Kategorie Erbengemeinschaft

Erbrecht Totenfürsorge Grabnutzungsrecht | Aus dem Erbrecht oder dem Grabnutzungsrecht alleine lässt sich das Recht zur Totenfürsorge nicht ableiten

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keine Anordnungen hinsichtlich der Totenfürsorge getroffen. Der Erblasser wurde von mehreren Abkömmlingen beerbt. Hinsichtlich der Grabstätte, in der der Erblasser ursprünglich bestattet wurde, verfügte einer der Miterben über das Grabnutzungsrecht.
Ohne Rücksprache mit den übrigen Miterben veranlasste der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die Umbettung des verstorbenen Erblassers. Hiergegen wandten sich die übrigen Miterben und machten aufgrund der von ihnen angenommenen Störung der Totenruhe Schmerzensgeldansprüche geltend.
Das Gericht entsprach der Klage. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Erbenstellung oder dem Grabnutzungsrecht alleine nicht das Recht zur Totenfürsorge ergibt. Da die Miterbin, die die Umbettung veranlasste, nicht über das Recht zur Totenfürsorge verfügte, obwohl ihr das Grabnutzungsrecht zustand, war sie zu Veranlassung der Umbettung des verstorbenen Erblassers nicht berechtigt. Ihr Verhalten führte vielmehr zu einer Verletzung der Totenruhe, was Schmerzensgeldansprüche die übrigen Miterben auslöste.

Erbrecht Erbschein Erbunwürdigkeitsklage | Bei Anhängigkeit einer Erbunwürdigkeitsklage kann das Nachlassgericht das Erbscheinsverfahren aussetzen

Im vorliegenden Fall stritten die Erben im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht eines der Miterben. Einer der Miterben erhob nach Beantragung des Erbscheins eine Erbunwürdigkeitklage. Er trug vor, dass der fragliche Miterbe den Tod des Erblassers verursacht habe. Die Einzelheiten wurden aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beantragte der klagende Miterbe die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen erhob der fragliche Miterbe Beschwerde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht stellte zwar fest, dass es grundsätzlich in das Ermessen des Nachlassgerichtes gestellt ist, bei Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage während eines laufenden Erbfeststellungsverfahrens, dass Erbfeststellungsverfahren auszusetzen, dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Hinsichtlich der Erbunwürdigkeitsklag kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat und das Nachlassgericht folglich von seinem Ermessen richtig Gebrauch gemacht hat, indem es die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens ablehnte.

Erbrecht Kosten Nachlassregulierung Erstattung | Nicht verbrauchte Kosten zur Nachlassregulierung müssen an den Nachlass erstattet werden

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland. Dort musste der Haushalt des Erblassers aufgelöst werden. Die notwendigen Reisekosten hatte eine der Miterbinnen aus dem Nachlass entnommen. Zur Reise zum Wohnsitz des Erblassers im Ausland ist es im Weiteren dann aber nicht gekommen. Die Erbengemeinschaft machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nicht verbrauchten Reisekosten geltend.
Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den Kosten der Nachlassregulierung und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erbringen. Werden solche Kosten aber nicht verbraucht, steht der Erbengemeinschaft ein entsprechender Erstattungsanspruch zu. Im vorliegenden Fall wurde die betroffene Erbin folglich zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Reisekosten an die Erbengemeinschaft verurteilt.

Erbrecht Testamentsvollstreckung Nachfolgebestimmung | Ordnet der Erblasser an dass der Testamentsvollstrecker seinen Nachfolger bestimmen kann so entfällt dieses Recht auch nicht wenn der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und die Person benannt, die Testamentsvollstrecker werden sollte. Darüber hinaus ordnete der Erblasser an, dass der von ihm benannte Testamentsvollstrecker das Recht hat, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu benennen.
Nach dem Erbfall wurde die vom Erblasser benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Aufgrund einer schweren Pflichtverletzung wurde der Testamentsvollstrecker im Weiteren aus seinem Amt entlassen. Da der Testamentsvollstrecker jedoch zur Ernennung seines Nachfolgers befugt war, setzte er einen Verwandten als Nachfolger ein. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Gericht bestätigt die Einsetzung der Person als Testamentsvollstrecker, die vom dem aus seinem Amt entlassen Testamentsvollstrecker als Nachfolger benannt worden war. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Entlassung aus dem Amt nicht die Befugnis des Testamentsvollstreckers berührt, seinen Nachfolger zu bestimmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich aus dem Willen des Erblassers ergibt.

Erbrecht Wohngeld Nachlassverbindlichkeit | Wohngeldrückstände sind Erbfallschulden

Im vorliegenden Fall waren die Erben durch den Erbfall gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden. Die Erben konnten die Eigentumswohnung selbst nicht nutzen, da ein Wohnrecht bestand. Im Rahmen von notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Wohngeldzahlung beschlossen. Die Erben beantragten daraufhin die Nachlassinsolvenz. Die Eigentümergemeinschaft nahm die Erben persönlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch.
Die Entscheidung wies die Klage mit Hinweis darauf zurück, dass es sich beim Wohngeld nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, sondern um eine Erbfallschuld. Folglich könnten die Erben selbst persönlich nicht auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen werden, da der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Nach Ansicht des Gerichtes haftet der Nachlass für das Wohngeld und nicht die Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Entscheidung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung falsch ist und der entwickelte Grundsatz im Rahmen anderer erbrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Bewertung des Wohngeldes als Erbfallschuld nicht bestätigt wird.

Erbrecht Abwesenheitspfleger Schadenersatz | Haftung eines Abwesenheitspflegers nach dem Erbfall gegenüber der Erbengemeinschaft

Im vorliegenden Fall war nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden. Für den Erblasser war zuvor ein Abwesenheitspfleger bestellt. Dieser hatte die Veräußerung eines Grundstückes des Erblassers veranlasst. Diese Veräußerung erfolgte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft machte Schadensersatzforderungen geltend, da es davon ausging, dass der Abwesenheitspfleger mit der Veräußerung des Grundstücks die wirtschaftlichen Interessen des Erblassers verletzt hatte. Das Gericht entsprach der Schadensersatzklage.
Nach Ansicht des Gerichts wäre der Abwesenheitspfleger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Veräußerung des Grundstücks zweckmäßig war. Grundsätzlich hat der Abwesenheitspfleger die Aufgabe, das Vermögen derjenigen Person, für die er berufen wird, zu erhalten. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass die Veräußerung der Immobilie diesem Zweck nicht entsprach. Vielmehr entstand dem Vermögen des Erblassers durch die Veräußerung der Immobilie durch den Abwesenheitspfleger ein Vermögensschaden.
Der Abwesenheitspfleger war Rechtsanwalt und folglich über die Pflichten eines Abwesenheitspfleger in vollem Umfang orientiert. Daher unterstellte das Gericht, dass der Abwesenheitspfleger unschwer in der Lage war, seine Pflichtverletzung zu erkennen. Da der Abwesenheitspfleger verpflichtet war, die Zweckmäßigkeit seiner Verfügung selbst zu prüfen, kann er den Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft nicht entgegenhalten, dass die Veräußerung der Immobilie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung steht dem Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft daher nicht grundsätzlich entgegen.

Erbrecht Kostenerstattung Erbengemeinschaft Miterbe | Übergang des Kostenerstattungsanspruchs des Erblassers gegen einen Miterben auf die Erbengemeinschaft

Im vorliegenden Fall führte der Erblasser zu Lebzeiten einen Prozess gegen einen seiner späteren Erben. Das gerichtliche Verfahren ging zu Gunsten des Erblassers aus. Nachdem der Erblasser verstorben war, betrieb einer der Miterben das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den vormaligen Prozessgegner des Erblassers und späteren Miterben. Der Beschluss des BGH beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Der Miterbe, der das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den vormaligen Prozessgegner des Erblassers und späteren Miterben betrieb, verlangte die Kostenerstattung an die Erbengemeinschaft. Da jeder Miterbe berechtigt ist, Nachlassforderungen für die Erbengemeinschaft alleine gegenüber den Schuldnern des Erblassers geltend zu machen, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auch jeder Miterbe alleine berechtigt ist, ein gerichtliches Verfahren, dessen Partei der Erblasser war, aufzunehmen.
Auf die Zustimmung der übrigen Miterben kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn einer der Miterben der vormalige Prozessgegner des Erblassers war. Folglich konnte das Kostenfestsetzungsverfahren von einem der Miterben aufgenommen werden, obwohl Gegner dieses Kostenfestsetzungsverfahrens einer der Miterben war. Voraussetzung hierfür ist ausschließlich, dass die Forderungen im Verfahren für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden

Erbrecht Grundbuchamt Amtsermittlung Übertragung | Keine Übertragung der Pflicht des Grundbuchamtes zur Amtsermittlung auf Dritte

Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm ob liegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.

Erbrecht Erbvertrag Auslegung Grundbuchamt Auslegungsregel | Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln beachten

Mit der Entscheidung wird das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ohne dass die Antragsteller einen Erbschein vorlegen müssen, der sie als Erben legitimiert.
Da aus Sicht des Grundbuchamtes aus dem vorgelegten Erbvertrag die Erbfolge nicht eindeutig hervorging, wurde die Eintragung der Erben im Grundbuch abgelehnt. Es wurde den Antragstellern vielmehr aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Grundbuchamt die beantragte Änderung im Grundbuch vornehmen muss, da sich die Erbenstellung aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass das Grundbuchamt selbstständig die vorgelegte letztwillige Verfügung, auf die der Antrag auf Korrektur des Grundbuches gestützt wird, auslegen muss. Bei dieser Auslegung hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechtes zu berücksichtigen.
Das Grundbuchamt darf von den Antragstellern nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn zur Klärung der tatsächlichen Erbfolge eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Sachverhaltsaufklärung ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten.
Da sich im vorliegenden Fall das Erbrecht der Antragsteller aus der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des BGB ergibt, musste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.

Erbrecht Nachlassverwertung Gerichtsvollzieher Pfandverkauf | Die Nachlassverwertung durch Pfandverkauf ist nur mit Zustimmung aller Erben zulässig

Die Entscheidung stellt klar, dass auch eine Verwertung des Nachlasses durch Pfandverkauf nur mit Zustimmung aller Erben zulässig ist.
Verweigert einer der Erben die Zustimmung, ist dieser durch Klage auf Duldung der Pfandverwertung oder Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf auf Zustimmung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Ansonsten kommt die Verwertung nicht in Betracht, da sie gegen das Einstimmigkeitsprinzip bei der Verfügung über Nachlassgegenstände verstößt.