Kategorie Erbengemeinschaft

Erbrecht | Erbschaft Annahmeerklärung Pfändung | Das Recht zur Annahme einer Erbschaft kann nicht gepfändet werden

Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser 2 Erben. Es handelte sich um die Kinder des Erblassers, eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn beantragte im Weiteren den Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses gegen seine Schwester, mit dem das Recht der Schwester zur Annahme der Erbschaft gepfändet werden sollte. Unter Bezug auf diesen Pfändungsversuch beantragte der Sohn beim Nachlassgericht, dass ihm ein Alleinerbschein erteilt wird. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde vom OLG München inhaltlich in vollem Umfang bestätigt.
Das Recht zur Annahme einer Erbschaft ist an die Person des Erben gebunden und stellt damit ein höchstpersönliches Recht dar. Höchstpersönliche Rechte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Gestaltungsrechte, die aus höchst persönlichen Rechten abgeleitet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Pfändung.
Da das Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sich aus dem Erbrecht ergibt, welches höchstpersönlich ist, kann das Recht zur Abgabe der Annahmeerklärung nicht gepfändet werden. Folglich ist auch ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der auf ein solches gepfändetes Recht gestützt wird, rechtswidrig. Einem solchen Antrag darf das Nachlassgericht nicht entsprechen.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Abschichtungsvereinbarung Beurkundung | Eine zwischen Miterben abgeschlossene Abschichtungsvereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung

Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Auseinandersetzung Nachlassverwaltung | Keine Anordnung der Nachlassverwaltung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Im vorliegenden Fall konnten die Erben sich nicht auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen. Einer der Miterben verweigerte die notwendige Mitwirkung. Daraufhin wurde von einem anderen Miterben beim Nachlassgericht beantragt, zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung anzuordnen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde mit Hinweis darauf nicht ab, dass die Nachlassverwaltung nur angeordnet werden kann, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten eines Erben oder auf dessen Vermögenslage beruht.
Im vorliegenden Fall konnte von einer Gefährdung der Nachlassgläubiger nicht ausgegangen werden. Eine Nachlassverwaltung zum Zwecke der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Mangels der notwendigen Antragsvoraussetzungen war der Antrag folglich zurückzuweisen.

Erbrecht Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer | Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein.
Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse.
Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren.
Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt.
Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.

Erbrecht Erbengemeinschaft Ausgleichsbeitragsbescheid Gesamthandschuldner | Ein Ausgleichsbeitragsbescheid muss unter Benennung aller Erben an die Erbengemeinschaft adressiert sein

Eine Erbengemeinschaft war hinsichtlich unterschiedlicher Grundstücke als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Eines dieser Grundstücke lag in einem Sanierungsgebiet. Die zuständige Gemeinde adressierte einen Ausgleichsbeitragsbescheid an ein Mitglied der Erbengemeinschaft und wollte dieses als Gesamtschuldner für den gesamten Beitrag in Anspruch nehmen. Hiergegen legte das betroffene Mitglied der Erbengemeinschaft Widerspruch ein. Als dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob der betroffene Miterbe Klage.
Der Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da der Ausgleichsbeitragsbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft hätte adressiert werden müssen. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Aus der Bindung durch die Gesamthand ergibt sich nicht, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber der Gemeinde für den Ausgleichsbeitrag gesamtschuldnerisch haften. Aus diesem Grunde muss der Auslassbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft adressiert werden.
Da sich der angefochtene Bescheid gegen den falschen Adressaten richtete, war der Klage zu entsprechen.

Erbrecht Einstweilige Verfügung Eilbedürftigkeit | Stellt ein Erbe ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst mehrere Monate nach dem die Rechtsgefährdung erstmals aufgetreten ist, so ist der Antrag mangels Eilbedürftigkeit unzulässig

Im vorliegenden Fall geht es um eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine in das Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung. Im Mai des Jahres 2012 lag den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das von der Eigentumsübertragungsvormerkung betroffene Grundstück stand, ein Verkehrswertgutachten vor, aus dem die Erbengemeinschaft die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragungsvormerkung ableitete. Im Oktober des Jahres 2013 wurde diesbezüglich in der Hauptsache Klage erhoben. Erst im Dezember 2013 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rechte der Erbengemeinschaft gestellt.
Das Gericht wies den Eilantrag mit Hinweis darauf zurück, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab, da es davon ausging, dass aufgrund des Verhaltens der Antragsteller von einer Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die beantragte einstweilige Verfügung ist, nicht mehr auszugehen ist. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Erbengemeinschaft und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach Ansicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit entfallen.

Erbrecht Strafverfahren Schmerzensgeld Erbschein | Die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in einem Strafverfahren durch einen Erben setzt die Vorlage eines Erbscheins voraus

Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, der den Erblasser getötet hatte. Das Strafgericht verlangte vom Erben die Vorlage eines Erbscheins. Dieser wurde vom Erben aber nicht vorgelegt. Die Verurteilung des Täters zur Leistung von Schmerzensgeld an den Erben wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, da der BGH die Vorlage eines Erbscheins zur Voraussetzung eines Antrages auf Schmerzensgeld im sogenannten Adhäsionsverfahren erklärte.

Erbrecht Miterbenklage Nachlassforderung | Ein Miterbe kann nach dem Sozialrecht nur dann eine Forderung im eigenen Namen geltend machen wenn er Sonderrechtsnachfolger des Erblassers ist

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten einen Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten für ein Hörgerät gegenüber der Versorgungskasse. Einer der Miterbin hatte dem Erblasser die Kosten für das Hörgerät vorgeschossen und versuchte nach dem Tod des Erblassers den Erstattungsanspruch gegenüber der Versorgungskasse im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der fragliche Miterbe nicht Sonderrechtsnachfolger des Erblassers war. Aus diesem Grunde musste der Erstattungsanspruch für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Die Klage auf Zahlung an einen der Miterben war somit unzulässig, da der Erstattungsanspruch der Erbengemeinschaft im Ganzen zustand.

Erbrecht Erbengemeinschaft Auskunftsanspruch Miterbe | Kein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses eines Erben gegenüber einem Miterben

Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass Auskunftsansprüche zum Umfang des Nachlasses zwischen Mitgliedern eine Erbengemeinschaft die Ausnahme sind.
Im vorliegenden Fall verlangten Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber einem anderen Miterben, der zuvor in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erblasser lebte, Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Gericht geht davon aus, dass die diesbezüglichen Vorschriften zum Pflichtteilsrecht nicht analog auf das Verhältnis der Erben untereinander angewandt werden können. Ein Miterbe kann folglich nicht auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem anderen Mitglied einer Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.

Erbrecht Vorerbschaft Nacherbschaft Erbschein | Im Nacherbenfall muss beim Grundbuchamt sowohl ein Erbschein hinsichtlich des Vorerbenfalls als auch des Nacherbenfalls vorgelegt werden

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin befreite Vorerben ihres Ehemanns. Der Nacherbenfall sollte mit dem Tod der Erblasserin eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin legten die Erben dem Grundbuchamt einen Erbschein vor, aus dem die Erben als Erben der Vorerbin hervorgingen. Antragsgemäß wurden die Nacherben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer des vormaligen Miteigentumsanteils der Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. Als die Erben später versuchten, das Grundstück zu veräußern, wurden sie vom Grundbuchamt aufgefordert, auch hinsichtlich des Nacherbenfalls einen Erbschein vorzulegen. Zum Nachweis der Berechtigung über die Immobilie verfügen zu dürfen, war es aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlich, dass die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein hinsichtlich der Vorerbin und einem gesonderten Erbschein bezüglich des Nacherbenfalls nachwiesen.
Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes wurde durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken bestätigt. Aus dem Erbschein bezüglich der verstorbenen Vorerben kann kein Schluss auf die Rechtsstellung hinsichtlich des Nacherbenfalls gezogen werden. Folglich muss für beide Erbfälle ein gesonderte Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden.