Kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch mit Hilfe eines entsprechenden Urteils durchsetzen, so muss er dem Auskunftsschuldner den Titel nach Erteilung der Auskunft herausgeben

Urteil des LG Bonn vom 29.10.2015

Aktenzeichen: 15 O 29/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.


Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.


Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.

(Pflichtteil Auskunftsanspruch Titelherausgabe)

Tenor:

1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des LG Bonn vom 15.06.2011 in der berichtigten Fassung vom 27.06.2011, Az.: 15 O 109/11, sowie dem Beschluss des OLG Köln vom 30.09.2013, Az.: 15 W 37/13, in der berichtigten Fassung vom 17.10.2013 gegen die Klägerinnen zu 1) und 2) wird für unzulässig erklärt.
2) Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte Ausfertigung des vorgenannten Urteils des LG Bonn (Az: 15 O 109/11) sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des OLG Köln vom 30.09.2013 (Az.: 15 W 37/13), jeweils berichtigt durch die Beschlüsse des LG Bonn vom 27.06.2011 bzw. des OLG Köln vom 17.10.2013 an die Klägerinnen herauszugeben.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600 € vorläufig vollstreckbar.

(Pflichtteil Auskunftsanspruch Titelherausgabe)

Entscheidungsgründe:

I. Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Vollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Bonn vom 15.06.2011 in der berichtigten Fassung vom 27.06.2011, Az.: 15 O 109/11, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.09.2013, Az.: 15 W 37/13, in der berichtigten Fassung vom 17.10.2013.
Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerinnen sind gemeinsam mit der am …2009 verstorbenen weiteren Schwester, Frau U, Erben ihrer am …2008 verstorbenen Mutter, Frau U2. Der Beklagte wurde von der Erblasserin nicht als Erbe eingesetzt. Im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO macht der Beklagte gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Pflichtteils geltend.
Mit Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Bonn vom 15.06.2011, korrigiert durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 27.06.2011, wurden die beiden Klägerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet, Auskunft über den Wert und Bestand des Nachlasses der am …2008 verstorbenen Frau U2 durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen.
Der Notar Dr. T, N-Straße, …# C, erstellte daraufhin unter dem 22.12.2011 ein notarielles Nachlassverzeichnis nach der Frau U2 (Urkundennr. $ …/2011).
Nachdem ein Antrag des Beklagten vom 09.01.2013 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Klägerinnen wegen Unvollständigkeit des vorgenannten Nachlassverzeichnisses vom Landgericht Bonn durch Beschluss vom 14.05.2013 (Az.: 15 O 109/11) zurückgewiesen und der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde vom Landgericht Bonn durch Beschluss vom 24.06.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, stellte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 30.09.2013 (Az.: 15 W 37/13), der durch Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.10.2013 korrigiert wurde, einen Anspruch auf Ergänzung des vorgenannten Nachlassverzeichnisses fest. Des Weiteren hat das Oberlandesgericht Köln mit dem Beschluss vom 30.09.2013 ein Zwangsgeld gegenüber den Klägerinnen in Höhe von 500,00 € festgesetzt. Gemäß dem Beschluss entfallen die gesetzten Zwangsmittel, sobald die zu vollstreckende Verpflichtung erfüllt wird. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Köln aus, dass die Auskunftsansprüche des Beklagten gegen die Klägerinnen durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses vom 23.12.2011 noch nicht erfüllt wurden, weil dieses Nachlassverzeichnis nicht in allen Punkten ausreichend gewesen sei. Die Angabe \”Fehlanzeige\” betreffend die Darlehensschulden unter dem Punkt III. E.1. des Nachlassverzeichnisses sei nicht ausreichend. Ferner seien Auskünfte zu Aktiva bzw. Passiva nicht ordnungsgemäß, weil insoweit Guthaben oder Verbindlichkeiten bei der D AG, der Q I, der T2 L, der E AG und der L2-Bankengruppe keine Berücksichtigung gefunden haben. Auch die Auskunft zum Stand des Kontos der Erblasserin bei der W EG sei nicht formell ordnungsgemäß. Im Hinblick auf das angegebenen Kfz B $# fehle es an Angaben zu Alter, Datum der Zulassung, Laufleistung etc. Nicht ausreichend seien auch die Angaben unter den Ziffern IV. und V. des Nachlassverzeichnisses zu ergänzungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten sowie zu unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin gemäß §§ 2050,2052ff. BGB.
Am 13.12.2013 wurden dem Beklagten drei vollstreckbare Ausfertigungen des Beschlusses vom 30.09.2013 erteilt. Am 20.12.2013 erteilte der Beklagte einen Auftrag zur Vollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.09.2013. Mit Schreiben vom 09.01.2014 an den Obergerichtsvollzieher L3 beantragte der Beklagte, den Klägerinnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Vermögensauskunft abzunehmen und gegebenenfalls auch den Erlass eines Haftbefehls in die Wege zu leiten.
Unter dem 24.01.2014 hat der von den Klägerinnen beauftragte Notar Dr. T ein ergänztes notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Ungeachtet dessen erhielt die Klägerin zu 2) ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers L3 vom 03.02.2015, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung und die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat.
Mit Beschluss vom 17.02.2014, korrigiert durch Beschluss vom 07.05.2014, hat das Landgericht Bonn die Zwangsvollstreckung aus den in dem Klageantrag zu 1) bezeichneten Titeln gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € einstweilen bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage, eingestellt.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die titulierten Auskunftsansprüche des Beklagten seien erloschen. Das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis vom 24.01.2014 weise keine Defizite auf. Sie behaupten, keine Kenntnis von einem weiteren Konto bei der T2 L zu haben.
Die Klägerinnen beantragen,

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des LG Bonn vom 15.06.2011 in der berichtigten Fassung vom 27.06.2011, Az.: 15 O 109/11, sowie dem Beschluss des OLG Köln vom 30.09.2013, Az.: 15 W 37/13, in der berichtigten Fassung vom 17.10.2013 gegen sie für unzulässig zu erklären.
2. Den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte Ausfertigung des vorgenannten Urteils des LG Bonn (Az: 15 O 109/11) sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des OLG Köln vom 30.09.2013 (Az.: 15 W 37/13), jeweils berichtigt durch die Beschlüsse des LG Bonn vom 27.06.2011 bzw. des OLG Köln vom 17.10.2013 an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, auch das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weise erhebliche Defizite auf, weshalb der Auskunftsanspruch nicht erloschen sei. Hierzu behauptet er insbesondere, der Notar habe weiterhin bei den Darlehensschulden keine eigenständige Überprüfung der Grundpfandrechte vorgenommen und auch keine entsprechenden Auskünfte eingeholt. Im Punkt Bankguthaben ergäben sich weiterhin keine hinreichenden Erkenntnisse, die Rückschlüsse auf die tatsächlichen Bestände und Umsätze zuließen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Notar eine hinreichende, der Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Konten der Erblasserin entsprechende Anzahl an Banken angesprochen hätte. Bezüglich des Fahrzeugs B $# fehle weiterhin die Angabe des Verkehrswerts. Zu dem Punkt ergänzungspflichtige Schenkungen sei in weiten Teilen lediglich der Zeitraum ab dem Tode der Erblasserin berücksichtigt worden. Ferner existiere ein weiteres Konto bei der T2 L, zu dem auch in dem ergänzten Nachlassverzeichnis keine Angaben gemacht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. Die beigezogene Akte des Landgerichts Bonn (15 O 109/11) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.09.2013 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung.

II. Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Vollstreckungsgegenklage der statthafte Rechtsbehelf für die Klägerinnen. Die Klage nach § 767 ZPO ist immer dann statthaft, wenn der Kläger materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. Dies ist vorliegend gegeben, da sich die Klägerinnen auf Erfüllung des titulierten Anspruchs berufen. Das Landgericht Bonn ist für die Entscheidung auch sachlich und örtlich zuständig. Den Klägerinnen steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, denn der Beklagte betreibt gegen sie die Zwangsvollstreckung. Auch an der Herausgabe der vollstreckbaren Titel besteht ein schützenswertes Interesse der Klägerinnen, weil die Gefahr besteht, dass der Beklagte die Titel behält und weitere Vollstreckungsanträge stellt. Aus Gründen der Prozessökonomie ist das Landgericht Bonn auch für den Herausgabeantrag zuständig.
Der Klageantrag zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerinnen haben den titulierten Anspruch gemäß § 362BGB erfüllt. Mit dem Einwand der Erfüllung sind sie auch nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Der von den Klägerinnen beauftragte Notar Dr. T hat am 24.01.2014 ein notarielles Nachlassverzeichnis zur Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 22.12.2012 erstellt und dem Beklagten übermittelt. Hierdurch sind die titulierten Auskunftsansprüche des Beklagten aus dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Bonn vom 15.06.2011 sowie aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.09.2013 durch Erfüllung erloschen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses bestehen nicht.
Erfüllung des aus § 2314 BGB folgenden Auskunftsanspruchs tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise dem Auskunftsberechtigten mitgeteilt worden sind (Krüger in: MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 260 Rn. 43). Der Berechtigte muss aufgrund des Verzeichnisses in der Lage sein, sich über die Höhe seines Zahlungsanspruchs zu unterrichten (OLG Celle, DNotZ 2003, 62ff.).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die seitens des Beklagten geltend gemachten Einwände gegen das Nachlassverzeichnis nicht begründet. Ein Anspruch auf Ergänzung steht dem Auskunftsberechtigten nur dann zu, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes keine Auskunft erteilt worden ist oder eine erkennbare Unvollständigkeit der Auskunft vorliegt (vgl. etwa OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 2026 ff.; Krüger in: MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 260 Rn. 43).
Sämtliche Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Vollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnis vom 22.12.2011, die das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 30.09.2013 gegen das Nachlassverzeichnis vom 22.12.2011 ausgesprochen hat, wurden durch das ergänzte Nachlassverzeichnis behoben. Auch im Übrigen sind berechtigte Zweifel daran, dass das Nachlassverzeichnis auch in ergänzter Form unvollständig ist, nicht begründet.
Bezüglich der Darlehensschulden betreffend die für das Hausgrundstück \”X #\” eingetragenen Grundpfandrechte (Punkt III. E.1. des Nachlassverzeichnisses) hat der Notar nunmehr dargetan, welche eigenständigen Überprüfungen er vorgenommen hat. Hieraus ergibt sich, dass der Notar die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten hinreichend überprüft und aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Grundpfandrechte nicht mehr valutieren. Ausweislich S. 3 des ergänzten Nachlassverzeichnisses hat der Notar diesbezüglich die Erklärungen der eingetragenen Gläubiger L4 vom 22.10.2012, Bankhaus G & Söhne KG vom 18.10.201 und D Aktiengesellschaft vom 24.10.2012 angefordert und überprüft.
Darüber hinaus hat der Notar nunmehr auch sämtliche Auskünfte zu Aktiva bzw. Passiva ordnungsgemäß eingeholt. Ausweislich S. 4ff. des ergänzten Nachlassverzeichnisses haben Guthaben und Verbindlichkeiten bei der D AG, der Q I, der T2 L, der E AG und der L2-Bankengruppe Berücksichtigung gefunden. Der Notar führt aus, sämtliche der genannten Kreditinstitute im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen unter Angabe des Sterbedatums schriftlich um Auskunft über das Bestehen einer Geschäftsverbindung mit Frau U2 und über Art und Umfang einer eventuell bestehenden Geschäftsbeziehung gebeten zu haben. Soweit die Banken keine Fehlanzeige erstattet haben, hat der Notar dann auch die einzelnen Kontostände im ergänzten Nachlassverzeichnis angegeben.
Das unter dem 24.01.2014 erstellte Nachlassverzeichnis enthält auch formell ordnungsgemäße Angaben zum Stand des Kontos der Erblasserin bei der W eG. Ausweislich eines Schreibens der W eG vom 09.10.2013 betrug der Saldo des Sparkontos der Erblasserin zum Stichtag 18.06.2008 2.307,96 €. In diesem Schreiben führt die W eG weiter aus, dass bis zum angegebenen Stichtag Zinsen in Höhe von 5,39 € aufgelaufen seien.
Auch im Hinblick auf das im Nachlassverzeichnis angegebenen Kfz B $# sind die Angaben im ergänzten Nachlassverzeichnis nicht als lückenhaft zu bewerten. Die wesentlichen wertbestimmenden Faktoren des B $# sind im Nachlassverzeichnis angegeben. Sowohl das Datum der Erstzulassung (25.07.1997) und der Kilometerstand am 15.12.2011 (76.474 Kilometer) sind auf S. 17 und 18 des ergänzten notariellen Verzeichnisses angegeben. Hierbei handelt es sich um die wesentlichen Daten, um die Verkehrswertermittlung des Fahrzeugs vornehmen zu können. Der Notar selbst ist nicht verpflichtet, einen Verkehrswert zu ermitteln und anzugeben.
Im ergänzten notariellen Nachlassverzeichnis hat der Notar nunmehr auch ausreichende Angaben zu ergänzungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten sowie zu unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052ff. BGB gemacht. Der Notar hat dargelegt, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen er angestellt hat. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, welche Kontoauszüge er in Bezug auf diese Aspekte durchgesehen hat.
Eine Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses ergibt sich auch nicht aus der seitens des Beklagten behaupteten Existenz eines weiteren Kontos bei der T2 L. Die bloße Vermutung, dass Angaben der Auskunftspflichtigen nicht vollständig sind, ist nicht ausreichend. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Konten sind nicht ersichtlich. Die bloße Vermutung, die Angaben der Auskunftspflichtigen seien nicht vollständig, reicht insofern nicht aus. Der Beklagte ist bei Anhaltspunkten für eine inhaltlich lückenhafte Auskunft auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Darüber hinaus haben die Klägerinnen versichert, keine Kenntnis über die Existenz eines weiteren Kontos bei der T2 L zu haben. Der Beklagte stellt diesbezüglich lediglich eine Behauptung auf, ohne Belege für das Vorhandensein eines solchen weiteren Kontos beizubringen oder zumindest diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte vorzubringen.
Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Der Herausgabeanspruch folgt aus § 371 BGB analog. Eine Klage auf Herausgabe eines Titels analog § 371 BGB ist begründet, wenn die Forderung von Anfang nicht bestanden hat oder diese mit Sicherheit erloschen ist (Seiler in: Thomas/Putzo, 34. Auflage 2013, § 767 Rn. 6). Der sich aus den im Klageantrag zu 1) angegebene Titeln ergebende Auskunftsanspruch gegen die Klägerinnen ist durch Erfüllung erloschen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: bis zu 4.000 €
__________________________________________

(Pflichtteil Auskunftsanspruch Titelherausgabe)