreckung angefallen sind, können die Erben eine Ergänzung der Rechnungslegung verlangen. Die Erben haben den Testamentsvollstrecker gegenüber aber keinen Anspruch darauf, dass dieser seiner Rechnungslegung durch einen Sachverständigen oder sonstigen Dritten überprüfen lässt. Bleiben Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Rechnungslegung, können die Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides statt versichert.
Soweit es mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu einem Streit über die Frage kommt, ob die Rechnungslegung korrekt erfolgt ist, kann der Testamentsvollstrecker diese Frage durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen. Den Erben steht ebenfalls der Rechtsweg zur Klärung der Frage offen, ob die Rechnungslegung korrekt erfolgt ist.
Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und nach erfolgter Rechnungslegung legen die Testamentsvollstrecker den Erben häufig ein vorformuliertes Schreiben vor, welches von den Erben zu unterzeichnen ist und mit dem der Testamentsvollstrecker von der Haftung gegenüber den Erben freigestellt wird. Man spricht daher von einer Erklärung, mit der die Erben den Testamentsvollstrecker \”entlasten\”. Verweigern die Erben die Abgabe einer solchen Erklärung, kann der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker gegenüber aus der Testamentsvollstreckung ihre Beendigung heraus keine Forderungen mehr haben.

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung

Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass an die Erben herauszugeben. Unter diese Herausgabepflicht fallen die zum Nachlass gehörenden Gegenstände bzw. deren Surrogate. Würde zum Beispiel zum Nachlass ursprünglich eine Immobilie und wurde diese veräußert, so muss der Testamentsvollstrecker den Verkaufserlös an die Erben herausgeben.
Hinsichtlich dieser Herausgabepflicht ist aber zu beachten, dass im Regelfall die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört. Stellt dieser daher die Teilungsreife her, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bewirken zu können, so führt die Verteilung des Nachlasses unter den Erben zur Beendigung der Testamentsvollstreckung. Da die Verteilung des Nachlasses in diesem Fall bereits erfolgt ist, wird sich der Herausgabeanspruch auf einen unbedeutenden Restbestand von Nachlassgegenständen beschränken.
Darüber hinaus können die Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass dieser Ihnen alle Unterlagen und Dokumente übergibt, die im Laufe der Testamentsvollstreckung in seinen Besitz gelangt sind und zum verwalteten Nachlass gehören. Diesen Herausgabeanspruch haben die Erben gemeinsam. Wenn sich die Erben nicht darauf einigen können, wem die Unterlagen zu übergeben sind, kann es bei der Abwicklung der Erfüllung dieses Anspruches folglich zu erheblichen Problemen kommen. Es bietet sich daher an, dass die Erben und der Testamentsvollstrecker sich auf einen Erben einigen, der befugt ist, die Unterlagen für die übrigen Erben entgegenzunehmen.
Die Übergabe der Unterlagen erfolgt grundsätzlich in den Geschäfts- oder Wohnräumen des Testamentsvollstreckers, da dort der Erfüllungsort für den Herausgabeanspruch ist.
Soweit die Testamentsvollstreckergebühr und die Auslagenerstattung zugunsten des Testamentsvollstreckers noch nicht gezahlt ist, kann dieser dem Herausgabeanspruch ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.