Die Funktion der Testamentsvollstreckung im Geschäftsverkehr

Testamentsvollstreckerzeugnis

Im Rechtsverkehr, d. h. beim geschäftlichen Kontakt zu Banken, Versicherungen, Behörden usw., können diese nicht nachvollziehen, ob diejenige Person, die von sich behauptet, als Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, hierzu tatsächlich berechtigt ist.
Damit der Testamentsvollstrecker den Nachweis führen kann, dass befugt ist, über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte zu verfügen, kann er beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses  beantragen.
Das Testamentsvollstreckerzeugnisses dokumentiert, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und welche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Damit dient das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Schutz des Rechtsverkehrs. Aus der Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses ergibt sich der gute Glaube hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Person über den Nachlass, die aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis als Testamentsvollstrecker hervorgeht.
Nur in Ausnahmefällen wird das Testamentsvollstreckerzeugnis im Zusammenhang mit der Sicherung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich sein. In einem solchen Fall kann auf die Beantragung des Testamentsvollsteckerzeugnisses verzichtet werden, um die sich mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis verbindenden Gerichtsgebühren zu sparen.
Erteilt das Nachlassgericht das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis, so wird vom Nachlassgericht von Amts wegen das Finanzamt über die Erteilung unterrichtet, d. h. dem Finanzamt wird eine Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses übermittelt.
Die Übersendung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Finanzamt ist im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Grundsätzlich haftet der Testamentsvollstrecker auch mit seinem gesamten Privatvermögen für die Leistung der festgesetzten Erbschaftssteuer. Damit das Finanzamt darüber orientiert ist, welche Person als Testamentsvollstrecker für die Erbschaftssteuer haftet, muss das Finanzamt vom Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzt werden, wem das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde.

Das Antragsverfahren hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht

Das Nachlassgericht erteilt das Testamentsvollstreckerzeugnis nur auf Antrag, § 2368 BGB. Ausschließlich der ernannte Testamentsvollstrecker ist berechtigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen. Weder den Erben noch den Nachlassgläubigern steht ein solches Antragsrecht zu.
Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis wird durch das Nachlassgericht nur erteilt, wenn die Überprüfung des gesamten Erbfalls aus Sicht des Nachlassgerichtes ergibt, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage der sogenannten Amtsermittlung. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich, dass das Nachlassgericht auch Zweifeln an der Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung nachgeht, die nicht durch die Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden.
Insbesondere kann die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses entgegenstehen, dass das Nachlassgericht bei seiner Überprüfung feststellt, dass der Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung bereits testierunfähig war oder aufgrund eines zuvor errichteten und bindend gewordenen Testamentes die Testamentsvollstreckung nicht mehr wirksam anordnen konnte.
Die Behauptung eines am Verfahren Beteiligten, dass der Testamentsvollstrecker keine Aufgaben mehr zu erfüllen habe, steht hingegen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen. Diese Frage muss im Weiteren durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte geklärt werden.

Inhaltliche Anforderungen an das Testamentsvollstreckerzeugnis

Damit das Testamentsvollstreckerzeugnis im Rechtsverkehr seine Funktion erfüllen kann, müssen aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis zwei Feststellungen eindeutig hervorgehen. Dem Testamentsvollstreckerzeugnis muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, auf welchen Erbfall es sich bezieht. Weiter muss aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgehen, welche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Da der Erblasser hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers in seinen letztwilligen Verfügungen Anordnungen treffen kann, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen, sind diese Abweichungen ebenfalls im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken, soweit sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Insbesondere ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen:

  1. Eine Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Erfüllung von Vermächtnissen.
  2. Die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf bestimmte zum Nachlass gehörende Vermögenswerte.
  3. Beschränkungen der Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Nachlassverwaltung.
  4. Die Bestimmung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass begründen darf.
  5. Die Befreiung des Testamentsvollstreckers von § 181 BGB.
  6. Teilungsanordnungen des Erblassers.
  7. Die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Verwaltung der Rechte der Nacherben gemäß § 2222 BGB.
  8. Vom Erblasser angeordnete Auseinandersetzungsverbote.
  9. Anordnungen des Erblassers über die Dauer des Amtes des Testamentsvollstreckers, soweit diese vom gesetzlichen Regelfall abweichen.
  10. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung.

Das Verhältnis von Erbschein und Testamentsvollstreckung

Der Erbschein wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker ist antragsbefugt. Im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis können neben dem Testamentsvollstrecker auch die Erben den Erbschein beantragen.
Der Testamentsvollstrecker haftet für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass er den Nachlass an die falschen Erben auszahlt. Um diesem Haftungsrisiko entgegenzuwirken, muss der Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen, um zu dokumentieren, welche Personen als Erben anzusehen sind. Ist der Erbschein hinsichtlich der bezeichneten Erben inhaltlich falsch, kann sich der Testamentsvollstrecker auf seinen guten Glauben hinsichtlich der Erbenstellung berufen, der durch den Erbschein hervorgerufen wird. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei den im Erbschein benannten Personen um sogenannte Scheinerben handelt.
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung schränkt der Erblasser die Erben in ihren Rechten ein. Aus diesem Grunde muss die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Folglich ist die Person, die zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, im Erbschein nicht zu benennen. Ausschließlich das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Nachweis der Person des Testamentsvollstreckers.

Grundbucheintragungen und Testamentsvollstreckung

Beim Verhältnis der Testamentsvollstreckung zu Grundbucheintragungen ist zwischen Grundstücken zu unterscheiden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zum Nachlass gehörten und solchen Immobilien, die später vom Testamentsvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung für den Nachlass erworben werden.
Hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, muss das Grundbuchamt die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerken. Die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch setzt voraus, dass dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde. Der Vermerk wird regelmäßig dann in das Grundbuch eingetragen, wenn das Grundbuch korrigiert wird, d. h. die Erben im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen werden.
Im Grundbuch wird nur die Tatsache vermerkt, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Nicht eingetragen wird der Name der Person, die zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Folglich ist es nicht erforderlich, dass Grundbuch zu korrigieren, wenn es zu einem Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers kommt.
Die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch hat zur Folge, dass die Erben nicht mehr in der Lage sind, die betroffene Immobilie an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern. Mit Eintragung der Testamentsvollstreckung kann die Immobilie nur noch durch den Testamentsvollstrecker veräußert werden, da nur der Testamentsvollstrecker zur Verfügungen über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte berechtigt ist.
Mit der Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch kann der Testamentsvollstrecker über die Immobilie verfügen, ohne dass er dem Grundbuchamt einen Erbschein vorlegen muss. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis bezüglich des betroffenen Grundstückes nicht beschränkt ist.
Erwirbt der Testamentsvollstrecker aus den Mitteln des Nachlasses im Rahmen seiner Testamentsvollstreckertätigkeit für den Nachlass eine Immobilie, so muss diese Verfügung nicht vom Familiengericht genehmigt werden, wenn einer der Erben minderjährige ist.
Endet die Testamentsvollstreckung, so wird der Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch nur auf Antrag gelöscht. Hierfür muss das Ende der Testamentsvollstreckung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden oder offenkundig sein, § 29 GBO.

Handelsregistereintragungen und Testamentsvollstreckung

Im Gegensatz zu den grundbuchrechtlichen Regelungen ist das Verhältnis von Handelsregistereintragungen und der angeordneten Testamentsvollstreckung rechtlich nicht eindeutig.
Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht im Handelsregister einzutragen ist. Weite Teile der juristischen Literatur halten dieser Position der Gerichte entgegen, dass auch hinsichtlich des Handelsregisters die Eintragung der Testamentsvollstreckung zum Zwecke des Schutzes des guten Glaubens erforderlich ist.
Bezogen auf Kommanditgesellschaften wurde vom BGH entschieden, dass im Falle des Todes eines Kommanditisten die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister vorzunehmen ist, wenn hinsichtlich des Kommanditanteils vom Erblasser die Dauervollstreckung angeordnet wurde.