Kategorie Erbrecht

Pflichtteil bei Testament – Führt die testamentarische Erbfolge zum Pflichtteil?

Errichtet der Erblasser ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab, so hat dies nicht zwingend zur Folge, dass Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden.
Nur dann, wenn durch das Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so abgeändert wird, dass ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe enterbt wird, werden durch diese testamentarische Anordnung nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu Lasten der Erben ausgelöst. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.

Pflichtteil geltend machen – Wie muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Nicht jeder Erbfall führt zu Pflichtteilsansprüchen.
Pflichtteilsansprüche ergeben sich im Erbfall nur dann, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag Änderungen an der Erbfolge vorgenommen hat, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Diese Abweichungen müssen zur Folge haben, dass einer der pflichtteilsberechtigten Erben enterbt wird. Hierzu gehören insbesondere die Kinder des Erblassers und dessen Ehefrau.

Pflichtteil berechnen Haus – Wie werden Immobilien beim Pflichtteil wertmäßig berücksichtigt?

Um Pflichtteilsansprüche wirksam geltend machen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte in der Lage sein, die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert des Nachlasses realistisch zu beurteilen. Um dies zu gewährleisten, sind die Erben verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu erteilen.
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so stellt sich die Frage, wie der Wert dieser Immobilie im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu ermitteln ist.

Erbrecht | Testamentsanfechtung Grundbuch Erbscheinsvorlage | Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird

Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird.
Das OLG Hamburg musste über einen Fall entscheiden, bei dem die vorverstorbene Erblasserin testamentarisch ihren Ehemann zum Alleinerben bestimmt hatte. Neben ihrem Ehemann hinterließ die Erblasserin einen Sohn.
Auf der Grundlage des Testamentes erhielt der Ehemann der Erblasserin einen Alleinerbschein. Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde auf den Ehemann als neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Weiteren verheiratete sich der Erbe neu. Er erklärte die Anfechtung des Testamentes und verpflichtete sich vertraglich, die vormals zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie auf seine neue Ehefrau zu übertragen.
Aufgrund der vom Ehemann erklärten Anfechtung zog das Nachlassgericht den Alleinerbschein, der dem Ehemann erteilt worden war, ein. Hiervon setzte das Nachlassgericht das Grundbuchamt in Kenntnis. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Ehemann mit, dass es die Eintragung der Übertragung der Nachlassimmobilie auf seine neue Ehefrau davon abhängig macht, dass der Ehemann einen wirksamen Erbschein vorliegt. Zwischenzeitlich hatte der Sohn der Erblasserin die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, nachdem er von der Anfechtung des Testamentes seiner Mutter durch deren Ehemann Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde ein.
Das OLG Hamburg half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass ein Erwerber eine Immobilie gutgläubig erwirbt. Der Ehemann der Erblasserin war als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich dieser Eintragung wurde das Grundbuch aufgrund der Anfechtung des Testamentes und der Einziehung des Erbscheins falsch. Ein Dritter konnte sich aber auf die Eintragung im Grundbuch berufen und folglich die Immobilie gutgläubig erwerben.
Da das Grundbuchamt aber durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes positive Kenntnis davon hatte, dass der Erbschein, der der Voreintragung des Ehemanns der Erblasserin als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch zu Grunde lag, vom Nachlassgericht eingezogen wurde, war das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Eintragung der neuen Ehefrau als Eigentümerin zu verweigern. Angesichts der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von der Einziehung des Erbscheins war das Grundbuchamt vielmehr verpflichtet, die Eintragung der neuen Ehefrau Eigentümerin zu verweigern und von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig zu machen.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Ergänzugspfleger | Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen

Erbrecht: Testamentsvollstrecher Ergänzungspfleger | Beschluss des OLG Hamm vom 15.05.2017 - 7 WF 240/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes

Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen.
Die Erblasserin hinterließ 2 minderjährige Kinder. Im Rahmen eines sogenannten Geschiedenentestamentes ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig bestimmte Sie, dass der Testamentsvollstrecker auch Ergänzungspfleger für die beiden minderjährigen Kinder werden soll.
Eines der beiden Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls 17 Jahre alt. Dieses Kind lehnt es ab, dass der Testamentsvollstrecker, der der Bruder der Erblasserin war, zum Ergänzungspfleger bestellt wird.
Das Familiengericht bestellte daraufhin das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab.
Das OLG Hamm stellte klar, dass die Erblasserin grundsätzlich ein und dieselbe Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger bestimmen konnte. Insofern entspricht die Entscheidung des OLG Hamm der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage. Nur wenn ein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung beider Ämter aus Sicht des Gerichts erkennbar ist, kann die Ernennung zum Ergänzungspfleger nicht erfolgen. Dies ist insbesondere bei wirtschaftlichen Interessenkonflikten der Fall.
Im vorliegenden Fall war der minderjährige aufgrund seines Alters allerdings zu Ernennung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht anzuhören. Da der minderjährige sich gegen die Ernennung aussprach, war das Familiengericht, unabhängig von der diesbezüglichen Anordnung der Erblasserin, berechtigt, den Testamentsvollstrecker nicht zum Ergänzungspfleger zu ernennen. Hinsichtlich des Alters der Minderjährigen geht aus der Entscheidung des OLG Hamm hervor, dass bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres der Wille des minderjährigen der Umsetzung des Willens des Erblassers nicht entgegensteht.