Kategorie Erbrecht

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung – Rechtsanwalt Erbrecht Köln Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers auf den Punkt gebracht: Der Testamentsvollstrecker ist nicht nur erbrechtlich für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich, sondern muss auch steuerliche Pflichten beachten. Der Kern der Testamentsvollstreckung im Steuerrecht:…

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Testamentsvollstreckung und Gesellschaftsrecht – Rechtsanwalt Erbrecht Köln Testamentsvollstreckung und Gesellschaftsrecht auf den Punkt gebracht: Gehört ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung zum Nachlass, muss die Testamentsvollstreckung immer mit dem Gesellschaftsrecht abgestimmt werden. Der Kern des Problems: Der Testamentsvollstrecker verwaltet grundsätzlich nur…

Erbrecht | Grundbuch Nacherbenvermerk Verzicht | Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört

Erbrecht: Grundbuch Nacherbenvermerk Verzicht | Der Verzicht auf den Nacherbenvermerk im Grundbuch berührt die Nachlasszugehörigkeit der Immobilie nicht - Rechtsanwalt Erbrecht Köln

Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört
Die Erblasserin hinterließ eine Tochter, die ihrerseits einen Sohn hatte. Zum Vermögen der Erblasserin gehörte eine Immobilie, an der die Erblasserin mit ihrer Tochter gemeinsam Eigentümer in Form einer Erbengemeinschaft war. Die Erblasserin setzte ihre Tochter hinsichtlich Ihres Eigentumsanteils an der Immobilie als Vorerbin ein und bestimmte das Enkelkind zum Nacherben.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerks eingetragen. Die durch den Todesfall entstandenen Erbengemeinschaft zwischen der Erbin und ihrem Sohn wurde auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verzichtete der Sohn auf den Nacherbeneintrag im Grundbuch. Der Nacherbeneintrag wurde sodann gelöscht.
Im Weiteren verstarb die Erbin. Der Sohn legte dem Grundbuchamt einen Erbschein hinsichtlich seiner verstorbenen Mutter vor und beantragte seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Dies wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf abgelehnt, dass er aufgrund der Löschung des Nacherbenvermerks nicht mehr als Nacherbe anzusehen sei.
Gegen die Entscheidung legte der Sohn Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage seine Rechtsauffassung das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren.
Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Nacherbenvermerk dem Schutz des Nacherben vor Verfügung des Vorerben dient. Mit dem Verzicht auf diesen Vermerk im Grundbuch räumt der Nacherbe dem Vorerben die Möglichkeit ein, über die Immobilie uneingeschränkt verfügen zu können. Der Verzicht auf den Vermerk der Nacherbschaft im Grundbuch hat aber nicht zur Folge, dass der betroffene Miteigentumsanteil nicht mehr in den Nachlass der Nacherbschaft fällt. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter deren Rechtsnachfolger hinsichtlich deren Miteigentumsanteile und im Wege der Nacherbschaft Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils an der Immobilie. Damit wurde der Antragsteller Alleineigentümer der Immobilie, sodass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.

Erbrecht | Erbschaftsteuer ererbter Pflichtteilsanspruch | Ererbte Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer

Erbrecht Erbschaftsteuer ererbter Pflichtteilsanspruch - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln

Die Ehefrau des Erblassers war vorverstorben. Die Erbschaft wurde vom Erblasser ausgeschlagen. Sodann verstarb der Erblasser.
Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seiner Ehefrau zustand. Erbe des Erblassers war dessen Sohn.
Im Weiteren wurde zu Lasten des Sohns die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer den Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser im Verhältnis zum Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau zugestanden hatte. Hiergegen wandte sich der Erbe.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Erben zurück. Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich vererblich. Durch die Erbschaft ging der Pflichtteilsanspruch des Erblassers auf dessen Erben, d. h. auf den klagenden Sohn über. Damit gehört der ererbte Pflichtteilsanspruch zum Nachlass.
Es kommt in dieser Fallkonstellation nicht darauf an, ob der Erbe den ererbten Pflichtteilsanspruch auch geltend macht. Da sich um eine Forderung handelt, unterliegt der ererbte Pflichtteilsanspruch grundsätzlich der Erbschaftsteuer, ohne dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss. Da der Pflichtteilsanspruch somit zum ererbten Nachlass gehört, ist er bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer wertmäßig zu berücksichtigen. Der Erbe ist daher grundsätzlich verpflichtet, auch auf den ererbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zu zahlen.

Erbrecht | Prozesskosten Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer | Auch die Kosten eines verlorenen Prozesses können von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Erbrecht: Prozesskosten Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer | Kanzlei Balg - Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Fachanwalt Erbrecht Köln

Auch die Kosten eines verlorenen Prozesses können von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihre beiden Abkömmlinge zu ihren Alleinerben bestimmt. Weiter ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Einer der Erben hatte zu Lebzeiten von der Erblasserin eine Kontovollmacht erhalten und von der Kontovollmacht in erheblichem Umfang zu Lebzeiten der Erblasserin Gebrauch gemacht. Insgesamt verfügte dieser Erbe zu Lebzeiten über Geldbeträge auf dem Konto Erblasserin von mehreren 100.000 €.
Nach dem Erbfall forderte der andere Abkömmling vom bevollmächtigten Miterben Auskunft über die Verwendung der vom Konto der Erblasserin abgebuchten Beträge. Über diesen Auskunftsanspruch kam es zum Rechtsstreit. Das Landgericht gab dem klagenden Miterben recht. Diese Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf später aufgehoben. Der Testamentsvollstrecker legte in diesem Zeitraum sein Amt nieder.
Die Kosten des verlorenen Prozesses gegen die Miterben wollte der klagende Miterbe im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt von der Bemessungsgrundlage abziehen. Einem entsprechenden Antrag kann das Finanzamt aber nicht nach. Es wurde daher Klage beim Finanzgericht Düsseldorf erhoben.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte auf die einschlägige Regelung in § 10 V 3 Satz 1 ErbStG ab. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines Regressprozesses, der für den Nachlass geführt wird, auch dann von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer abzuziehen, wenn der Prozess nicht gewonnen wird.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Anteilsscheine Bewertung | Erbschaftsteuer – Bewertung von Anteilsscheinen an einem Immobilienfonds bei Festsetzung der Erbschaftsteuer

Erbrecht: Erbschaftsteuer Anteilsscheine Bewertung | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwälte

Zum Vermögen der Erblasserin gehörten Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds. Bereits im Jahr 2010 hatte das Management der Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Im Weiteren teilte das Management den Anlegern mit, dass die Gesellschaft mangels Liquidität gekündigt wird und im Weiteren deren Auflösung eingeleitet werden muss.
Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer wurde der Anteil an der Foundsgesellschaft auf der Grundlage des Rücknahmewertes bewertet. Hiergegen wandte sich der Erbe, der die Rechtsauffassung vertrat, dass der Börsenwert der Anteilsscheine der Bewertung des Wertes der Anteilsscheine durch das Finanzamt zu Grunde zu legen ist.
Der angerufene Finanzhof Hessen schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Da die Anteile zum Rücknahmewert nicht veräußert werden können, ist der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile, d. h. der Feststellung des Verkehrswertes, der Börsenwert zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Börsenwert unter dem Rückkaufwert liegt. Damit muss die Erbschaftssteuer in dieser Fallkonstellation unter zugrundelegung des niedrigeren Börsenwertes der Anteilsscheine festgesetzt werden.

Erbrecht | Nachlassgericht Zuständigkeit Geschäftsfähigkeit | Wechselt der Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seinen Wohnort, so wirkt sich dies nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes aus

Erbrecht: Nachlassgericht Zuständigkeit Geschäftsfähigkeit | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes

Wechselt der Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seinen Wohnort, so wirkt sich dies nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes aus
Im vorliegenden Fall sollte das OLG München darüber entscheiden, welches Nachlassgericht örtlich zuständig ist. Der Erblasser war ca. 3 Wochen vor seinem Tod in einer Pflegeeinrichtung untergebracht worden. Die Pflegeeinrichtung lag im Gerichtsbezirk eines anderen Nachlassgerichtes, als der vormalige Wohnort des Erblassers.
Zum Zeitpunkt der Einlieferung in die Pflegeeinrichtung war der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig. Aus diesem Grunde ging das OLG München davon aus, dass sich die Einlieferung des Erblassers in die Pflegeeinrichtung nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichtes auswirkt.
Nur wenn die Einlieferung in die Pflegeeinrichtung auf dem freien Willen des Erblassers beruht, führt dies zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG. Da der Erblasser im vorliegenden Fall mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr über den notwendigen freien Willen verfügte, hat die Einlieferung in die Pflegeeinrichtung nicht zur Folge, dass sich hierdurch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ändert. Folglich bleibt das ursprünglich am Wohnort des Erblassers zuständigen Nachlassgericht auch weiterhin örtlich zuständig.
Das OLG München zieht die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes heran, um zu vermeiden, dass nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gegen dessen Willen durch Veränderung seines Aufenthaltsortes die rechtlichen Grundlagen für die spätere Nachlassabwicklung manipuliert werden können.

Erbrecht | Nachlasspflegschaft Vergütung Haftungsbeschränkung | Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig

OLG Hamm: Beschluss vom 31.08.2016 - Az. 15 W 273/16 | Nachlasspflegschaft Vergütung Haftungsbeschränkung

Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig.
Werden gegenüber den Erben Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, so können die Erben gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, dass die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden.
Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die die ZPO für zivilrechtliche Verfahren gegenüber den Erben vorsieht, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, nicht für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte einer der an der Nachlasspflegschaft beteiligten Personen im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers versucht, in die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Gebühr des Nachlasspflegers auf den Nachlass aufnehmen zu lassen. Dies wurde aus den vorstehenden Erwägungen vom OLG Hamm verworfen.

Erbrecht | Erbschaft Erbausschlagung Anfechtung | Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten

Erbrecht: Erbschaft Erbausschlagung Anfechtung - Der Irrtum über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass berechtigt zur Anfechtung der Erbausschlagung | Anwalt Erbrecht Köln

Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin aufgrund eines Flugzeugabsturzes ums Leben gekommen. Die Geschwister Erblasserin schlugen die Erbschaft aus. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung gingen die Geschwister davon aus, dass die Schadensersatzforderungen gegen die Fluggesellschaft nur der Erblasserin zustehen und nicht vererblich sind.
Nach der Ausschlagung der Erbschaft erlangten die Erben Kenntnis davon, dass zum Nachlass der Erblasserin die vererbliche Schadensersatzforderung der Erblasserin gegen die Fluggesellschaft gehört. Diese Schadensersatzforderung war werthaltig.
Die Erben erklärten aus diesem Grunde die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und beantragten einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Das OLG Düsseldorf stellte im Beschwerdeverfahren klar, dass die Erben zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft berechtigt sind. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft. Der Wert des Nachlasses ist im Rechtssinn keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im vorliegenden Fall irrten sich die Erben aber über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass.
Die Forderung als solche stellt eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar und berechtigt daher zu Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, da sich die Fehlvorstellung der Erben nicht auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sondern auf dessen Zusammensetzung bezogen ist. Da der Irrtum der Erben sich somit auf eine verkehrswesentlichen Eigenschaft des Nachlasses bezog, waren sie zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft befugt, sodass Ihnen der beantragte Erbschein zu erteilen war.