Kategorie Erbrecht

Erbrecht | Gegenständlich beschränkter Erbschein | Ein gegenständlich beschränkter Erbschein darf nur erteilt werden, soweit auch im Ausland Nachlassvermögen vorhanden ist

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller und die übrigen Miterben dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass kein Nachlassvermögen im Ausland vorhanden ist. Beantragt wurde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Mit Hinweis darauf, dass nie ausgeschlossen werden könne, dass sich im Ausland Nachlassvermögen befindet, erteilte das Nachlassgericht dem Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Erbschein, aus dem sich ergab, dass der Erbschein sich ausschließlich auf den inländischen Nachlass bezieht. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht gab dem Antrag statt. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist ausgeschlossen, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus sonstigen Umständen, die Nachlassgericht bekannt sind, ergibt, dass in den Nachlass Vermögensobjekte fallen, die sich im Ausland befinden. Aus diesem Grunde war der bereits erteilte Erbschein einzuziehen und der beantragte uneingeschränkte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

Erbrecht | Erbschein Vorerbe Bedingung | Der Eintritt der nichtbefreiten Vorerbschaft bei Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist im Erbschein zu vermerken

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser angeordnet, dass aus der befreiten Vorerbschaft eine nicht befreiten Vorerbschaft wird, wenn der Erbe sich wiederverheiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. In den später erteilten Erbschein wurde lediglich die Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Der Nacherbe verlangte die Einziehung dieses Erbscheins, da er die Anordnung des Erblassers für den Fall der Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht wiedergab und daher aus Sicht des Nacherben inhaltlich falsch war.
Das Gericht gab dem Nacherben Recht und ordnete an, dass im Erbschein zu vermerken ist, dass die nichtbefreiten Vorerbschaft eintritt, wenn der Erbe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.

Erbrecht | Auskunft ausgleichspflichtige Zuwendungen | Der auskunftspflichtige Erbe muss bis zur Grenze des Unzumutbaren alle ihm erreichbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen

Nach dem Tod des Erblassers hinterließ dieser 3 Kinder. Eines der Kinder schied aus der Erbengemeinschaft aus. Der Rechtsstreit, auf den sich die Entscheidung des OLG München bezieht, wurde zwischen den beiden verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Sohn und Tochter des Erblassers) geführt.
Der Sohn des Erblassers verlangte von seiner Schwester umfassende Auskunft über Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten der Schwester. Die Schwester beschränkte ihre Auskunft ursprünglich darauf, dass alle 3 Kinder des Erblassers das gleiche vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hätten. Weitere Angaben seien ihr nicht möglich, da der Erblasser ihre Konten geführt habe und sie in Folge dessen keine Kenntnis von den Kontobewegung habe, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf ihrem Konto veranlasst hat.
Der Sohn nahm seine Schwester daraufhin im gerichtlichen Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landgericht abgewiesen.
Im Weiteren beauftragte der Sohn einen Steuerberater mit der vollständigen Auswertung aller Kontounterlagen, die ihm seitens seiner Schwester zugänglich gemacht wurden. Der Steuerberater konnte mehrere Umbuchungen zugunsten Schwester feststellen, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen die Umbuchungen vom Erblasser veranlasst wurden. Diese Erkenntnis führte der Kläger in das Berufungsverfahren vor dem OLG München ein.
Das OLG München entsprach dem Klagebegehren des Sohnes. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet ist, sich bis zur Grenze des unzumutbaren über die Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die der Erblasser in Form von Zuwendungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten veranlasst hat. Dabei muss die Auskunft so gestaltet sein, dass es dem Gericht möglich ist, zu beurteilen, ob die Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit ihrer Auskunft nicht nach. Insbesondere sah das OLG München die Erbin als verpflichtet an, Angaben zu machen, die die Grundlagen darstellen, auf den der Erblasser damit begann, zugunsten seiner Tochter auf deren Konto ein Geldvermögen zu bilden. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erstinstanzlich nicht entsprochen hatte, wurde sie antragsgemäß verurteilt.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Betreuung Sperrvermerk | Auch ein Testamentsvollstrecker, der vom Betreuer bevollmächtigt wird, kann nicht ohne Genehmigung über ein Betreuungskonto verfügen

Hinsichtlich einer Erbengemeinschaft war die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft stand unter Betreuung. Der Testamentsvollstrecker nahm eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde für den unter Betreuung stehenden Miterben ein Konto eingerichtet, auf das die Zahlungen im Rahmen der Teilauseinandersetzung erfolgten.
Die Betreuerin des Miterben veranlasste, dass das fragliche Konto als Betreuungskonto geführt und mit einem entsprechenden Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB versehen wurde. Gleichzeitig erteilte die Betreuerin dem Testamentsvollstrecker die Vollmacht, über das Konto zu verfügen. Dieser nahm ohne die notwendige Genehmigung seitens des Betreuungsgerichts eine Verfügung in Höhe von 50.000 € zu Lasten des Kontos des betreuten Miterben vor. Dieser verlangte im Weiteren von der kontoführenden Bank die Erstattung des Geldbetrages in Höhe von 50.000 €.
Der Klage wurde im Berufungsverfahren entsprochen. Aufgrund der Teilauseinandersetzung unterlag der fragliche Geldbetrag nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Auf der Grundlage der von der Betreuerin erteilten Vollmacht war der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, über das Konto ohne Genehmigung zu verfügen. Insofern wirkte der Sperrvermerk auch gegen den bevollmächtigten Testamentsvollstrecker. Da die Bank dennoch die Zahlung veranlasste, schuldete sie dem betreuten Miterben Schadenersatz in Höhe von 50.000 €.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel einseitig verfügbar | Ehegatten können in einem gemeinsamen Testament anordnen, dass eine Pflichtteilsstrafklausel einseitig von einem Ehegatten verfügt werden kann#

Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter.
Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf.
Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält.
Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab.
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde.
Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Erbrecht | Tötungsversuch Patientenverfügung Erbunwürdigkeit | Ein Tötungsversuch ohne entsprechende Patientenverfügung führt zur Erbunwürdigkeit

Der Versuch eines Erben, seinen geschäftsunfähigen Ehegatten zu töten, führt regelmäßig zur Erbunwürdigkeit, wenn:
- keine entsprechende Patientenverfügung vorliegt,
- die Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen nicht gegeben sind,
- der Abbruch der medizinischen Behandlung gerichtlich nicht genehmigt wurde.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin im Jahr 1997 an Alzheimer erkrankt und befand sich seit dem Jahr 2002 in einem Alten- und Pflegeheim. Angesichts des gesundheitlichen Zustandes seine Ehefrau und der mangelnden Aussicht auf Heilung, entschloss sich der Ehemann und spätere Erbe dazu, die künstliche Ernährung seiner Ehefrau zu unterbrechen. Das Pflegepersonal konnte die künstliche Ernährung im Weiteren wieder sicherstellen. Die Erblasserin verstarb ca. einen Monat später aufgrund einer anderen Ursache.
Die Erblasserin hatte den Erben zum Alleinerben bestimmt. Hiergegen wandte sich der Sohn mit dem Antrag, die Erbunwürdigkeit seines Vaters feststellen zu lassen. Dem entsprach der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren dahin gehend, dass er das gegenteilige Urteil der Vorinstanz aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwies.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Pflichtteilsberechtigter Entlassung | Auch der Pflichtteilsberechtigte ist befugt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen

Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau des Erblassers machte ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Erblassers kam die pflichtteilsberechtigte Ehefrau zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt. Sie stellte daher beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf zurück, dass die Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigte nicht befugt ist, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Bremen gab der pflichtteilsberechtigten Ehefrau recht, da es davon ausging, dass die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte ebenfalls ein Interesse daran hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nachkommt. Um auf Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers reagieren zu können, muss der pflichtteilsberechtigten Ehefrau folglich auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Die Sache wurde daher vom Oberlandesgericht Bremen zur weiteren Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Erbrecht | Pflichtteil Zuwendungen Auskunft | Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu Erteilung von Auskünften über anzurechnende Zuwendungen

Die Erblasserin, die einen Sohn und ihren Ehemann hinterließ, hatte den Ehemann testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. Im Weiteren erhob der Sohn gegen den Erben Klage hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche. In diesem Verfahren erhob der Erbe Widerklage in Form der Stufenklage mit dem Begehren, vom Kläger Auskunft über anrechnungsfähige Zuwendungen der Erblasserin zu erhalten.
Der Kläger teilte im Prozess mit, dass er anrechnungsfähige Zuwendungen von der Erblasserin nicht erhalten habe. Unter Hinweis auf diese im Prozess erteilte Auskunft des Klägers wies das Landgericht den Auskunftsanspruch des Erben im Wege eines Teilurteils zurück.
Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts prozessual unzulässig ist. Dem Erben steht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anrechnungsfähiger Zuwendungen zu.
Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche abschließend. Bezogen auf die Auskunftsansprüche des Erben erging aber nur hinsichtlich der ersten, d.h. der Auskunftsstufe ein Teilurteil. Bei Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage besteht somit die Gefahr, dass bezüglich der letzten Stufe der Klage der Erbe dennoch einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kläger durchsetzen kann. Dieser Ausgleichsanspruch hätte aber im Rahmen des bereits vorliegenden Schlussurteils bezüglich der Pflichtteilsansprüche keine Berücksichtigung mehr finden können. Beide Entscheidungen wären daher inhaltlich widersprüchlich. Aus diesem Grunde war das vorliegende Teilurteil hinsichtlich der Stufenklage des Erben prozessual unzulässig. Die Sache wurde folglich an das Landgericht zurückverwiesen.
Unabhängig von den prozessualen Abwägungen des OLG Koblenz ergibt sich aus der Entscheidung eindeutig, dass es OLG Koblenz einen Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Pflichtteil berechtigten hinsichtlich ausgleichspflichtig Zuwendungen bejaht.

Erbrecht | Arzt Schweigepflicht Zeugnisverweigerungsrecht | Kein grundsätzliches Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes nach dem Tod des Patienten

Im vorliegenden Fall wurden gerichtlich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit die Erblasserin pflegebedürftig war. Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sollte der Hausarzt als Zeuge vernommen werden. Dieser berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht anerkannte das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes.
Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt zu Unrecht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.
Die Erblasserin hatte sich zur transmortalen Schweigepflicht des Arztes nicht ausdrücklich geäußert. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH war das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass der Arzt sich im Verfahren auf seine Schweigepflicht beruft.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse an einer gerechten Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten hätte und insofern damit einverstanden gewesen wäre, dass der Arzt zu ihrer Pflegebedürftigkeit vom Gericht als Zeuge einvernommen wird, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom mutmaßlichen Einverständnis der Erblasserin mit der Einvernahme des Arztes als Zeugen auszugehen ist. Folglich konnte sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.

Erbrecht | Nachlassverzeichnis Notar Haftung | Der Auskunftsschuldner hat die Untätigkeit des mit der Ausfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars zu vertreten

Der Auskunftsschuldner hat die Untätigkeit des mit der Ausfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars zu vertreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen einen Auskunftspflichtigen, der im Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt worden war, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Die hierfür notwendigen Arbeiten wurden vom beauftragten Notar nicht erbracht. Auf dessen Untätigkeit bezog sich der Auskunftsschuldner.
Das Gericht stellte fest, dass der Auskunftsschuldner sich die Untätigkeit des von ihm beauftragten Notars zurechnen lassen muss. Erfüllt der beauftragte Notar den Anspruch des Auskunftsberechtigten daher nicht vollständig, ist die Auskunftserteilung gegen den Auskunftsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Auskunftsschuldner ist daher gehalten, den Notar durch Ausschöpfung der entsprechenden Rechtsmittel zur vollständigen Erfüllung des erteilten Auftrages anzuhalten.