Kategorie Erbrecht

Erbrecht | Nacherbschaft Schlusserbschaft Testamentsauslegung | Testamentsauslegung bei gleichzeitiger Bestimmung eines Alleinerben und eines Schlusserben

Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.

Erbrecht | Pflichtteil Auskunftsanspruch Titelherausgabe | Kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch mit Hilfe eines entsprechenden Urteils durchsetzen, so muss er dem Auskunftsschuldner den Titel nach Erteilung der Auskunft herausgeben

Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.
Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.
Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.

Erbrecht | Erbanteil Übertragung Unwirksamkeit | Unwirksamkeit der Übertragung eines Erbanteils bei fehlender Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB

Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen.
Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war.
Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.
Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.

Erbrecht | Deutsch-Türkischer Konsularvertrag Auslegung | Der deutsch-türkische Konsularvertrag kommt nur in Fällen zur Anwendung, in denen es um die Anwendung materiellen Erbrechts geht

Die Parteien sind Brüder und wurden gemeinsam Erben ihres türkischstämmigen Vaters, der über Grundvermögen in der Türkei verfügte. Beide Brüder und der Erblasser hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Immobilie in der Türkei wurde einvernehmlich veräußert. Der Erwerber behielt einen Teil des Kaufpreises zurück und zahlte diesen Betrag später an einen der Erben aus.
Der andere Bruder macht in Deutschland gegenüber dem Miterben seinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des später ausgezahlten Teilbetrages geltend. Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Schuldner Einspruch ein. Das Landgericht gab unter Hinweis auf die Regelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag dem Einspruch statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf.
Der Bundesgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitsregelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen, die Fragen des materiellen Erbrechts zum Gegenstand haben.
Im vorliegenden Fall war die Erbquote und das Erbrecht als solches zwischen den Parteien nicht streitig. Es ging lediglich um einen Zahlungsanspruch der sich auf einen Geldbetrag bezog, der hinsichtlich der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes geschuldet wurde. Gegenstand dieser Streitigkeit war somit der Zahlungsanspruch als solcher und nicht das zugrunde liegende materielle Erbrecht. Folglich waren für diesen Rechtsstreit die deutschen Gerichte zuständig und nicht die türkischen, die im Falle einer Auseinandersetzung über materielles Erbrecht ausschließlich zuständig gewesen wären, da hinsichtlich der in der Türkei gelegenen Immobilie das türkische Erbrecht zur Anwendung gekommen wäre.

Erbrecht | Erbschaftsannahme Anfechtung Amtsermittlung | Das Nachlassgericht muss im Falle der Anfechtung der Erbschaftsannahme keine Amtsermittlung bezüglich vom Anfechtenden nicht genannter Anfechtungsgründe veranlassen

Der Erblasser berief seinen minderjährigen Enkel zum Alleinerben. Die Mutter des Erben erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Die diesbezügliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts gelangte nicht zur Akte des Nachlassgerichtes. Der Erblasser hatte verfügt, dass seine Schwiegertochter zur Ersatzerbin bestimmt wird.
Im Weiteren beantragte die Schwiegertochter die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dies wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Ausschlagungserklärung hinsichtlich des Enkelkindes unwirksam ist, da die erforderliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts nicht vorliegt. Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Enkel erklärte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass die Genehmigungserklärung von seiner Mutter nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet wurde und erklärte seinerseits die Anfechtung der Annahmeerklärung und schlug die Erbschaft aus.
Dennoch erteilte das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein zu Gunsten der Schwiegertochter des Erblassers nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche Ausschlagungsfrist versäumt wurde. Die 2. Anfechtungserklärung ist verfristet, da das Nachlassgericht nicht verpflichtet ist im Rahmen der Amtsermittlung die vom Enkel behaupteten Gründe, die zur nicht fristgerechten Ausschlagung der Erbschaft führten, zu ermitteln. Hinsichtlich später nachgeschobener Anfechtungsgründe handelt es sich um eine neue Anfechtungserklärung, bezüglich derer die Einhaltung der Frist gesondert geprüft werden muss. Da auch hier die Anfechtungsfrist versäumt wurde, blieb der Enkel Erbe. Folglich konnte der Schwiegertochter des Erblassers der beantragte Alleinerbschein nicht erteilt werden. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch Nachweis | Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, muss ein Erbschein vorgelegt werden

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Immobilie Beseitigungskosten | Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht

Die Kosten, die dem Erben für die Beseitigung eines Ölschadens an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entstehen, mindern die Erbschaftssteuer nicht.
Im vorliegenden Fall gehörte zum Nachlass eine Immobilie. Aus dem Öltank der Heizung dieser Immobilie trat vor dem Tod des Erblassers Öl aus. Nach dem Erbfall mussten die Erben den Schaden beseitigen. Einer der Erben machte gegenüber dem Finanzamt die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe der Kosten für die Beseitigung des Ölschadens geltend.
Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Da der Erblasser zu Lebzeiten weder durch eine entsprechende behördliche Anordnung noch aufgrund zivilrechtlicher Regelungen auf die Beseitigung des Ölschadens in Anspruch genommen wurde, stellen die Kosten für die Beseitigung des Ölschadens aus Sicht des Gerichts keine Nachlassverbindlichkeit dar. Nur wenn die Verpflichtung zu Beseitigung des Ölschadens bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hätte, wären die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Folglich können die Kosten auch nicht als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abgesetzt werden.

Erbrecht | Erbeinsetzung Pflegedienst Hessen | In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen

In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde.
Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein.
Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen.
Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.

Erbrecht | Ehegattentestament Katastrophenklausel Schlusserbeneinsetzung | Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen

Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen.
Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers.
Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln.
Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

Erbrecht | Testamentsvollstreckung Grundstückskauf Genehmigung | Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind

Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf.
Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.