Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker ist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und für die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers verantwortlich.

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker

Die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG obliegt nicht dem Testamentsvollstrecker sondern den Erben. Der Testamentsvollstrecker hingegen ist gemäß § 31 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, da er Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO ist.
Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass die festgesetzte Erbschaftssteuer aus dem Nachlass, d. h. aus dem von ihm verwalteten Vermögen erbracht wird. Andernfalls haftet der Testamentsvollstrecker für die Steuerschuld mit seinem eigenen Vermögen.
Ist der Testamentsvollstrecker lediglich für die Erfüllung eines Vermächtnisses eingesetzt, so obliegt es ihm nicht, für den Vermächtnisnehmer die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Ebenso wenig treffen den Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten steuerrechtliche Verpflichtungen.
Verfügte der Testamentsvollstrecker nicht über die notwendigen steuerrechtlichen Kenntnisse, so ist der befugt, für die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung einen Steuerberater zu beauftragen.
Häufig ergibt sich während der laufenden Testamentsvollstreckung, dass Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht bekannt waren oder Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten und für die Höhe der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können, von den Gläubigern noch nicht angemeldet waren. In diesen Fällen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt zu machen, damit die Erbschaftssteuer entsprechend angepasst werden kann.
Der vom Finanzamt erlassene Erbschaftssteuerbescheid wird dem Testamentsvollstrecker zugestellt. Sowie der Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zugegangen ist, wird der Steuerbescheid wirksam. D. h., ab dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht befugt, für die Erben Rechtsmittel gegen den Erbschaftsteuerbescheid einzulegen. Der Testamentsvollstrecker muss folglich die Erben unverzüglich über den Erbschaftsteuerbescheid in Kenntnis setzen und den Erben mitteilen, dass diese gegebenenfalls gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen müssen.
Allerdings kann der Testamentsvollstrecker sich von den Erben auch eine gesonderte Vollmacht erteilen lassen, mit der der Testamentsvollstrecker von den Erben gegenüber dem Finanzamt zur Vertretung im Verfahren auf Festsetzung der Erbschaftsteuer bevollmächtigt wird. In diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker, gestützt auf die erteilte Vollmacht, im Namen der Erben gegenüber dem Finanzamt auftreten und die notwendigen Erklärungen abgeben.

Die Ausgleichung von Steuerschulden des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker

Steuerschulden des Erblassers stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Testamentsvollstrecker ausgeglichen werden müssen.
Sollte der Erblasser noch nicht alle Steuererklärungen abgegeben haben, die abzugeben er zu seinen Lebzeiten verpflichtet war, so muss der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass die Steuererklärungen nachträglich gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Auch diesbezüglich darf sich der Testamentsvollstrecker grundsätzlich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, wenn er selbst nicht über genügend steuerrechtliche Kenntnisse verfügt.