Kategorie Erbrecht

Das notarielle Nachlassverzeichnis – Inhalt und Form

Das notarielle Nachlassverzeichnis - Rechtsanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angehörigen an, führt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.

Erbschein und Erbscheinsantrag | Erbschein beantragen – Verfahren – Kosten – Fristen

Erbschein und Erbscheinsantrag: Erbschein beantragen - Verfahren - Kosten - Fristen | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Mit dem Erbfall werden der oder die Erben Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Wer durch den Todesfall Rechtsnachfolger des Verstorbenen wurde, ist in vielen Fällen für Dritte wie Banken, Lebensversicherungen, Behörden, Grundbuchamt, usw. nur schwer nachvollziehbar.

>Um im Rechtsverkehr Sicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, wer befugt ist als Erbe aufzutreten und im Rechtsverkehr als Erbe zu handeln, wurde vom Gesetzgeber der Erbschein eingeführt.

Die Erteilung eines solchen Erbscheins ist für die Übernahme des Nachlasses durch die Erben von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde wird die Funktion des Erbscheins und das Erbscheinsverfahren im Weiteren erläutert.

Das eigenhändige Testament: Voraussetzungen seiner wirksamen Errichtung

Grundsätzlich kann jeder, d. h. jede natürliche Person, ein wirksames eigenhändiges Testament errichten. Voraussetzung hierfür ist, dass derjenige der ein Testament ausfertigen will das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus gesundheitlichen Gründen testierunfähig ist.

Um nachvollziehen zu können, ob ein wirksames eigenhändiges Testament vorliegt, muss anhand der folgenden Fragen überprüft werden, ob die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.

Patientenverfügung – Patientenbrief

Die Patientenverfügung gehört in den Bereich der Vorsorge, die für den Fall getroffen wird, dass Sie zeitweilig oder auf Dauer daran gehindert sind, in Ihren eigenen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen. Dabei bezieht sich die Patientenverfügung auf den Bereich der medizinischen Vorsorge.

Unsere Kanzlei berät Sie bei der inhaltlichen Gestaltung einer auf Ihre Lebenssituation individuell abgestimmte Patientenverfügung.

Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser eröffnet diesem die Möglichkeit, Problemen hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eventueller Konflikte zwischen den Miterben vorzubeugen.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht an die Weisungen der Erben gebunden, sondern ausschließlich dem Willen des Erblassers verpflichtet.

Da die Testamentsvollstreckung sich folglich anbietet, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, nimmt die Bedeutung von Testamentsvollstreckungen im Erbrecht zu. Insbesondere, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch geeignet ist, die Vermögensverwaltung im Interesse der Hinterbliebenen oder die Unternehmensnachfolge sicherzustellen.

Das Recht der Testamentsvollstreckung ist komplex. Die Anforderungen an den Testamentsvollstrecker sind daher nicht zu unterschätzen. Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen daher einen ersten Überblick über die Rechtsmaterie der Testamentsvollstreckung verschaffen, falls Sie erwägen, eine solche im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages anzuordnen.

Sollten Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein, soll Ihnen die folgende Darstellung helfen, sich einen Überblick über Ihrer Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker zu verschaffen.

Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Grundsätzlich ist jeder, der geschäftsfähig ist auch testierfähig. Aus § 2229 BGB ergibt sich aber, dass jemand testierfähig sein kann, obwohl er nicht geschäftsfähig ist. Damit ist die Testierfähigkeit ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit.

Aus § 2229 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, testierunfähig ist. Ein solcher Minderjähriger ist somit nicht in der Lage, wirksam ein Testament zu errichten. Ebenso wenig ist es möglich, dass der minderjährige Testierunfähige ein Testament mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters errichtet. Diese Möglichkeit der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen, da der minderjährige altersbedingt zur Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Ebenso wenig kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen bei der Errichtung des Testamentes vertreten, da ein Testament gemäß § 2064 BGB nur persönlich vom Erblasser errichtet werden kann.