Kategorie Testamentsvollstreckung

Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker

Auseinandersetzung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker – Rechtsanwalt Erbrecht Köln Nachlassauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker auf den Punkt gebracht: Der Testamentsvollstrecker kann eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen, wenn der Erblasser ihm diese Aufgabe übertragen hat und keine rechtlichen oder testamentarischen Hindernisse entgegenstehen. Der Kern…

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung – Rechtsanwalt Erbrecht Köln Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers auf den Punkt gebracht: Der Testamentsvollstrecker ist nicht nur erbrechtlich für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich, sondern muss auch steuerliche Pflichten beachten. Der Kern der Testamentsvollstreckung im Steuerrecht:…

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Testamentsvollstreckung und Gesellschaftsrecht – Rechtsanwalt Erbrecht Köln Testamentsvollstreckung und Gesellschaftsrecht auf den Punkt gebracht: Gehört ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung zum Nachlass, muss die Testamentsvollstreckung immer mit dem Gesellschaftsrecht abgestimmt werden. Der Kern des Problems: Der Testamentsvollstrecker verwaltet grundsätzlich nur…

Erbrecht | Grundbuch Testamentsvollstreckung Prüfung | In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig

Erbrecht: Grundbuch Testamentsvollstreckung Prüfung - Überprüfung des Endes der Testamentsvollstreckung in einfachen Fällen durch das Grundbuchamt | Anwalt Erbrecht Köln

In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig.
Der Erblasser hat eine Vor- und Nacherbschaft verfügt. Weiter wurde vom Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung wurde vom Erblasser beschränkt. Mit erreichen des 25. Lebensjahres des Vorerben sollte die Testamentsvollstreckung enden.
Die Anordnung und zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung ging aus dem eröffneten notariellen Testament des Erblassers eindeutig hervor. Die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung wurde aber nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Vorerben wurde die Löschung des Testamentsvollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragt. Diese Korrektur wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es aufgrund der Tatsache, dass die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht, nicht nachvollziehen könne, ob die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf gab dem Beschwerdeführer Recht und wies das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur vorzunehmen, d. h. den Vermerk der angeordneten Testament Vollstreckung aus dem Grundbuch zu löschen.
Die zeitliche Begrenzung der angeordneten Testamentsvollstreckung geht eindeutig aus dem notariellen Nachlassverzeichnis, welches eröffnet wurde, hervor. Anhand dieses notariellen Nachlassverzeichnisses und unter Heranziehung der Nachlassakte, kann das Grundbuchamt selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung der angeordneten Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch vorliegen. In solchen einfachen Fällen obliegt die Überprüfung, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, dem Grundbuchamt selbst.

Erbrecht | Notar Testamentsvollstrecker Zulässigkeit | Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ernennung eines Notars zum Testamentsvollstrecker

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Erbvertrag wurde weiter geregelt, dass die Erblasserin den Notar durch ein privatschriftliches Testament bestimmen wird.
Dem Notar übergab die Erblasserin im Beurkundungstermin einen verschlossenen Briefumschlag, auf dem \"Testamentsvollstrecker\" vermerkt war. Der Notar gab den Erbvertrag gemeinsam mit dem ihm übergebenen Briefumschlag der Erblasserin in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden beide Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet. Der Antrag des Notars, ihm zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Bremen folgte der Beschwerde. Die Tatsache, dass der Notar den Erbvertrag gemeinsam mit dem privatschriftliches Testament der Erblasserin in die amtliche Verwahrung gegeben hatte, führt nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, da die Bestimmung des Notars zum Testamentsvollstrecker nicht im Rahmen des notariellen Erbvertrages erfolgte, der vom Notar beurkundet wurde. Nur wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker im Rahmen der Urkunde erfolgt, die der Notar selbst beurkundet hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker.

Erbrecht | Testamentsauslegung Bestellung Ersatztestamentsvollstrecker | Die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist vom Willen des Erblassers abhängig

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine langjährige Steuerberaterin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Aus dem Testament ging nicht ausdrücklich hervor, dass für den Fall, dass die Steuerberaterin die Ernennung zur Testamentsvollstreckerin ablehnt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Nach dem Erbfall lehnte es die Steuerberaterin ab, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Daraufhin beantragten die Erben die Erteilung eines Erbscheins ohne Vermerk der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen wurde von den Erben Beschwerde eingelegt.
Das OLG Schleswig wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker nur dann zu bestimmen ist, wenn sich aus dem Testament hervorgeht, dass der Erblasser nicht nur eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker nennen will, sondern für jeden Fall eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Da das Gericht im Wege der Testamentsauslegung nicht zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung anordnen wollte, lehnte das OLG Schleswig die Bestellung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ab. Damit war der Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen.

Erbrecht | Grundbuchamt Testamentsvollstreckerzeugnis | Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen

OLG München: Urteil vom 11.07.2016 - Az. 34 Wx 144/16 | Grundbuchamt Testamentsvollstreckerzeugnis | Anwalt Erbrecht Köln | Notarielle Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers statt Testamentsvollstreckzeugnis

Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Immobilie war eine Grundbuchkorrektur erforderlich. Der Testamentsvollstrecker legte dem Grundbuchamt in diesem Zusammenhang den Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Testamentes des Erblassers und das notarielle Testament selbst vor. Das Grundbuchamt machte die beantragte Korrektur davon abhängig, dass der Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegt.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass bei Vorlage des Eröffnungsbeschlusses nebst notariellem Testament das Grundbuchamt nicht befugt ist, vom Testamentsvollstrecker darüber hinaus noch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Vielmehr ist es nach der Rechtsauffassung des OLG München ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt die notariell beurkundete Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker angenommen hat. Darüber hinaus ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht erforderlich