Testamentarischer Alleinerbe und Pflichtteilsrecht

Durch eine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes kann eine Person zum Alleinerben eingesetzt werden. Hat die Erbeinsetzung zur Folge, dass andere Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören und die pflichtteilsberechtigt sind, enterbt werden, so löst die Bestimmung des Alleinerben Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Alleinerben aus.

Die Pflichtteilsansprüche entstehen aufgrund der Einsetzung des Alleinerben durch das Testament erst mit dem Erbfall, d. h. mit dem Tod der Person, die den Alleinerben testamentarisch bestimmt und damit die übrigen gesetzlichen Erben enterbt hat.

Die Bestimmung eines Alleinerben führt nicht in allen Fällen zu Pflichtteilsansprüchen

Die Bestimmung eines Alleinerben durch die Errichtung eines entsprechenden Testamentes führt aber nicht zwingend dazu, dass zu Lasten des Alleinerben Pflichtteilsansprüche entstehen.

Solche Pflichtteilsansprüche entstehen nur, wenn zugunsten des Alleinerben Personen enterbt werden, die zum Kreis der pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören.

Nicht jeder gesetzliche Erbe ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Ehegatten, die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. dessen Kinder und Kindeskinder und unter bestimmten Bedingungen die Eltern des Erblassers. Nur wenn Personen, die zum Kreis dieser pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören durch die Erbeinsetzung eines Alleinerben enterbt werden, kommt es zum Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.

Testamentarischer Alleinerbe ohne Pflichtteilsansprüche

In allen anderen Fällen bewirkt die Bestimmung eines Alleinerben durch den Erblasser in seinem Testament nicht das Zustandekommen von Pflichtteilsansprüchen. Wer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, ohne gleichzeitig zu den Personen zu zählen, die im Verhältnis zum Erblasser auch pflichtteilsberechtigt sind, kann enterbt werden, ohne dass ihm aufgrund dieser Enterbung ein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Alleinerben zusteht.

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