Kategorie Nachlassverzeichnis

Erbrecht Minderjährige Erben Auskunftsanspruch Eltern | Auskunftsanspruch der minderjährigen Erben gegen Ihre Eltern

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe, der zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig war, gegen die Eltern hinsichtlich des Erbfalls Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn die Eltern für den minderjährigen Erben den Nachlass verwaltet haben.
Im vorliegenden Fall wurde die minderjährige Erbin von ihrer Mutter beerbt. Der Vater der Erbin übernahm die Verwaltung des Nachlasses. Nachdem die Erbin volljährig geworden war, verschwieg der Vater der Erbin gegenüber das Testament der Mutter. Nach über 20 Jahren erlangte die Erbin vom Inhalt des Testamentes Kenntnis und nahm den Vater durch Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.
Die Entscheidung stellt klar, dass ein minderjähriger Erbe gegenüber seinen Eltern, die den Nachlass verwalten, auch nach über 20 Jahren noch einen Auskunftsanspruch hat, wenn dem Erben das Testament verschwiegen wird. Die Unkenntnis des Erben beruht in diesem Fall nicht auf einem Verschulden des Erben. Die Entscheidung präzisiert weiter die Anforderungen an das von den Erltern zu erstellende Nachlassverzeichnis, wenn diese für ihre Kinder den Nachlass verwalten.

Nachlassverzeichnis Notar Beschwerde | Kein Recht des Pflichtteilsberechtigten bei einem nicht tätigen Notar zur Notarbeschwerde

Im vorliegenden Fall war ein Erbe aufgrund eines vollstreckungsfähigen Urteils verpflichtet Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Der vom Erben mit der Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar blieb aber untätig. Ohne das Nachlassverzeichnis war der Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe seine Pflichtteilsansprüche zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Aus diesem Grunde erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Notar Notarbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob auch dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zur Notarbeschwerde zusteht, wenn der Notar hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.

Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass nur der Auftraggeber des Notars berechtigt ist, die Notarbeschwerde zu erheben, wenn der Notar nach Übernahme des Auftrages zu Ausfertigung und Beurkundung des Nachlassverzeichnisses untätig bleibt.

Da der Pflichtteilsberechtigte somit keine Möglichkeit hat, gegen den untätigen Notar direkt vorzugehen, ist er gezwungen, zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Erben die Zwangsvollstreckung in Form der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft einzuleiten. Der Erbe ist angehalten, seinen Anspruch auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses den Notar gegenüber durchzusetzen. Hierfür steht dem Erben unter anderem die Notarbeschwerde zur Verfügung.

Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über den Wert des Nachlasses in Form eines Nachlassverzeichnisses

Erbrecht - Plichtteil | Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, damit der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern.
Der Pflichtteilsberechtigte kann daher vom Erben verlangen, dass ihm ein Nachlassverzeichnis vorgelegt wird, aus dem u.a. alle zum Nachlass gehörenden Vermögensbestandteile und die Verbindlichkeiten mit denen der Nachlass belastet ist hervorgehen. Die Auskunft muss sich auf den Stichtag, das heißt auf den Todestag des Erblassers beziehen. Hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangen, welches vom Erbe selbst erstellt wird. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Erben ein Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Kommt der Erbe dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigte nicht freiwillig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf Auskunftserteilung verklagen. Wird der Erbe zur Erteilung der Auskunft verurteilt und kommt der Erbe dem Urteil nicht freiwillig nach, stellt sich die Frage, wie der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch aus dem Urteil auf Auskunfterteilung durchsetzen kann.

Erbrecht | Nachlassverzeichnis eidesstattliche Versicherung | Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet

Bei Vorlage eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses ist der Erbe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen. Eine der Miterbinnen war gleichzeitig Testamentsvollstreckerin. Diese Miterbin erteilte dem Pflichtteilsberechtigten vor Klageerhebung außergerichtlich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Dieses Nachlassverzeichnis war von der Miterbin nicht unterzeichnet und berücksichtigte eine Vielzahl von Aktivpositionen des Nachlasses nicht.

Nachlassverzeichnis Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet zeitnah zur Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis auszufertigen. Diese Verpflichtung beginnt nicht mit der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Vielmehr ist Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet, zu dem er dem Nachlassgericht anzeigt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Auf die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Testamentsvollstreckerzeugnis teilweise nicht an die Informationen gelangt, die er für die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses benötigt.

Nachlassverzeichnis Notar | Notarielles Nachlassverzeichnis

Die Notwendigkeit, Nachlassverzeichnis zu erstellen, ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Dabei stellen die Nachlassverzeichnis im Rahmen der Auskunft eines Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses und die vom Gericht angeforderten Nachlassverzeichnis im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren die wichtigsten Bereiche für die Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Erbrecht dar.
Wird zur Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Nachlassverzeichnis Belege | Anlagen zum Nachlassverzeichnis

Wird ein Erbe auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen, verbindet sich dies regelmäßig mit der Notwendigkeit, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses zu erteilen.
Ob der Erbe die Angaben im Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen muss, ist strittig. Allerdings wird bei der Diskussion über die Verpflichtung des Erben dem Pflichtteil berechtigten Belege vorzulegen häufig ein praktischer Gesichtspunkt übersehen.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis Verantwortung | Auch beim notariellem Nachlassverzeichnis bleibt der Erbe für die Auskunft verantwortlich

Erbrecht - Beschluss des OLG Koblenz vom 30.04.2018 - 1 W 65_18 - Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage.
Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.

Nachlassverzeichnis Vorlage Kontoauszüge – Zur Verpflichtung des Erben dem Notar bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Kontoauszüge vorzulegen – Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Detlev Balg Köln

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.

Erbrecht | Pflichtteil Auskunft Kontoauszüge | Der Erbe wird seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nur gerecht, wenn er die Kontoauszüge des Erblassers der letzten 10 Jahre durchsieht – OLG Stuttgart, 19 W 78/15 – Beschluss vom 26.01.2016

Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.