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Bulgarisches Erbrecht: Testamente und Erbverträge nach bulgarischem Erbrecht

Hinsichtlich der Verfügungen von Todes wegen gibt es zwischen dem deutschen und dem bulgarischen Erbrecht große Gemeinsamkeiten. Beide Rechtsordnungen kennen sowohl das eigenhändig errichtete Testament als auch das öffentlich errichtete Testament. Die Rechtsfolgen, die sich nach dem bulgarischen Recht aus diesen beiden Formen des Testamentes ergeben, sind identisch.
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Erbrecht aber keine gemeinsamen Testamente der Ehegatten. Solche gemeinsamen Testamente sind nach dem bulgarischen Erbrecht nichtig.
Ebenso ist es nach bulgarischen Zivilrecht ausgeschlossen, dass der Erblasser zu Lebzeiten Verträge über sein noch nicht angefallenes Erbe abschließt. Folglich kennt das bulgarische Erbrecht keine Erberträge.



