Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht als unentgeltliche Tätigkeit ausgestaltet. Gemäß § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu.

Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser

Die Frage, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zu vergüten ist, kann zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu Streitigkeiten führen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich dazu zu raten, dass der Erblasser neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügungen auch klare Anordnungen hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers trifft.
Die zum Testamentsvollstrecker ernannt Person kann das Amt des Testamentsvollstreckers ablehnen. Ebenso ist es dem Testamentsvollstrecker möglich, gemäß § 2226 BGB das Amt als Testamentsvollstrecker zu kündigen, wenn er es bereits angenommen hat. Unklare Regelungen hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers können daher zur Folge haben, dass dieser das Amt nicht annimmt oder später niederlegt. Dies ist letztlich aus Sicht des Erblassers nicht erwünscht, da dieser mit der Testamentsvollstreckung bestimmte Gestaltungsziele im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung verfolgt.
Aus diesem Grunde ist in der letztwilligen Verfügung klar zu regeln, wie der Testamentsvollstrecker zu vergüten ist, damit Streitigkeiten über die Testamentsvollstreckervergütung nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führen.
Im laufe der Zeit wurden unterschiedliche Vergütungssysteme für den Testamentsvollstrecker entwickelt. Diese Vergütungssysteme werden als Vergütungstabellen bezeichnet. Problematisch bei den Vergütungstabellen ist allerdings, dass unterschiedliche Vergütungstabellen entwickelt wurden, die nebeneinander zur Anwendung kommen.

Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins

Der Deutsche Notarverein hat zur Bereinigung dieser Situation im Jahr 2000 die sogenannte Neue Rheinische Tabelle veröffentlicht. Von der überwiegenden Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine Vergütung nach dieser Neuen Rheinischen Tabelle als angemessen anzusehen ist. Es empfiehlt sich daher im Regelfall, dass der Erblasser verfügt, dass der Testamentsvollstrecker nach Maßgabe der Neuen rheinischen Tabelle seine Vergütung erhält.
Daneben sollte seitens des Erblassers klar geregelt werden, ob zur Testamentsvollstreckungsvergütung die Umsatzsteuer hinzutritt, wenn der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ebenso sind klare Regelungen hinsichtlich der Auslagenerstattung und der Frage der Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker zu treffen.

Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 2221 BGB

Hat der Erblasser es unterlassen, durch letztwillige Verfügung zu regeln, wie der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit vergütet werden soll, richtet sich der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB. In diesem Fall muss somit ermittelt werden, welche Vergütung als angemessen anzusehen ist.
Der Bundesgerichtshof stellt bei der Feststellung einer angemessenen Vergütung für den Testamentsvollstrecker darauf ab, welcher Aufgabenkreis dem Testamentsvollstrecker obliegt und in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker zu Erledigung dieses Aufgabenkreises tätig werden musste. Der BGH geht weiter davon aus, dass die Qualifikation des Testamentsvollstreckers sich erhöhend auf die Testamentsvollstreckervergütung auswirkt.
Aufgrund der Entwicklung in der neueren Rechtsprechung sollte ein Testamentsvollstrecker seinen Vergütungsanspruch gegenüber den Erben auf der Grundlage der Neuen Rheinischen Tabelle geltend machen.
Die konkrete Höhe der Testamentsvollstreckervergütung ist vom Bruttowert des Nachlasses abhängig, der der Testamentsvollstreckung unterliegt. Der Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung wird immer der Wert des gesamten Nachlasses zu Grunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf Teilbereiche des Nachlasses beschränkt hat.
Lange Zeit war streitig, ob der Testamentsvollstrecker neben der eigentlichen Testamentsvollstreckergebühr auch die Umsatzsteuer geltend machen kann. Die Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit verneint. Aus den neueren höchstrichterlichen Urteil ergibt sich aber, dass diese Position aufgegeben wurde. Dem Testamentsvollstrecker steht daher neben der eigentlichen Testamentsvollstreckervergütung auch die Umsatzsteuer zu. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Auslagenerstattung zugunsten des Testamentsvollstreckers

Mit der Testamentsvollstreckung verbinden sich Auslagen in Form von Fahrtkosten, Portokosten, Kopierkosten, usw..
Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser verfügt hat, dass dem Testamentsvollstrecker auch eine Erstattung seiner Auslagen zusteht, kann der Testamentsvollstrecker den Ausgleich seiner Auslagen durch eine entsprechende Entnahme aus dem Nachlass vornehmen.
Dieser Erstattungsanspruch wird in dem Augenblick fällig, in dem dem Testamentsvollstrecker die Auslagen entstehen. Er muss daher hinsichtlich der Auslagenerstattung nicht das Ende der Testamentsvollstreckung abwarten.

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