Kategorie Erbrecht

Erbrecht | Pflichtteil Pflichtteilsrecht Schiedsgerichtsklausel | Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam

Erbrecht: LG München II - Teilurteil vom 24-02-2017 - Az. 13 O 5937-15 | Pflichtteil Pflichtteilsrecht Schiedsgerichtsklausel | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes

Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass über eventuelle Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Erbfall erhob einer der Pflichtteilsberechtigten Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Der beklagte Erbe hielt der Klage die Einrede der vom Erblasser angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit entgegen.
Das Landgericht München II stellte fest, dass durch die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel für streitige Pflichtteilsansprüche der Erblasser in das Pflichtteilsrecht selbst eingreift. Da grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht durch letztwillige Verfügung disponiert, greift der Erblasser durch die Anordnung der Schiedsgerichtsklausel in unzulässiger Art und Weise in das Pflichtteilsrecht ein. Aus diesem Grunde ist die testamentarisch angeordnete Schiedsgerichtsklausel hinsichtlich streitiger Pflichtteilsansprüche unwirksam und die Stufenklage folglich zulässig.

Erbrecht | Grundbuch Testamentsvollstreckung Prüfung | In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig

Erbrecht: Grundbuch Testamentsvollstreckung Prüfung - Überprüfung des Endes der Testamentsvollstreckung in einfachen Fällen durch das Grundbuchamt | Anwalt Erbrecht Köln

In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig.
Der Erblasser hat eine Vor- und Nacherbschaft verfügt. Weiter wurde vom Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung wurde vom Erblasser beschränkt. Mit erreichen des 25. Lebensjahres des Vorerben sollte die Testamentsvollstreckung enden.
Die Anordnung und zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung ging aus dem eröffneten notariellen Testament des Erblassers eindeutig hervor. Die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung wurde aber nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Vorerben wurde die Löschung des Testamentsvollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragt. Diese Korrektur wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es aufgrund der Tatsache, dass die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht, nicht nachvollziehen könne, ob die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf gab dem Beschwerdeführer Recht und wies das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur vorzunehmen, d. h. den Vermerk der angeordneten Testament Vollstreckung aus dem Grundbuch zu löschen.
Die zeitliche Begrenzung der angeordneten Testamentsvollstreckung geht eindeutig aus dem notariellen Nachlassverzeichnis, welches eröffnet wurde, hervor. Anhand dieses notariellen Nachlassverzeichnisses und unter Heranziehung der Nachlassakte, kann das Grundbuchamt selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung der angeordneten Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch vorliegen. In solchen einfachen Fällen obliegt die Überprüfung, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, dem Grundbuchamt selbst.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Immobilienfinanzierung | Wurde der Erwerb einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zuvor vom Erben finanziert, so führt dies nicht zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer

Erbrecht: Erbschaftsteuer Immobilienfinanzierung | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln

Wurde der Erwerb einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zuvor vom Erben finanziert, so führt dies nicht zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin eine Immobilie, die zu Lebzeiten der Erblasserin von deren Tochter, d. h. der Erbin finanziert wurde. Die Finanzierung war nicht verbunden mit einer Eintragung der Erbin in das Grundbuch. Ebenso wenig war die Erblasserin Vertragspartnerin der zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge.
Nach dem Erbfall versuchte die Erbin die von ihr zuvor erbrachten Leistungen auf die Finanzierung der Immobilie Steuer entlastend bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend zu machen. Dem entsprach das Finanzamt nicht. Die daraufhin von der Erbin erhobene Klage wurde abgewiesen.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte finanzielle Belastungen bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, ausschließlich auf die zivilrechtliche Beurteilung des fraglichen Lebenssachverhaltes ankommt.
Im vorliegenden Fall erhielt die Erblasserin durch die lebzeitige Finanzierungsleistungen der Erbin einen vermögenswerten Vorteil, ohne hierfür eine geldwerte Gegenleistung erbracht zu haben. Damit stellt sich die Finanzierung als Schenkung der Erbin zugunsten der Erblasserin dar. Die Finanzierungskosten hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie sind folglich nicht durch den Erbfall selbst verursacht. Da die Finanzierungskosten der Erbin zu Lebzeiten der Erblasserin somit keine Nachlassverbindlichkeit darstellen, sind Sie nicht steuerentlastend bezüglich der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Ausgleichsanspruch Pfändung | Keine Pfändbarkeit der Ausgleichsansprüche zwischen den Miterben vor Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit durch einen Erben

Im vorliegenden Fall wurden die Kosten der Bestattung der Erblasserin von deren Lebensgefährten vorgeschossen. Im Weiteren musste der Lebensgefährte seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Bestattungskosten gegenüber den Erben gerichtlich geltend machen.
Nachdem der Lebensgefährte die antragsgemäßen Verurteilung der Erben bewirkt hatte, versuchte er den Ausgangsanspruch der Erben hinsichtlich der gesamtschuldnerisch geschuldeten Kostenübernahme bezüglich der Bestattungskosten zu pfänden. Keiner der beiden Erben hatte zuvor auf den titulierten Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Bestattungskosten eine Zahlung vorgenommen.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl ergibt sich, dass kein pfändbare Anspruch bestand. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entsteht erst, wenn einer der Erben alleine auf eine Nachlassverbindlichkeit gezahlt hat. Erst mit dieser Leistung im Außenverhältnis entsteht im Innenverhältnis zwischen den Erben der Ausgleichsanspruch. Da im vorliegenden Fall keiner der Erben auf die Forderung des Klägers gezahlt hatte, war intern kein Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entstanden, der hätte gepfändet werden können.

Erbrecht | Nachlassgericht Verweisung Zweckmäßigkeitsprüfung | Eine Verweisung der Sache durch das Nachlassgericht ist ohne vorherige Zweckmäßigkeitsprüfung unzulässig

Im vorliegenden Fall hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Örtlich zuständig für diese Nachlassangelegenheit war daher das Amtsgericht Schöneberg. Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache an das Amtsgericht in Minden, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser bei einer Bank ein Konto unterhielt. Gegen diese Verweisung wurde Beschwerde eingelegt.
Unter Hinweis darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Verweisung in einer Nachlassangelegenheit gibt, wenn die Verweisung auf eine Bankverbindung des Erblassers in einem anderen Gerichtsbezirk gestützt wird, wurde der Beschluss aufgehoben und vom Kammergericht Berlin ausdrücklich festgestellt, dass das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig ist.
Das Kammergericht Berlin stellte weiter fest, dass ohne eine vorherige nachvollziehbare Zweckmäßigkeitsprüfung eine Verweisung an ein anderes Nachlassgericht unzulässig ist.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch | Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Grundbesitz der zum betroffenen Nachlass gehört auf eine Miterben übertragen, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich

Erbrecht: Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln-Nippes

Zum Nachlass einer aus 2 Personen gehörenden Erbengemeinschaft gehörte eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft sollte auseinandergesetzt werden. Ein entsprechender notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag wurde zwischen den Erben abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der gesamte Nachlass, gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, von einem der beiden Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den anderen Miterben übertragen wird. Hiervon betroffen war auch die zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Alleineigentümer einer der beiden Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung werden sollte.
Vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde die Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird.
Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. h. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.
Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung bei einer Erbübertragung oder einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung handelt, da eine gegenständliche Erbauseinandersetzung vorliegt.

Erbrecht | Nießbrauchsverzicht Sozialhilferegress | Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt

Erbrecht: Nießbrauchsverzicht Sozialhilferegress | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | OLG Köln Beschluss vom 09-03-2017 Az 7 U 119-16 | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes

Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt.
Im vorliegenden Fall erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung einer Immobilie. Der Übertragende behielt sich den Nießbrauch an der Immobilie im Rahmen der Übertragung vor. Durch das vorbehaltene Nießbrauchsrecht verblieb das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Voreigentümer. In Höhe dieses Nießbrauchsrechtes reduzierte sich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung.
Nach der Übertragung wurde der vormaligen Eigentümer der Immobilie pflegebedürftig und musste in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Da er die hierfür erforderlichen Mittel nicht vollständig aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte, verarmte er aufgrund der Pflegekosten im Sinne des § 528 BGB. Im Weiteren verzichtete der vormalige Eigentümer auf die Nießbrauch.
Der Sozialhilfeträger stand auf dem Standpunkt, dass durch den Verzicht auf den Nießbrauch dem Erwerber nachträglich in Höhe des Wertes des Nießbrauchs ein Vermögensvorteil zugewandt wurde. Da diese Zuwendung unentgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Sozialhilfeträgers eine Schenkung vor. Den Anspruch auf Rückerstattung dieser Schenkung an den verarmten Schenker leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und machte den Anspruch auf Rückerstattung der Schenkung an den verarmten Schenker geltend. Hiergegen wandte sich der Erwerber des Grundstückes, d. h. der aus Sicht des Sozialhilfeträgers Beschenkte. Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers.
Durch den Verzicht auf die Nießbrauch erlangte der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, zu Lebzeiten des vormaligen Nießbrauchsberechtigten die Immobilie zu vermieten und zu verpachten, d. h. für sich wirtschaftlich zu nutzen. Dieser wirtschaftlicher Vorteil wurde nach Ansicht des OLG Köln dem Grundstückseigentümer durch den Verzicht auf die Nießbrauch zugewandt. Da für die Zuwendung des Wertes des Nießbrauches keine Gegenleistung erbracht wurde, lag eine Schenkung vor. Diese Schenkung durfte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und den entsprechenden Schenkungsregress geltend machen.

Erbrecht | Notar Testamentsvollstrecker Zulässigkeit | Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ernennung eines Notars zum Testamentsvollstrecker

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Erbvertrag wurde weiter geregelt, dass die Erblasserin den Notar durch ein privatschriftliches Testament bestimmen wird.
Dem Notar übergab die Erblasserin im Beurkundungstermin einen verschlossenen Briefumschlag, auf dem \"Testamentsvollstrecker\" vermerkt war. Der Notar gab den Erbvertrag gemeinsam mit dem ihm übergebenen Briefumschlag der Erblasserin in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden beide Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet. Der Antrag des Notars, ihm zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Bremen folgte der Beschwerde. Die Tatsache, dass der Notar den Erbvertrag gemeinsam mit dem privatschriftliches Testament der Erblasserin in die amtliche Verwahrung gegeben hatte, führt nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, da die Bestimmung des Notars zum Testamentsvollstrecker nicht im Rahmen des notariellen Erbvertrages erfolgte, der vom Notar beurkundet wurde. Nur wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker im Rahmen der Urkunde erfolgt, die der Notar selbst beurkundet hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker.

Erbrecht | Testament Auslegung Vermögensübertragung | Die vollständige Vermögensübertragung von Todes wegen auf eine Person kann zu Erbeinsetzung führen

Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Erbschein erteilt. Im Weiteren wurde beim Nachlassgericht ein Testament des Erblassers eingereicht. Aus dem Testament ging hervor, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übertragen wollte. Weiter räumte Erblasser seinem Sohn ein, nach seinem freien Willen darüber zu entscheiden, inwieweit andere Familienangehörige am Nachlass beteiligt werden.
Das Nachlassgericht zog den ursprünglich erteilten Erbschein ein und erteilte dem Sohn einen Alleinerbschein. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde Beschwerde eingelegt.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Der Wille des Erblassers war nach Maßgabe des § 2084 BGB auszulegen, d. h. derjenigen Auslegungsmöglichkeit hinsichtlich des Testamentes den Vorrang einzuräumen, bei der die Verfügung des Erblassers tatsächlich zum Tragen kommt. Aus der schriftlichen Gestaltung des Testamentes und der Tatsache, dass der Erblasser offensichtlich sein gesamtes Vermögen seinem Sohn übereignen wollte und der Sohn uneingeschränkt im Weiteren über das Vermögen verfügen können sollte, folgerte das Gericht, dass der Sohn des Erblassers dessen alleiniger Rechtsnachfolger, d. h. Alleinerbe werden sollte. Entsprechend diesem Willen des Erblassers war dem Sohn der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.

Erbrecht | Testament Testierwille Auslegung | Bei einer ungewöhnlichen Form des Testamentes kann die Auslegung zum fehlenden Testierwillen des Erblassers führen

Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich die Tochter der Erblasserin im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin. Im Weiteren wurden 2 Schriftstücke aufgefunden, die auf butterbrotartigem Papier ausgefertigt waren. Diesen Schriftstücken konnte ein Inhalt entnommen werden, der eventuell als letztwillige Verfügung der Erblasserin zu interpretieren war. Aus den beiden Schriftstücken gingen die Enkelkinder der Erblasserin als Erben hervor.
Im Weiteren zog das Nachlassgericht die bereits erteilten Erbschein ein. Die Enkelkinder beantragten ihrerseits einen Erbschein. Dem trat die Tochter der Erblasserin entgegen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der Enkelkinder nicht. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Hamm im Beschwerdeverfahren bestätigt.
Das Testament der Erblasserin war bereits aufgrund seines Inhaltes auslegungsbedürftig. Der Erbe war nur mit einem Buchstaben bezeichnet. Auf die Person des vorverstorbenen Vaters der Enkelkinder konnte nur aufgrund der Umstände geschlossen werden. Das Schriftstück war auch nicht mit Testament überschrieben, sondern mit einer Abkürzung, die nur im Wege der Auslegung als Testament gedeutet werden konnte.
Angesichts der Tatsache, dass dem Schriftstück inhaltlich nicht eindeutig zu entnehmen war, dass es sich um eine letztwillige Verfügung der Erblasserin handelt, stellte das OLG Hamm auf die äußere Form der Ausstellung des Schriftstücks ab. Da die Vermerke der Erblasserin hier auf 2 kleinen Zetteln angebracht waren, die offensichtlich aus Butterbrotpapier herausgeschnitten wurden, schloss das OLG Hamm aus der äußeren Erscheinung der beiden Schriftstücke, dass die Erblasserin bei der Ausfertigung der beiden Zettel offensichtlich keinen ernsthaften Testierwillen hatte, da sie sonst eine andere Form gewählt hatte. Folglich wurden die Enkelkinder durch die beiden aufgefunden Zettel nicht testamentarische Erben der Erblasserin, sodass der beantragte Erbschein nicht zu erteilen war.