Kategorie Erbrecht

Erbrecht Testament Schriftform Aufkleber | Kein wirksames Testament bei Verwendung von Aufklebern

Der Erblasser hinterließ eine Karte, auf der 2 Aufkleber angebracht waren. Einer der Aufkleber bezeichnete die Haupterbin. Der 2. Aufkleber gab die Initialen des Erblassers wieder. Die Karte war nicht als letztwillige Verfügung bezeichnet, verfügte über keine Ortsangabe und war vom Erblasser nicht eigenhändig unterzeichnet.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein wirksames eigenhändiges Testament handelt. Es fehlt bereits an der notwendigen eigenhändigen Unterschrift des Erblassers, die die letztwillige Verfügung abschließt. Darüber hinaus bietet die Verwendung von Aufklebern die Möglichkeit der Manipulation und ist insofern mit dem Schriftformerfordernis nicht vereinbar.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, wurde daher vom OLG Hamburg bestätigt.

Erbrecht Testierfähigkeit Vortrag Ermittlungspflicht Nachlassgericht | Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit des Erblassers im Erbscheinsverfahren

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Frage klären muss, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die enterbten Kinder vorgetragen, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Konkrete Umstände, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit hätte ableiten lassen können, wurden von den Kindern aber nicht vorgetragen. Der Sachvortrag war diesbezüglich vollkommen unbestimmt.
Mangels konkreten Vortrages hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung der Erblasserin auf deren geistige Leistungsfähigkeit ging das Nachlassgericht davon aus, zu Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht verpflichtet zu sein. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt, da es eine solche Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes im Rahmen des Erbscheinsverfahrens nur gibt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf eine entsprechende geistige Einschränkung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu lassen.

Erbrecht Nachlassverwertung Gerichtsvollzieher Pfandverkauf | Die Nachlassverwertung durch Pfandverkauf ist nur mit Zustimmung aller Erben zulässig

Die Entscheidung stellt klar, dass auch eine Verwertung des Nachlasses durch Pfandverkauf nur mit Zustimmung aller Erben zulässig ist.
Verweigert einer der Erben die Zustimmung, ist dieser durch Klage auf Duldung der Pfandverwertung oder Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf auf Zustimmung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Ansonsten kommt die Verwertung nicht in Betracht, da sie gegen das Einstimmigkeitsprinzip bei der Verfügung über Nachlassgegenstände verstößt.

Erbrecht Testament Wohnrecht Steuerbefreiung | Keine Steuerbefreiung bei einem testamentarisch erworbenen Wohnrecht

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes beschäftigt sich mit der Frage, ob die Steuerbefreiung, die für den Erwerb eines Familienheims durch Erbgang eingeräumt wird auch für ein dingliches Wohnrecht am Familienheim gilt.
Im vorliegenden Fall wurde durch Testament vom Ehemann auf dessen Ehefrau das dingliche Wohnrecht am Familienheim übertragen. Nach dem Erbfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer den Wert dieses Wohnrechtes. Dagegen wandte sich die Erbin.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommt zu dem Ergebnis, dass ein dingliches Wohnrecht von der Steuerbefreiung, die der Gesetzgeber für den Erwerb des Familienheims von Todes wegen einräumt nicht erfasst wird.

Erbrecht Erbteilspfändung Pfandrecht Nachlassobjekte | Die Pfändung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger nicht zur Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände

Hinsichtlich eines Miterben einer aus 2 Personen bestehenden Erbengemeinschaft pfändeten mehrere Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Im Weiteren wollten die Gläubiger, gemeinsam mit dem 2. Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußern.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Miterbe, dessen Erbanteil gepfändet wird, auch nach der Pfändung Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die pfändenden Gläubiger sind nicht berechtigt, aufgrund der erfolgten Pfändung einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände zu veräußern.
Der Anspruch der Gläubiger richtet sich vielmehr auf Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft und auf Befriedigung ihrer Forderungen nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände außerhalb der Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft bedürfen hingegen weiterhin auch der Zustimmung des Mitgliedes der Erbengemeinschaft, dessen Erbanteil gepfändet wurde.

Erbrecht Erbvertrag Rücktritt Grundbuch | Ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag führt nicht grundsätzlich zur Verpflichtung der Vorlage eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt

Ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag führt nicht grundsätzlich zur Verpflichtung der Vorlage eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt
Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart. Nach dem Erbfall verlangte das Grundbuchamt, unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht, die Vorlage eines Erbscheins von den Erben. Das Gericht weist das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur ohne Vorlage des Erbscheins vorzunehmen.
Verfügen die Erben über eine öffentliche Urkunde, aus dem sich das Erbrecht ergibt, nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, so reicht dies für eine eventuelle Grundbuchkorrektur aus. Geht aus der öffentlichen Urkunde (hier Erbvertrag) ein Rücktrittsrecht hervor, kann das Grundbuchamt nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn dem Grundbuchamt konkrete Umstände bekannt sind, aus denen sich Zweifel am Erbrecht ergeben. Ansonsten ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der öffentlichen Urkunde und des Eröffnungsprotokolls vorzunehmen.

Erbrecht Testamentsvollstreckerzeugnis Antrag Entlassungsgrund | Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Entlassungsgründe nicht geprüft

Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werden Entlassungsgründe nicht geprüft.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker benannt. Der Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Hiergegen wandten sich die Erben mit dem Einwand, dass Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen.
Die Einwendungen wurden vom Nachlassgericht nicht berücksichtigt. Das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist vom Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers klar zu trennen. Einwendungen die auf Entlassungsgründe gestützt werden, sind im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers vorzutragen und nicht im Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beschwerde der Erben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamburg daher zurückgewiesen.

Erbrecht Ausschlagung Erbschaft Ergänzungspfleger | Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Erbausschlagung durch Vormund für einen Minderjährigen nur in Ausnahmefällen

Für einen minderjährigen Erben muss der Vormund die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn sie vom Familiengericht (Vormundschaftsgericht) genehmigt wird.
Die Entscheidung über die Genehmigung der Ausschlagung muss dem Minderjährigen zugestellt werden. Die Zustellung hat grundsätzlich an den Vormund zu erfolgen. Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, ob hinsichtlich dieser Zustellung ein so genannter Ergänzungspfleger für den Minderjährigen bestellt werden muss, dem die Genehmigung des Gerichts zugestellt wird.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zustellung grundsätzlich an den Vormund zu erfolgen hat und dass die Bestellung eines Ergänzungspfleger für die Entgegennahme der Erklärung des Gerichts nur dann erforderlich ist, wenn die Einzelfallprüfung durch das Familiengericht ergibt, dass ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Kindes und des Vormundes vorliegt. Ansonsten hat die Zustellung der Zustimmung des Familiengerichtes zur Ausschlagung der Erbschaft durch den Vormund an den Vormund selbst zu erfolgen.

Erbrecht Testament Auslegung Ersatzerbe | Ersatzerbenstellung eines Abkömmlings bei Erbeinsetzung zu Zwecke der Belohnung für die Unterstützung des Erblassers

Der Erblasser hatte eine Person zum Erben berufen, um diese für den persönlichen Beistand in der Vergangenheit zu belohnen. Der Erbe starb vor dem Erblasser. Daraufhin beantragten die Abkömmlinge des Erben nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Fallkonstellation die Abkömmlinge als Ersatzerben zu betrachten sind.
Das Gericht lehnt eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB ab. Da die Erbeinsetzung als Belohnung für die Unterstützung zu Lebzeiten gedacht war, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es keinen Bezug zu den sonstigen familiären Beziehungen des Erben bei der Erbeinsetzung gab, so das die Abkömmlinge nicht als Ersatzerben in Betracht kommen. Ein solcher Wille kann der vorliegenden letztwilligen Verfügung des Erblassers aufgrund ihrer Formulierung nicht entnommen werden.

Erbrecht Erbengemeinschaft Teilungsanordnung Teilungsversteigerung | Keine Teilungsversteigung hinsichtlich eine einzelnen Nachlassgrundstücks bei Teilungsanordnung

Im vorliegenden Fall gehörten zum Nachlass mehrere Grundstücke. Der Erblasser hatte die Grundstücke durch Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugeteilt.
Hinsichtlich eines dieser Grundstücke beantragte ein Miterbe die Teilungsversteigerung, ohne dass die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der die Teilungsversteigerung als zulässig festgestellt wurde.
Die Teilungsanordnung des Erblassers ist für die Erben grundsätzlich verbindlich und kann durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer Immobilie von einen der Miterben nicht unterlaufen werden. Die Einleitung des Teilungsversteigerung Verfahrens wäre nach Ansicht des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn damit das Ziel verfolgt worden wäre, die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen. Da dies nicht der Fall war, war die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens unzulässig.