Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker

Die Zuständigkeiten des Nachlassgerichtes im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung sind beschränkt.
Zuständig ist das Nachlassgericht für die Ernennung des Testamentes und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn der Testamentsvollstrecker ein solches beantragt. Weiter obliegt es dem Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein zu erteilen, der mit einem Testamentsvollstreckungsvermerk versehen ist.
Keine Zuständigkeit ergibt sich für das Nachlassgericht, wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Gleiches gilt für eine Aufwandsentschädigung zu Gunsten des Testamentsvollstreckers. Diese Fragen müssen im Streitfall durch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit geklärt werden.
Im Rahmen seiner Tätigkeit muss der Testamentsvollstrecker keine Genehmigungen seitens des Betreuungsgerichtes oder des Familiengerichtes einholen.
Während der laufenden Testamentsvollstreckung obliegt es dem Nachlassgericht nicht, den Testamentsvollstrecker in seiner Tätigkeit zu kontrollieren oder ihm hinsichtlich dieser Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers liegt ausschließlich bei den Erben. Diese können allerdings in Extremfällen beim Nachlassgericht beantragen, dass der Testamentsvollstrecker entlassen wird. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Kommt es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu Streitigkeiten über die Frage, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausübt, können die Erben die ordentlichen Zivilgerichte zur Klärung anrufen. Insbesondere die folgenden Fragen können die Erben gerichtlich klären lassen:

  1. Die Erben können den Testamentsvollstrecker auf Vornahme bestimmter Verwaltungshandlungen verklagen, wenn diese Handlungen zum Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers gehören.
  2. Die Erben können den Testamentsvollstrecker gerichtlich darauf in Anspruch nehmen, bestimmte Verwaltungshandlungen zu unterlassen, wenn diese Verwaltungshandlungen nicht mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in Einklang zu bringen sind.
  3. Die Erben können ihren Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtlich geltend machen.
  4. Steht den Erben ein Anspruch auf Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände zu, so kann auch dieser Anspruch durch Klageerhebung verfolgt werden.
  5. Weiter können die Erben gerichtlich feststellen lassen, dass ich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses erstreckt.
  6. Begründet die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu Gunsten der Erben Schadensersatzansprüche, so können die Erben diese Schadensersatzansprüche ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Selbst verständlich setzt jede dieser Klagen voraus, dass den Erben der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich zusteht. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass die Klagen abgewiesen werden.

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