Kategorie Erbrecht

Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag

Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag Abschluss und Widerruf - Anwalt Erbrecht Köln

Eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages kann grundsätzlich nur eine Person abschließen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkt ist. Erbverträge mit Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sind nichtig. Im Bereich des Erbvertrages gelten die besonderen Regelungen zur Testierfähigkeit bei Minderjährigen nach § 2229 BGB somit nicht.

Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit – Geistesstörung

Erbrecht: Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit - Geistesstörung| Anwalt Erbrecht Köln

Eine volljährige Person gilt grundsätzlich als testierfähig. Nur wenn bewiesen ist, dass der Erblasser wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit,

wegen Geistesschwäche oder
wegen einer Störung seines Bewusstseins
die Fähigkeit verloren hat, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist von dessen Testierunfähigkeit auszugehen.

Feststellung der Testierunfähigkeit | Anwalt Erbrecht Köln

Ob der Erblasser testierunfähig ist oder nicht, kann nur anhand von Tatsachen geklärt werden, aus denen auf die Testierfähigkeit geschlossen werden kann. Hierbei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Umstand hat, dass er ein Testament errichtet und über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung orientiert ist.

Testierfähigkeit und Demenz | Anwalt Erbrecht Köln

Aufgrund des hohen Alters, welches von einem Großteil der Bevölkerung erreicht wird, und der Tatsache, dass viele Personen ihr Testament erst am Ende ihres Lebensweges errichten, steht in vielen Erbfällen die Frage im Raum, ob die Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund einer Demenzerkrankung eingeschränkt war.

Die Erfahrungen mit der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen führt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen ausgewirkt hat, nur anhand des Gesamtverhaltens des Erblassers und des gesamten Bildes seiner Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes beurteilt werden kann. Eine Beurteilung dieser Frage anhand einzelner Erklärung des Erblassers oder Angaben zu seinem Gesundheitszustand ist im Regelfall nicht möglich. Dies gilt insbesondere, weil bei einer Demenzerkrankung die konkreten Abbauerscheinungen in vielen Fällen durch eine nach außen aufrecht erhaltene Fassade im Verhalten verdeckt werden bzw. verdeckt werden können. Auf das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen im Rahmen einer Beratung oder Besprechung kann daher bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf seine Testierfähigkeit nicht ausschließlich abgestellt werden.

Testierfähigkeit betreuter Personen | Anwalt Erbrecht Köln

Erbrecht: Testierfähigkeit betreuter Personen | Anwalt Erbrecht Köln - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Die Testierfähigkeit betreuter Personen ist in der Praxis häufig unklar. Denn fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses auf die Testierfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt.

Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in § 2229 BGB abzustellen. Durch das Betreuungsgesetzes, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde das Verhältnis von Betreuung und Testierfähigkeit neu vom Gesetzgeber geregelt.

Testierfähigkeit: Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers

Testierfähigkeit: Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers | Fachanwalt und Rechtsanwalt für Erbrecht - Köln

Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung testierfähig war.

Ausgangspunkt für die Widerlegung der Vermutung der Testierfähigkeit sind immer konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

1) Zeitliche und räumliche Desorientierung des Erblassers

2) Starke Stimmungsschwankungen und unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers

3) Anzeichen für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alters Demenz

4) Der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht

5) Der Erblasser war psychisch oder neurologisch erkrankt

6) Der Erblasser war alkoholabhängig

7) Der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen

8) Der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen können

9) Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert

10) Der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt

Testierfähigkeit Beweislast | Beweislastverteilung bezüglich der Testierfähigkeit des Erblassers

Testierfähigkeit Beweislast: Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers < Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln

Da der Erblasser so lange als testierfähig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen muss.

Hinsichtlich der Testierunfähigkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die für ihn günstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen können. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, für die Testierunfähigkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumständen des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunfähigkeit geradezu aufdrängt.

Vortrag zur Testierfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

Testierfähigkeit: Vortrag zur Testierfähigkeit im gerichtlichen Verfahren | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln

Die Frage der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit spielt in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle. Hierbei ist in 1. Linie an das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu denken und an die sogenannte Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten.

Das Erbscheinsverfahren und die Erbenfeststellungsklage unterliegen unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit zwischen dem Erbscheinsverfahren und den Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erbenfeststellungsklage) genau zu unterscheiden.

Testierfähigkeit Beweismittel | Anwalt Erbrecht Köln

Testierfähigkeit Beweismittel und Beweisführung - Sachverständigengutachten Notar Arzt | Fachanwalt und Rechtsanwalt für Erbrecht - Köln

Ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers streitig, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um diese Frage klären zu können. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelmäßig nicht von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen.

Das Gericht wird ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umstände vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen. Hierzu gehört insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen. Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das heißt die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.

 

Testierfähigkeit: Gemeinschaftliche Testamente – Ehegattentestament

Testierfähigkeit: Gemeinschaftliche Testamente - Sonderproblem Ehegattentestament | Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Kanzlei Balg

Ehegatten und verpartnerte Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem sogenannten Ehegattentestament stellt sich die Frage, wie sich die Testierunfähigkeit eines der beiden Ehepartner auf das gemeinschaftliche Testament auswirkt.

Der Grundsatz ist, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute nur wirksam errichtet werden kann, wenn beide Eheleute testierfähig sind.