Kategorie Erbrecht

Ausgleichung und Anrechnung von Vorausempfängen

Gemäß § 2315 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten unter der Voraussetzung eine Zuwendung zu machen, dass diese Zuwendung im Erbfall auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers angerechnet wird. Nimmt der Erblasser diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwendung vor, so hat dies zur Folge, dass die Zuwendung nach dem Erbfall bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils in Abzug zu bringen ist. Die Berücksichtigung dieser Vermögensvorteile erfolgt im Erbfall durch Ausgleichung und Anrechnung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Gesetzgeber räumt dem Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit ein, durch eine einseitige Verfügung den Pflichtteilsanspruch eines Erben auszuschließen. Es liegt daher aus Sicht des Erblassers nahe, bereits zu Lebzeiten so über seinen Nachlass zu verfügen, dass der Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wertlos wird.

Insbesondere durch Schenkungen kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten anderen Personen zukommen lassen, so dass die verschenkten Vermögenswerte im Erbfall nicht mehr Teil des Nachlasses sind. Zur Sicherung des Pflichtteilsanspruches wirkt der Gesetzgeber dem mit den Regelungen der §§ 2325 ff BGB, d.h. dem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen.

Der Nachlasswert

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, der sich gegen die Erben richtet und sich der Höhe nach aus dem Nachlasswert ergibt.

Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, muss folglich der Pflichtteilsanspruch als Zahlungsanspruch der Höhe nach beziffert werden. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Erben gegenüber genau angeben, in welcher Höhe Sie zum Ausgleich Ihrer Pflichtteilsansprüche eine Zahlung erwarten.

Die pflichtteilsberechtigten Personen

Nicht jeder, der aufrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe des Erblassers werden könnte, ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte Personen sind nur diejenigen Erben, bei denen der Gesetzgeber das Pflichtteilsrecht ausdrücklich geregelt hat.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten wird vom Gesetzgeber genau vorgegeben. Es handelt sich hierbei um die folgenden Gruppen von gesetzlichen Erben:
  • Die Abkömmlinge des Erblassers
  • Die Eltern des Erblassers
  • Der Ehegatte des Erblassers

Grundprinzipien des Pflichtteilsrechtes

Kein Teil des Erbrechtes ist so konfliktträchtig, wie das Pflichtteilsrecht. Dies ergibt sich zwingend bereits aus der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Pflichtteilsansprüchen für die Betroffenen in einem Erbfall.

Derjenige, der aufgrund seiner Enterbung auf den Pflichtteil gesetzt wird, verliert regelmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches. Wer sich Pflichtteilsansprüchen als Erbe ausgesetzt sieht, wird erheblich finanziell belastet. In vielen Fällen ist die Belastung höher als die Erbschaftsteuer.

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Ratgeber zum Pflichtteil der Kanzlei Balg & Willerscheid von Fachanwalt Detlev Balg : Übersicht zu Berechtigten , Berechnung und Geltendmachung nach Enterbung.

Im Rahmen letztwilliger Verfügungen, wie Testamente und Erbverträge, werden häufig Anordnungen getroffen, in deren Folge gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel regelmäßig beim sogenannten Berliner Testament der Fall, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament handelt, mit dem die Ehepartner sich für den 1. Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die gesetzliche Erbfolge | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes

Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat

Die Rechtsfolgen, die sich zivilrechtlich aus dem Tod eines Menschen ergeben, sind im Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) umfassend geregelt, insbesondere die gesetzliche Erbfolge. Liegen seitens des Verstorbenen keine anders lautenden Anordnungen vor, so wird der Todesfall auf der Grundlage der gesetzlichen Anordnungen, d.h. dem Fünften Buch des bürgerlichen Gesetzbuches, abgewickelt.

Erbrecht: Testamentsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung

Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird und um die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Erben zu reduziert, besteht für Sie die Möglichkeit in Ihrem Testament oder Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Die wirksame Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass das Nachlassgericht im Erbfall die von Ihnen benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernennt. Nur dieser Testamentsvollstrecker kann im Weiteren über den Nachlass verfügen. Den Erben selbst ist es nicht möglich, ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers Anordnungen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker an Ihre Anordnung gebunden, die Sie hinsichtlich der Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament vorgenommen haben. Darüber hinaus unterliegt der Testamentsvollstrecker den gesetzlichen Vorschriften, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben.

Durch diese Bindung des Testamentsvollstreckers an Ihre letztwilligen Anordnungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen, ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbfall Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Maßgeblich für den Testamentsvollstrecker und seine Tätigkeit ist ausschließlich Ihr Wille, wie er sich aus dem Testament ergibt. Der Testamentsvollstrecker ist nur an Ihren Willen gebunden und Weisungen seitens der Erben nicht unterworfen.