Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich an die Anordnungen des Erblassers gebunden, die dieser in seine letztwillige Verfügung aufgenommen hat.

Unwirksame letztwillige Anordnungen des Erblassers

Jedoch ist der Testamentsvollstrecker nicht an unwirksame Anordnungen des Erblassers gebunden. Unwirksamen Anordnungen des Erblassers darf der Testamentsvollstrecker nicht nachkommen.
Der Gesetzgeber hat bestimmte Regelungen der Verfügungsgewalt des Erblassers entzogen. Anordnungen des Erblassers, die diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen, sind unwirksam und für den Testamentsvollstrecker unbeachtlich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Anordnungen des Erblassers:

  • Die Verfügung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen soll, wer Erbe wird.
  • Im Fall der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser die Bestimmung, dass der Testamentsvollstrecker den Zeitpunkt des Nacherbenfalls festzulegen hat.
  • Die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen soll, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers überhaupt gelten soll, § 2065 BGB.

Unwirksam ist eine Bestimmung des Erblassers, mit der angeordnet wird, dass der Testamentsvollstrecker bestimmt, wer eine Zuwendung von Todes wegen aus dem Nachlass des Erblassers erhält.
Die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker den Gegenstand der Zuwendung aus dem Nachlass des Erblassers bestimmt. Zu diesem Grundsatz können allerdings hinsichtlich eines Vermächtnisses oder einer Auflage Ausnahmen bestehen.
Über die vorstehenden Punkte hinaus ist es dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich verboten, Nachlassgegenstände zu verschenken. Von diesem Verbot kann auch der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Erben nach dem Erbfall mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren, dass dieser Teile des Nachlasses verschenken darf.

Die Befugnis des Testamentsvollstreckers die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszulegen

In vielen Fällen, insbesondere wenn der Erblasser ein sogenanntes Laientestament hinterlassen hat, ist die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht eindeutig. Liegt eine solche unbestimmte oder unterschiedlich interpretierbar letztwillige Verfügung des Erblassers vor, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Testamentsvollstrecker tätig werden soll.
In einer solchen Situation kann der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung auslegen. Dieser Auslegung des Testamentsvollstreckers ist aber nicht bindend, da dem Testamentsvollstrecker die Kompetenz fehlt, den letzten Willen des Erblassers rechtsverbindlich zu ermitteln.
Der Testamentsvollstrecker ist daher gezwungen, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu klären, wenn einer der Erben der Interpretation des Erblasserwillens durch den Testamentsvollstrecker widerspricht. Hierzu muss der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage erheben.
Die Erhebung einer solchen Feststellungsklage ist mit einem nicht unerheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Insbesondere der zeitliche Aufwand ist regelmäßig problematisch, da erst mit dem rechtskräftigen Abschluss der Feststellungsklage der tatsächliche Wille des Erblassers und damit die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers geklärt ist.
Um die Erhebung einer Feststellungsklage zu vermeiden, bietet es sich daher an, dass der Testamentsvollstrecker versucht, mit den Erben einen sogenannten Auslegungsvergleich hinsichtlich des letzten Willens des Erblassers abzuschließen. Auf der Grundlage eines solchen Vergleiches kann der Testamentsvollstrecker dann seine Arbeit aufnehmen.

Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch den Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung wird häufig im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen angeordnet, die die Enterbung eines oder mehrerer gesetzlicher Erben des Erblassers zum Gegenstand haben. Damit löst die letztwillige Verfügung des Erblassers eventuell Pflichtteilsansprüche aus.
Fraglich ist daher, ob der Testamentsvollstrecker zu Erfüllung dieser Pflichtteilsansprüche befugt bzw. verpflichtet ist.
Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Aus § 2013 BGB ergibt sich, dass nur den Erben gegenüber die Pflichtteilsansprüche geltend zu machen sind. Auch wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass des Erblassers erstreckt, sind Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausschließlich den Erben gegenüber zu erheben.
Im Regelfall werden die Erben die Pflichtteilsansprüche nicht aus ihrem übrigen Privatvermögen erfüllen wollen, sondern aus dem ererbten Nachlass. Hieran sind sie aber gehindert, da sie über den Nachlass aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht verfügen können.
Werden den Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, so korrespondieren diese Pflichtteilsansprüche mit entsprechenden Auskunftsansprüchen, die der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erfüllen muss. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 2314 BGB. Die Auskunftspflicht ist in Folge der Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Zugriff auf den Nachlass hat und folglich nicht in der Lage ist, ohne eine Auskunft des Erben über die Zusammensetzung und die Werthaltigkeit des Nachlasses die Höhe seines Pflichtteilsanspruches zu beziffern.
Die Erben müssen daher, wenn Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, vorab den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich des Nachlasses und seiner Werthaltigkeit in Anspruch nehmen. Auf der Grundlage dieser Auskunft des Testamentsvollstreckers können die Erben sodann den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB erfüllen.
Der Testamentsvollstrecker selbst ist nicht befugt, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Höhe der Pflichtteilsansprüche geklärt ist und die Erben damit einverstanden sind, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass eine Zahlung zu Erfüllung der Pflichtteilsansprüche vornimmt.
Häufig ist es aber nicht möglich, dass sich die Erben und die Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruches einigen. In diesen Fällen müssen die Pflichtteilsberechtigten die Erben auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen. Da die Erben aufgrund der Testamentsvollstreckung aber nicht in der Lage sind, über den Nachlass zu verfügen, müssen die Pflichtteilsberechtigten gleichzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker mit dem Antrag erheben, dass der Testamentsvollstrecker verurteilt wird, die Vollstreckung der Pflichtteilsansprüche in den Nachlass zu dulden. Damit wird der Testamentsvollstrecker Partei des Prozesses, mit dem die Pflichtteilsberechtigten Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollen.
Von der Situation, dass den Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, ist der Fall zu unterscheiden, dass dem Erblasser selbst Pflichtteilsansprüche aus einem anderen Erbfall zustanden.
Diese Pflichtteilsansprüche müssen vom Testamentsvollstrecker aufgegriffen und durchgesetzt werden. Da sich hierbei nicht um die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen handelt, die dem Nachlass gegenüber geltend gemacht werden, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Pflichtteilsansprüche des Erblassers gerichtlich geltend zu machen. Diese Ansprüche unterscheiden sich daher nicht von sonstigen Ansprüchen die in den Nachlass fallen und die den Schuldnern gegenüber geltend gemacht und durchgesetzt werden müssen.