Kategorie Erbengemeinschaft

Erbrecht: Vorkaufsrecht eines Miterben – Kein Wiederaufleben bei Veräußerung seines Erbteils

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2013

Veräußert ein Erbe seinen Erbteil, verliert er seine Vorkaufsrecht, da die Voraussetzungen des § 2034 Abs. 1 BGB entfallen. Das Vorkaufsrecht wird durch einen späteren Rückerwerb im Wege der Erbfolge nicht wiederbelebt. Der ursprüngliche Rechtsverlust durch die Veräußerung des Erbteils ist endgültig, unabhängig vom weiteren Schicksal der zum der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte.

Erbrecht | Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff FamFG | Wer absichtlich die Kenntnisnahme einer Terminsladung im Erbauseinandersetzungsverfahren verweigert, handelt treuwidrig

Im vorliegenden Fall war ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der zuständige Notar den Verfahrensbeteiligten eine Terminsladung nebst Auseinandersetzungsplan. Die Beschwerdeführerin sandte die Unterlagen an den Notar mit dem Vermerk “ungeöffnet zurück“ zurück.
Im anberaumten Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der Notar behandelte das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan und stellte dessen Zustandekommen fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde mit Hinweis darauf zurück, dass jemand, der im Erbauseinandersetzungsverfahren die Post des Notars ungeöffnet an diesen zurückschickt treuwidrig handelt und sich im weiteren Verfahren folglich nicht darauf berufen kann, vom anberaumten Termin und dem Inhalt des Auseinandersetzungsplans keine Kenntnis erlangt zu haben. Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens muss sich die Beschwerdeführerin so behandeln lassen, als habe sie vom Termin und dem Auseinandersetzungsplan Kenntnis erlangt. Folglich stellte der Notar das Zustandekommen des Auseinandersetzungsplan wirksam fest, sodass für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars kein Raum mehr besteht.

Erbrecht – Miterbe Feststellungsklage | Die Erhebung einer Feststellungsklage ist bei Bestreiten des Miterbrechts zulässig

Miterbe Feststellungsklage

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens des Erbrechtes eines Miterben zulässig ist, wenn das Erbrecht des Miterben beschritten wird. Die Besonderheit der Entscheidung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Erbrecht des Miterben von den übrigen Erben nicht ausdrücklich bestritten wurde. Vielmehr reagierten die Erben auf das Verlangen des Miterben nicht, sein Miterbrecht anzuerkennen. In diesem Unterlassen sieht das Gericht ein Bestreiten, das zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt.

Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, so bilden sie eine so genannte Erbengemeinschaft. Das Zu-Stande-Kommen der Erbengemeinschaft ist gesetzlich im Erbrecht geregelt und nicht abhängig von einer entsprechenden einseitigen Willenserklärung der Erben oder eines Vertrages zwischen den Erben.