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Erbrecht | Nachlasspflegschaft mittelloser Nachlass | Auch bei einem mittellosen Nachlass ist eine Nachlasspflegschaft auf Antrag einzurichten
Auch bei einem mittellosen Nachlass ist eine Nachlasspflegschaft auf Antrag einzurichten.
Der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB steht es nicht entgegen, dass der Nachlass mittellos ist. Folglich ist die Nachlasspflegschaft auch dann einzurichten, wenn ein Gläubiger des Erblassers die Einrichtung der Nachlasspflegschaft beantragt, um Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend zu machen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Nachlass mittellos ist oder nicht.
