Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker

Der Umfang des Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorgegeben. Ordnet der Erblasser an, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt und dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht ausgeschlossen wird, so gehört es zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers den Nachlass auseinanderzusetzen, wenn mehrere Erben vorhanden sind.
Die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker ist folglich ausgeschlossen, wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, die sich auf die Verwaltung des Nachlasses beschränkt und/oder auf die Erfüllung von Vermächtnissen.
Einigen sich die Erben darauf, dass die Erbengemeinschaft fortgeführt werden soll, schließt auch dies die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker aus. Darüber hinaus haben die Erben die Möglichkeit, durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für Teile des Nachlasses auszuschließen. Kommt es zu einer solchen Vereinbarung zwischen den Erben, beschränkt sich die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker auf den verbleibenden Nachlass.
Der Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht willkürlich betreiben. Er ist bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vielmehr an die entsprechenden Vorgaben des Erblassers und die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden.

Die gesetzlichen Teilungsregelungen

Hinterlässt der Erblasser keine besonderen Anordnungen hinsichtlich der Teilung seines Nachlasses, so muss der Testamentsvollstreckung die Auseinandersetzung des Nachlasses auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften betreiben.
Die gesetzlichen Teilungsvorschriften ergeben sich aus § 2204 BGB und § 2042 BGB bis § 2056 BGB. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker keine Möglichkeit, nach eigenem Ermessen von den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzuweichen.

Vorgaben des Erblassers für die Teilung des Nachlasses

Ordnet der Erblasser durch letztwillige Verfügung ein bestimmtes Vorgehen hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses an, so ist dies für den Testamentsvollstrecker verbindlich. Hierbei ist insbesondere an Anordnungen des Erblassers zu denken, mit dem dieser Übernahmerecht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zu Gunsten bestimmter Erben anordnet oder im Wege von Teilungsanordnungen regelt, welche Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung einem Erben übertragen werden sollen. Es handelt sich bei diesen Regelungen durch den Erblasser um sogenannte Übernahmerechte oder Teilungsanordnungen.
Ein Übernahmerecht unterscheidet sich von einer Teilungsanordnung dadurch, dass die Teilungsanordnung verbindlich ist. Ein Übernahmerecht ist für die Auseinandersetzung des Nachlasses nur dann von Bedeutung, wenn derjenige, den das Übernahmerecht eingeräumt wird, das Übernahmerecht ausdrücklich geltend macht. Verzichtet der Berechtigte hierauf, so wirkt sich das Übernahmerecht auf die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht weiter aus.

Billiges Ermessen des Testamentsvollstreckers bei der Nachlassteilung

Der Erblasser kann verfügen, dass der Testamentsvollstrecker die Teilung des Nachlasses nach billigem Ermessen durchführen soll. In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker bei der Nachlassteilung nicht an die gesetzliche Regelung des § 2042 BGB gebunden.
Die Gestaltungsfreiheit des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses findet allerdings seine Grenze dort, wo einer der Erben mit der Nachlassteilung nicht einverstanden ist, da Sie nach Ansicht des Erben nicht billigem Ermessen entspricht. In diesem Fall kann der Erbe gemäß § 2048 BGB hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil herbeiführen.

Nachlassteilung und Auseinandersetzungsplan

Soweit sich aus den letztwilligen Verfügungen des Erblassers nichts anderes ergibt, muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassteilung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durchführen.
Voraussetzung für die Teilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorgaben ist es, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 BGB einen Teilungsplan aufstellt, auf dessen Grundlage im Weiteren die Nachlassteilung erfolgt.

Rechtlicher Charakter des Teilungsplans

Mit dem Teilungsplan teilt der Testamentsvollstrecker den Erben mit, wie er hinsichtlich der Teilung des Nachlasses vorgehen will. Der Testamentsvollstrecker bringt damit gegenüber den Erben seinen Willen hinsichtlich der Nachlassteilung zum Ausdruck.
Rechtlich ist diese Mitteilung als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben zu werten. Dies hat zur Folge, dass der Teilungsplan in dem Augenblick wirksam wird, in dem der Teilungsplan den Erben zugeht. Mit Zugang des Teilungsplans ist dieser somit für die Beteiligten, d. h. für den Testamentsvollstrecker selbst und die Erben verbindlich.
Aus dem Umstand, dass der Teilungsplan rechtlich als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu werten ist, ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan nicht mehr abändern kann, wenn er den Erben zugegangen ist. Eine entsprechende Abänderung setzt vielmehr voraus, dass sich alle Erben und der Testamentsvollstrecker über die Abänderung einigen.
Weiter ergibt sich aus der Tatsache, dass der Teilungsplan eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen darstellt, dass der Teilungsplan unabhängig von der Zustimmung der Erben oder des Nachlassgerichtes wirksam wird. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Teilungsplan vom Testamentsvollstrecker den Erben mitgeteilt wird. Mehr als der Zugang des Teilungsplans bei den Erben ist für die Wirksamkeit des Teilungsplans nicht erforderlich.

Die Umsetzung des Teilungsplans

Der Teilungsplan teilt den Erben lediglich mit, wie der Testamentsvollstrecker im Weiteren die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen wird. Der Teilungsplan selbst ersetzt aber nicht die einzelne Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Teilungsplan umzusetzen. Hierfür muss der Testamentsvollstrecker die erforderlichen Teilschritte nach Übersendung des Teilungsplans umsetzen. Hierzu gehört die Übereignung von Grundstücken, die Übertragung von Gegenständen oder die Auszahlung von Geldbeträgen.

Anhörung der Erben zum Teilungsplan durch den Testamentsvollstrecker

Gemäß § 2204 BGB muss der Testamentsvollstrecker die Erben vor Umsetzung des Teilungsplans zum Teilungsplan anhören. Unterlässt es der Testamentsvollstrecker die Anhörung der Erben zum Teilungsplan durchzuführen, berührt dies die Wirksamkeit des Teilungsplans nicht. Dieser wird als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung bereits mit Zugang bei den Erben wirksam.
Die Unterlassung der Anhörung kann aber Schadensersatzforderungen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker begründen.
Im Idealfall stimmen alle Erben im Rahmen der Anhörung dem Teilungsplan des Testamentsvollstreckers zu, sodass dieser den Teilungsplan sodann umsetzen kann.
Fraglich ist, wie im Rahmen der Anhörung der Erben zum Teilungsplan deren Schweigen rechtlich zu werten ist. Diesem Schweigen kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Testamentsvollstrecker die Erben im Rahmen der Anhörung davon in Kenntnis setzt, dass er davon ausgeht, dass er es als Zustimmung zum Teilungsplan wertet, wenn die Erben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Teilungsplan nicht ausdrücklich widersprochen haben. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Schweigen eines Erben zum Teilungsplan aus Sicht des Testamentsvollstreckers als Zustimmung zum Teilungsplan gewertet werden darf.
Ist einer der Miterben mit dem vorgelegten Teilungsplan nicht einverstanden, kann er Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass der Teilungsplan unwirksam ist. Zuständig für diese Feststellungsklage ist die ordentliche Gerichtsbarkeit. Jeder Erbe ist befugt, die Klage im eigenen Namen zu erheben. Es ist also nicht erforderlich, dass alle Erben gemeinsam klagen. Die Klage ist gegen den Testamentsvollstrecker als Beklagten zu richten.
Wurde seitens der Erben dem vorgelegten Teilungsplan widersprochen, besteht für den Testamentsvollstrecker die Gefahr, dass er auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn er sich über die Widersprüche hinwegsetzt und den Teilungsplan vollzieht. Aus diesem Grunde ist auch der Testamentsvollstrecker befugt, Klage zu erheben, wenn aus dem Kreis der Erben Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt wird. In diesem Fall erhebt der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Teilungsplan wirksam ist.

Inhaltliche Anforderungen an den Teilungsplan

Der Teilungsplan muss sich auf den gesamten Nachlass erstrecken. Eine Teilauseinandersetzung ist grundsätzlich nicht zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine Teilauseinandersetzung zulässig ist.
Die Teilung des Nachlasses und damit die Umsetzung des Teilungsplans setzt weiter voraus, dass der Nachlass geteilt werden kann. Es muss die sogenannte Teilungsreife vorliegen.
Von einer Teilungsreife des Nachlasses kann nur ausgegangen werden, wenn der Nachlass so strukturiert ist, dass er tatsächlich geteilt werden kann. Dies ist zum Beispiel bei Barvermögen der Fall, welche sich unschwer auf die Miterben verteilen lässt. Gleiches gilt im Regelfall für Wertpapiere.

Herbeiführung der Teilungsreife

Einzelne Gegenstände und insbesondere Grundstücke können aber nicht geteilt werden. Die Teilung setzt daher voraus, dass die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Grundstücke veräußert werden, um auf diesem Wege die Teilungsreife herbeizuführen, da der Veräußerungsgewinn ist teilbar.
Kann zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben kein Einvernehmen über die Frage herbeigeführt werden, wie die Veräußerung der Gegenstände durchgeführt werden soll, muss das Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden. Den hierfür notwendigen Antrag kann ausschließlich der Testamentsvollstrecker stellen. Die Erben sind hierzu nicht befugt. Etwas anderes gilt, wenn der Testamentsvollstrecker damit einverstanden ist, dass der Antrag von den Erben gestellt wird.
Ist die Teilungsreife herbeigeführt, setzt die Teilung des Nachlasses weiter voraus, dass aus dem Nachlass zuvor alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden. Hierzu gehören auch Forderungen der Erben gegenüber dem Nachlass.
Besonderes Augenmerk muss der Testamentsvollstrecker auf die Erbschaftssteuer richten. Der Testamentsvollstrecker haftet dafür, dass die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass erbracht wird. Ansonsten haftet der Testamentsvollstrecker für die Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt mit seinem Privatvermögen. Aus diesem Grunde ist die Auseinandersetzung erst vorzunehmen, wenn die Erbschaftssteuer festgesetzt und ausgeglichen wurde. Ansonsten muss aus den Mitteln des Nachlasses eine hinreichende Rückstellung gebildet werden, um nach Erteilung des verbleibenden Nachlasses die Erbschaftssteuer aus den Nachlassmitteln noch erbringen zu können.
Der Betrag, der dem Nachlass verbleibt, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der eventuell festgesetzten Erbschaftssteuer ausgeglichen wurden, wird zwischen den Erben im Rahmen der Teilung des Nachlasses verteilt.
Der Testamentsvollstrecker muss bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben aber beachten, dass die tatsächlichen Anteile der Erben am Nachlass sich im Rahmen der Ausgleichung von Vorempfängen oder Pflegeleistungen verändern können. Diese Ausgleichsansprüche müssen daher vom Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses berücksichtigt werden.

Verteilung des Nachlasses durch Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages

Die Verteilung des Nachlasses muss nicht zwingend durch einen vom Testamentsvollstrecker einseitig mitgeteilten Teilungsplans erfolgen. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, dass die Frage der Verteilung des Nachlasses durch eine Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker geregelt wird. In einem solchen Fall erfolgt die Nachlassverteilung durch einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag.
Strebt der Testamentsvollstrecker den Abschluss eines solchen Auseinandersetzungsvertrages an, sollte er den Erben lediglich einen Entwurf seines Teilungsplans übermitteln. Als Entwurf wird der Teilungsplan nicht wirksam, wenn er den Erben zugeht. Vielmehr stellt der Entwurf des Verteilungsplans lediglich die Grundlage für die Verhandlungen über den im Weiteren abzuschließenden Auseinandersetzungsvertrag dar.
Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag bringt für die Verteilung des Nachlasses und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wesentliche Vorteile mit sich.
In den Auseinandersetzungsvertrag können auch einvernehmlich Regelungen aufgenommen werden, die den Anordnungen des Erblassers widersprechen. Dies macht in vielen Fällen die Nachlassverteilung einfacher, als durch einen Teilungsplan, der sich star an den letztwilligen Verfügungen des Erblassers orientieren muss.
Im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages können einvernehmlich alle offenen Fragen geregelt werden, die nicht in einen Teilungsplan aufgenommen werden können und damit eventuell Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzung werden, die dann nach der Verteilung des Nachlasses anstehen. Hierzu gehört insbesondere die Regelung der Vergütung des Testamentsvollstreckers und Regelungen zur Ausgleichung zwischen den Erben bezogen auf Vorempfänge und Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers.
Werden durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages Differenzen und Unstimmigkeiten zwischen den Erben beigelegt, hat dies weiter zur Folge, dass ansonsten eventuell durchzuführende gerichtliche Verfahren vermieden werden. Solche gerichtlichen Verfahren bringen regelmäßig den Nachteil mit sich, dass sie sehr kostenintensiv sind und sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstrecken. Solche Gerichtsverfahren reduzieren damit faktisch nicht nur den wirtschaftlichen Anteil der betroffenen Erben am Nachlass, sondern verzögern auch den Zeitpunkt, an dem die Erben ohne Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung über Erben frei verfügen können. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker daher regelmäßig zu empfehlen.
Die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines solchen Auseinandersetzungsvertrages sind vielfältig, da er auf dem Einvernehmen der Erben und des Testamentsvollstreckers beruht. So kann zum Beispiel die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch den Abschluss einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung bewirkt werden, d. h. durch die Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen werden ebenfalls vertraglich geregelt. Auf diesem Wege entfallen weitere Notarkosten und Kosten für die Grundbuchberichtigung.

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