Das notarielle Nachlassverzeichnis

Das notarielle Nachlassverzeichnis - Rechtsanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angehörigen an, führt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.

Die geschuldete Auskunft wird nur wirksam erteilt, wenn sie den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis tatsächlich gerecht wird. Im Weiteren wird daher dargestellt, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zu stellen sind, mit dem der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wirksam erfüllt wird.

Damit auf der Grundlage der Auskunft die Höhe des Pflichtteils bzw. des Pflichtteilsergänzungsanspruches tatsächlich bestimmt werden kann, muss sich die Auskunft sowohl auf die Zusammensetzung des Nachlasses und seinen Wert beziehen, als auch auf die Verfügungen des Erblassers und sonstige Umstände, die sich auf die Erbquoten auswirken können.

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Auskünfte zum Erbrecht im notariellen Nachlassverzeichnis

Die Auskunft muss sich auf alle Umstände erstrecken, die sich auf die Erbquote auswirken können und damit auf die Höhe des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs. Der Auskunftsberechtigte kann daher verlangen, Auskunft hinsichtlich der folgenden Umstände hinsichtlich der Erbfolge zu erhalten:

⦁ Die Anzahl der gesetzlichen Erben des Erblassers
⦁ Erbverzichtserklärungen der gesetzlichen Erben
⦁ Ausschlagung der Erbschaft durch gesetzliche Erben
⦁ Die festgestellte Erbunwürdigkeit einzelner gesetzlicher Erben

Auskünfte zur Ehe des Erblassers im notariellen Nachlassverzeichnis

War der Erblasser verheiratet, müssen sich die Auskünfte auch auf den Güterstand und ein eventuelles Scheidungsverfahren erstrecken. Beide Informationen können für die Erbquote von Bedeutung sein, sodass diese Informationen benötigt werden, um die Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche, d. h. die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Auskunftsberechtigten ermitteln zu können. Die Auskunft muss sich daher auf die folgenden Fragen und Gesichtspunkte erstrecken:

⦁ Lagen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor?
⦁ Wurde vom Erblasser die Scheidung beantragt?
⦁ Stimmte der Erblasser einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zu?
⦁ Lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe vor?
⦁ Stellte der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung seiner Ehe?

Hinsichtlich des eigentlichen Nachlasses muss der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der erteilten Auskunft nachvollziehen können, in welcher Höhe sich aus dem Nachlasswert Pflichtteilsansprüche ergeben. Darüber hinaus muss der Pflichtsberechtigte aufgrund der Auskunft feststellen können, ob ihm Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Aus diesem Grunde muss sich das notarielle Nachlassverzeichnis inhaltlich sowohl auf den tatsächlichen Nachlass (relevant für den eigentlichen Pflichtteilsanspruch) als auch auf den fiktiven Nachlass (relevant für eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche) beziehen. Es ist daher bei der Auskunftserteilung zwischen Auskünften hinsichtlich des tatsächlichen Nachlasses und des fiktiven Nachlasses zu unterscheiden.

Auskünfte zum tatsächlichen Nachlass im notariellen Nachlassverzeichnis

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ergibt sich aus dem Nachlasswert und der Erbquote des Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher darauf angewiesen, Auskünfte hinsichtlich der Zusammensetzung und des Wertes des tatsächlichen Nachlasses zu erhalten. Bezogen auf den Wert des Nachlasses steht dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Anspruch auf Auskunft über den Nachlass ein selbstständiger sogenannter Wertermittlungsanspruch zu.

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der bereinigte Nachlasswert zu Grunde zu legen, der auch als Nettonachlass bezeichnet wird. Der Nettonachlass berechnet sich aus der Summe aller Nachlasswerte abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Folglich müssen in das Nachlassverzeichnis alle Nachlasswerte aufgenommen werden. Ob es sich hierbei um Nachlasswerte in Form von beweglichen oder unbeweglichen Vermögen handelt ist unerheblich.

Die Auskunft hinsichtlich des tatsächlichen Nachlasses des Erblassers ist zu erteilen bezüglich der Nachlasswerte, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls, d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befanden. Nachlassgegenstände bzw. Nachlasswerte, die bereits vor diesem Stichtag nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehörten, sind folglich nicht Bestandteil des tatsächlichen Nachlasses. Vermögenswerte, die bereits vor dem Erbfall nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehörten, sind somit im Rahmen der Auskunft zum fiktiven Nachlass zu berücksichtigen.

Einschränkung der Auskunftspflicht auf das dem deutschen Erbrecht unterliegende Vermögen des Erblassers in einem notariellen Nachlassverzeichnis

Die Auskunftspflicht der Erben gemäß § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich ausschließlich auf das Vermögen des Erblassers, welches dem deutschen Erbrecht unterliegt. Verfügte der Erblasser daher über Auslandsvermögen, das hinsichtlich des Erbfalls und seiner Abwicklung den Regelungen einer ausländischen Rechtsordnung unterliegt, erstreckt sich der Auskunftsanspruch nicht auf diese Vermögenswerte. In einem solchen Fall spricht man von einer sogenannten Nachlassspaltung. Die Nachlassspaltung bezieht sich auf die Situation, dass der Nachlass in unterschiedliche Bestandteile aufzuteilen ist, die jeweils unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.

Bezogen auf Auslandsvermögen, das sich in Staaten der Europäischen Union befindet, in denen die europäische Erbrechtsverordnung Anwendung findet, wird sich das Problem der Nachlassspaltung und damit der beschränkten Auskunftspflicht der Erben in Zukunft kaum noch stellen. Immer dann, wenn die europäische Erbrechtsverordnung zur Anwendung kommt, hängt das anzuwendende Erbrecht vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bzw. von einer Rechtswahl ab, die der Erblasser für seinen Nachlass getroffen hat. Befindet sich daher der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland bzw. hat der Erblasser angeordnet, dass für seine Nachlass das deutsche Erbrecht gelten soll, richtet sich grundsätzlich die gesamte Nachlassabwicklung nach deutschem Erbrecht, soweit sich der Nachlass in Deutschland oder in den Staaten der Europäischen Union befindet, in denen die europäische Erbrechtsverordnung gilt.

Da der Pflichtteilsberechtigte zu Berechnung seiner Ansprüche sowohl das Nachlassvermögen als auch die Nachlassverbindlichkeiten kennen muss, ist hinsichtlich der Auskunft zwischen dem Aktivvermögen und den Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden.

Auskünfte über das Aktivvermögen des Erblassers durch ein notarielles Nachlassverzeichnis

Die Auskünfte, die der Erbe über das Aktivvermögen des Erblassers zu erteilen hat, müssen sowohl das Immobilienvermögen des Erblassers als auch dessen bewegliches Vermögen wiedergeben.

Auskunftsansprüche hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Erblassers, insbesondere des Immobilienbesitzes

Die Auskunftspflicht der Erben hinsichtlich dem unbeweglichen Vermögen des Erblassers erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Vermögenswerte:

⦁ Bebaute Grundstücke
⦁ Unbebaute Grundstücke
⦁ Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
⦁ Eigentumswohnungen
⦁ Nießbrauchsrechte an Immobilien
⦁ Wohnungsrechte
⦁ Wohnrechte

Damit der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, anhand der erteilten Auskünfte den Wert des Immobilienbesitzes des Erblassers nachzuvollziehen, muss die Auskunft so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte feststellen kann, um welche Immobilien bzw. Rechte an Immobilien es sich konkret handelt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte auf der Grundlage der erteilten Auskunft in der Lage ist, den Verkehrswert der Immobilie bzw. der grundstücksbezogenen Rechte zu ermitteln.

In der juristischen Literatur und der Rechtsprechung ist strittig, ob der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Auskünfte bezogen auf den Immobilienbesitz des Erblassers auch einen Anspruch darauf hat, dass ihm entsprechende Belege überlassen werden, anhand derer er in der Lage ist die Auskunft inhaltlich nachzuvollziehen und den Wert des Immobilienbesitzes zu bestimmen. Diese juristische Streitfrage spielt auf dem Hintergrund des Wertermittlungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben aber faktisch eine untergeordnete Rolle.

Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben ein sogenannter Wertermittlungsanspruch zu. Macht der Pflichtteilsberechtigte diesen Wertermittlungsanspruch hinsichtlich des Immobilienbesitzes des Erblassers gegenüber den Erben geltend, müssen die Erben den Verkehrswert des Immobilienbesitzes durch die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens nachweisen. Dem Anlagenapparat eines ordnungsgemäß ausgestellten Verkehrswertgutachtens sind im Regelfall die Unterlagen, Belege und Dokumente zu entnehmen, die für die Wertermittlung von Bedeutung sind. Wird im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Überreichung von Belegen hinsichtlich des Immobilienwertes verweigert, hat dies regelmäßig zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Wertermittlungsanspruch geltend macht. Da die Kosten der sich mit der Wertermittlung verbindenden Gutachten vom Erben zu tragen sind, sollte durch Verweigerung entsprechender Belege die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruches nicht provoziert werden.

Auskunftsansprüche über das bewegliche Vermögen des Erblassers im notariellen Nachlassverzeichnis

Die Auskünfte über das bewegliche Vermögen des Erblassers müssen so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, auf der Grundlage dieser Auskünft den Wert des beweglichen Vermögens zu bestimmen. Aus diesem Grunde ist es nicht zulässig, die Auskunft hinsichtlich des beweglichen Vermögens des Erblassers auf die Gegenstände zu beschränken, die sich im Alleineigentum des Erblassers befanden. Vielmehr sind die Erben verpflichtet, auch diejenigen Gegenstände im notariellen Nachlassverzeichnis anzugeben, an denen der Erblasser nur im Wege des Miteigentums oder des Mitbesitzes beteiligt war.

Die Auskunft auch über solche Gegenstände des beweglichen Vermögens, die lediglich im Miteigentum oder im Mitbesitz des Erblasser standen, ist erforderlich, damit sich der Pflichtteilsberechtigte über den Nachlass einen umfassenden Überblick verschaffen kann, der nicht durch eine vorweggenommene (im Zweifel laienhafte) juristische Bewertung der Eigentums- und Besitzverhältnisse an den Nachlassgegenständen beschränkt ist. Es ist gerade Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben, dass dieser mit Hilfe der zu erteilenden Auskunft seine Defizite hinsichtlich der Kenntnis über den Nachlass des Erblassers ausgleichen kann. Mit dieser Funktion des Auskunftsanspruches sind Einschränkungen der Auskunftspflicht über das bewegliche Vermögen des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des Miteigentums oder des Mitbesitzes unvereinbar.

Da die Auskunftspflicht sich somit auch auf solche beweglichen Vermögenswerte erstreckt, an denen der Erblasser lediglich Miteigentum oder Mitbesitz hatte, muss sich das notarielle Nachlassverzeichnis auch auf solche Hausratsgegenstände erstrecken, an denen sich lediglich das Miteigentum oder der Mitbesitz des Erblassers feststellen lässt.

Auch hinsichtlich des beweglichen Vermögens des Erblassers ist die Auskunft bezogen auf die einzelnen Gegenstände so konkret zu erteilen, dass der Pflichtteilsberechtigte anhand dieser Auskunft den Verkehrswert der einzelnen Nachlassgegenstände feststellen kann. Aus diesem Grunde kann die Auskunft hinsichtlich des beweglichen Vermögens nicht in Sachgruppen zusammengefasst werden, wenn diese Zusammenfassung zur Folge hat, dass der Pflichtteilsberechtigten den Wert der konkreten Nachlassgegenstände nicht mehr bestimmen kann. Im Zweifel sind daher sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände einzelnen in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Dabei müssen die einzelnen Vermögensgegenstände so beschrieben werden, dass sie anhand der erteilten Auskunft individualisiert werden können, da nur so im Weiteren eine wertmäßige Bestimmung möglich ist.

Da die Auskunft dem Zweck dient, dem Pflichtteilsberechtigten eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruches zu geben, sind neben der Bezeichnung der einzelnen beweglichen Gegenstände auch die Faktoren anzugeben, die für die Wertbildung hinsichtlich dieser Gegenstände von Bedeutung sind. Insofern ist der Auskunftsanspruch umfassend. Als wertbildenden Faktoren ist hinsichtlich der beweglichen Vermögensgegenstände des Erblassers im Regelfall folgendes anzugeben:

⦁ Alter des Gegenstandes
⦁ Hersteller des Gegenstandes
⦁ Seriennummern, wenn feststellbar
⦁ Angaben zur Funktionsfähigkeit des Gegenstandes
⦁ Eventuell noch bestehende Garantie- Gewährleistungsansprüche
⦁ Zustand des Gegenstandes
⦁ Bei einem PKW die Laufleistung, die Erstzulassung und Angaben zur Unfallfreiheit

In der Praxis bietet es sich an, dass zwischen dem Pflichtteilsberechtigten, den Erben und dem beauftragten Notar abgestimmt wird, dass in das notarielle Nachlassverzeichnis nur die Nachlassgegenstände aufgenommen werden, die erkennbar einen eigenständigen Verkehrswert haben oder bei denen ein solcher eigenständiger Verkehrswert nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass zum Beispiel alte und verbrauchte Möbel, die nicht als Antiquitäten eingestuft werden können, keinen eigenen Verkehrswert mehr haben, sondern lediglich Kosten im Rahmen der Entrümpelung verursachen. Gleiches gilt für einen großen Teil des Hausrates, da es für alten gebrauchten Hausrat und alte gebrauchte Kleidungsstücke regelmäßig keinen Markt gibt, über den auch nur ein geringer Verkehrswert realisierbar wäre. Im Interesse einer praxis- und zeitnahen Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses sollte daher hinsichtlich des Umfangs und des Inhaltes des Nachlassverzeichnisses bezüglich des beweglichen Vermögens des Erblassers eine Absprache zwischen den Beteiligten und dem Notar getroffen werden.

Auch hinsichtlich des beweglichen Vermögens des Erblassers gilt der Grundsatz, dass nur diejenigen beweglichen Gegenstände in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sind, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch in dessen Eigentum, Miteigentum, Besitz oder Mitbesitz befanden. Gegenstände hingegen, die bereits vor dem Tod des Erblassers aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, sind nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Solche Gegenstände können aber im Zusammenhang mit dem fiktiven Nachlass, d. h. mit den Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Auskunftsberechtigten eine Rolle spielen.

Auskunft über Rechte und Forderungen des Erblassers durch ein notarielles Nachlassverzeichnis

Zum Vermögen des Erblassers gehören auch sämtliche Rechte und Forderungen, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls zustanden. Diese Rechte und Forderungen sind folglich dem Nachlass zuzuordnen und müssen in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.

Bei diesen Rechten und Forderungen handelt es sich insbesondere um folgende Vermögenspositionen:

⦁ Forderungen aus Verträgen
⦁ Bank- und Sparkassenkonten
⦁ Sparbücher
⦁ Wertpapierdepots
⦁ Bankschließfächer
⦁ Gesellschaftersanteile an Firmen und Unternehmen
⦁ GmbH-Anteile
⦁ Genossenschaftsanteile
⦁ Lizenzrechte
⦁ Patentrechte
⦁ Bausparverträge
⦁ Lebensversicherungen
⦁ Sterbeversicherungen
⦁ Offene Lohn- und Gehaltsforderungen
⦁ Sterbegelder
⦁ Urlaubsabgeltungen
⦁ Anspruch auf Bonuszahlungen
⦁ Steuererstattungsansprüche
⦁ Leibrenten und andere zu kapitalisierende wiederkehrende Leistungsansprüche
⦁ Ausgleichsanspruch aus Handelsvertreterverträgen
⦁ Offene Forderungen gegen Krankenversicherungen
⦁ Urheberrechte
⦁ Abbildungsrechte
⦁ Gewerbliche Schutzrechte
⦁ Markenrechte
⦁ Erb- und Pflichtteilsansprüche aus vorangegangenen Erbfällen

Hinsichtlich der Auskunftspflicht kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Forderungen durchsetzbar sind. Daher müssen die Forderungen und Rechte auch dann in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, wenn die Forderungen verjährt oder bestritten sind. In diesen Fällen ist das Nachlassverzeichnis entsprechend zu ergänzen, d. h. hinsichtlich der betroffenen Forderungen muss angegeben werden, ob diese bereits verjährt sind und ob die Einrede der Verjährung bereits erhoben wurde. Ist eine Forderung streitig, sind die Umstände darzustellen, aus denen sich die Unsicherheit hinsichtlich dieser Forderung ergibt. Wie bei den beweglichen Gegenständen die zum Nachlass gehören, sind somit auch hinsichtlich der Forderungen und Rechte alle wertbildenden Faktoren mit anzugeben. Nur so kann der Pflichtteilsberechtigte auch bezüglich der zum Nachlass gehörenden Forderungen und Rechte deren Wert anhand der erteilten Auskunft bestimmen.

Ergeben sich die Forderungen und Rechte aus Verträgen, die rechtlich als Verträge zu Gunsten Dritter einzustufen sind, führt dies nicht dazu, dass diese Forderung und Rechte in das Nachlassverzeichnis nicht aufzunehmen sind. Die Frage, wer aus diesen Verträgen wirtschaftlich begünstigt wird, ist im Weiteren für die Bestimmung eventueller Pflichtteilsergänzungsansprüche von Bedeutung.

Banken und Sparkassen sind nach den Vorschriften über die Erbschaftssteuer verpflichtet, dem Erbschaftfinanzamt Auskünfte über Konten, Sparbücher, Depots, usw. zu erteilen. Diese Auskünfte sollten dem notariellen Nachlassverzeichnis beigefügt werden, da diesen Auskünften stichtagsgenau die Guthabenbeträge und bereits angefallenen Zinsen, die den Konten aber noch nicht gutgeschrieben wurden, zu entnehmen sind. Darüber hinaus kann diesen Auskünften entnommen werden, ob es sich bei den Konten um Gemeinschaftskonten handelt oder um Konten, die nur dem Erblasser zugeordnet waren.

Gehören zum Nachlass auch Gesellschaft- und Firmenanteile, so muss die Auskunft über diese Gesellschaft- und Firmenanteile so genau erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen kann, um welche Gesellschaft- und Firmenanteile es sich genau handelt und wie sich der Wert dieser Beteiligungen darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Gesellschaften oder Firmen um juristische Personen oder um Personengesellschaften handelt. Weiter spielt es keine Rolle, ob die Gesellschaften und Firmen nach dem Tod des Erblassers fortgeführt oder eingestellt werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf eventuelle Abfindungsansprüche, die sich aus den Gesellschaftsverträgen ergeben.

Aus der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass der Pflichtteilsberechtigte bezogen auf Gesellschaft- und Firmenanteile des Erblassers einen Anspruch darauf hat, dass ihm diejenigen Unterlagen, Dokumente und Urkunden zur Kenntnis gegeben werden, die notwendig sind, um den Wert der Beteiligungen ermitteln zu können.

Bezogen auf diese Vorlagepflicht gilt das gleiche, wie hinsichtlich dem Immobilienbesitz des Erblassers. Auch hinsichtlich von Gesellschaftsanteilen und Firmenbeteiligungen des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gegenüber den Erben zu. Dieser Wertermittlungsanspruch kann nur durch die Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens erfüllt werden. Aus einem solchen Sachverständigengutachten gehen regelmäßig die Unterlagen hervor, die für die Bewertung notwendig sind. Der Pflichtteilberechtigte kann daher über die Geltendmachung seines Wertermittlungsanspruches faktisch die Vorlage aller Dokumente erzwingen, die für die Wertbildung hinsichtlich eines Gesellschafts- oder Firmenanteils von Bedeutung sind. Folglich macht es keinen Sinn, diese Unterlagen dem notarielle Nachlassverzeichnis nicht beizufügen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits im Rahmen der Geltendmachung seine Auskunftsansprüche diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem notariellen Nachlassverzeichnis angefordert hat.

Zu den Unterlagen, die zum Nachweis der Beteiligungswerte vorzulegen sind gehören insbesondere:

⦁ Die Bilanzen
⦁ Die Geschäftsbücher
⦁ Die Gewinn- und Verlustrechnung

Aus der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf die Unterlagen zumindest aus den vergangenen 5 Jahren vor dem Erbfall erstreckt.

Zum beweglichen Nachlass des Erblassers gehört auch dessen sogenannter digitaler Nachlass. Aus diesem Grunde sind im notariellen Nachlassverzeichnis auch die Rechtsverhältnisse zu dokumentieren, die den elektronischen Datenbestand des Erblassers betreffen und die informationstechnischen Systeme, derer sich der Erblasser zu Lebzeiten bedient hat.

Hinsichtlich des digitalen Nachlasses des Erblassers sind daher insbesondere die folgenden Angaben in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen:

⦁ Die Software des Erblassers
⦁ Die im Internet gespeicherten Daten des Erblassers
⦁ Die lokal gespeicherten Daten des Erblassers
⦁ Die Speichermedien, auf denen die Daten des Erblassers abgespeichert wurden
⦁ Die elektronisch abgewickelten Vertragsbeziehung des Erblassers
⦁ Die urheberrechtlich geschützten digitalen Werke des Erblassers
⦁ Die Anteile des Erblasser an Kryptowährungen
⦁ Die Nutzungsrechte des Erblassers an iBooks
⦁ Die Nutzungsrechte des Erblassers an Musikdownloads
⦁ Die Rechte des Erblassers an Domains

Auskunft über die Nachlassverbindlichkeiten durch ein notarielles Nachlassverzeichnis

Da sich der Pflichtteilsanspruch aus dem Nettonachlasswert ergibt, muss im notariellen Nachlassverzeichnis auch Auskunft über die sogenannten Passiva, d. h. die Nachlassverbindlichkeiten erteilt werden. Damit der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen kann, aus welchen Gründen bestimmte Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten gewertet werden, ist es erforderlich, dass dem Nachlassverzeichnis die Umstände und rechtlichen Wertungen zu entnehmen sind, die zur Bewertung der Forderungen als Nachlassverbindlichkeiten führen.

Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten ist zu unterscheiden zwischen solchen Verbindlichkeiten, die auf den Erblasser selbst zurückzuführen sind und den Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst hervorgerufen wurden. Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten kann daher zwischen den Erblasserschulden und den sogenannten Erbfallschulden unterschieden werden.

Auskunft über die Erblasserschulden im notariellen Nachlassverzeichnis

Zu den Nachlassverbindlichkeiten in Form der sogenannten Erblasserschulden gehören alle Verbindlichkeiten die vom Erblasser selbst begründet wurden. Nicht zu den Passiva, d. h. den Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden die nicht vererbbar sind. Gleiches gilt für Erblasserschulden, die verjährt sind oder aufgrund einer Verwirkung nicht mehr durchgesetzt werden könne. Im Falle der Verjährung oder Verwirkung sind in das Nachlassverzeichnis aber Angaben zu den Umständen aufzunehmen, aus denen sich der Verjährung bzw. Verwirkung ergibt.

Nachlassverbindlichkeiten in Form von Erblasserschulden sind insbesondere:

⦁ Verpflichtungen des Erblassers aus Darlehensverträgen
⦁ Steuerschulden des Erblassers
⦁ Herausgabeansprüche, die sich gegen den Erblasser richten
⦁ Verpflichtungen des Erblassers aus Kaufverträgen
⦁ Die Verpflichtung des Erblassers zur Erfüllung von Vermächtnissen
⦁ Die Verpflichtung des Erblassers zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
⦁ Forderungen gegen den Erblasser aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen

Schuldete der Erblasser eine der Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, so ist diese Verbindlichkeit nur in der Höhe zu berücksichtigen, wie der Erblasser im Innenverhältnis zu den übrigen Schuldnern zur Leistung auf die Schuld verpflichtet war. In das notarielle Nachlassverzeichnis müssen in diesem Fall somit auch Angaben zum Innenverhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern aufgenommen werden.

Zu Lebzeiten kann der Erblasser zur Besicherung von Forderungen Sicherheiten in Form von Grundschulden oder Hypotheken bestellt haben. Fraglich ist, wie mit diesen dinglichen Sicherheiten im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses umzugehen ist. Bezogen auf diese Sicherheitsleistungen ist zu unterscheiden zwischen solchen Sicherheitsleistungen, die der Erblasser bestellt hat, um eigene Verbindlichkeiten abzusichern und Sicherheitsleistungen die zur Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter eingetragen wurden.

Dingliche Sicherheiten die zugunsten Dritter eingetragen wurden sind nicht passivierungsfähig, d. h. sie mindern den Nachlasswert nicht als Erblasserschuld, da sie der Sicherung fremder Verbindlichkeiten dienen. Nur dann, wenn konkret die Inanspruchnahme dieser vom Erblasser bestellten dinglichen Sicherheiten droht, gilt etwas anderes. In diesem Fall sind die vom Erblasser bestellten dinglichen Sicherheiten als Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Nachlasses abzuziehen. Folglich muss in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, aufgrund welcher Umstände die Inanspruchnahme der vom Erblasser zur Sicherung fremder Schulden bestellten Sicherheiten droht.

Zu beachten ist aber, dass mit der Inanspruchnahme dieser dinglichen Sicherheiten die sich daraus ergebenden Freistellungsansprüche als Forderung in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sind. Soweit diese Freistellungsansprüche ihrerseits nicht werthaltig sind, da sich aus den Umständen ergibt, dass sie nicht realisiert werden können, müssen die Umstände aus denen sich diese mangelhafte Werthaltigkeit der Freistellungsansprüche ergibt im Nachlassverzeichnis dargestellt werden.

Dingliche Sicherheiten, die vom Erblasser hinsichtlich eigener Verbindlichkeiten bestellt wurden, sind hingegen als Nachlassverbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis zu behandeln.

Auskunft über Erbfallschulden durch ein notarielles Nachlassverzeichnis

Neben den Erblasserschulden sind vom Nachlass als Nachlassverbindlichkeiten die Kostenpositionen abzuziehen, die sich unmittelbar aus dem Erbfall und seiner Abwicklung selbst ergeben. Als Faustformel kann zur Beurteilung herangezogen werden, dass alle Verbindlichkeiten vom Nachlass wertmäßig abgezogen werden können, die auch vom Pflichtteilsberechtigten selbst hätten getragen werden müssen, wenn er gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden wäre. Entscheidend ist, dass diese Verbindlichkeiten ihre Ursache unmittelbar im Erbfall selbst haben. Verbindlichkeiten hingegen, die erst als weitere Folge des Erbfalls, d. h. durch die sich aus dem Erbgang ergebende Vermögensnachfolge anfallen, sind nicht als Erbfallschulden vom Nachlasswert abzugsfähig.

In diesem Sinne sind insbesondere die folgende Verbindlichkeiten als Erbfallschulden anerkannt:

⦁ Beerdigungskosten
⦁ Kosten der Nachlasssicherung
⦁ Kosten der Ermittelung von Nachlassgläubigern
⦁ Notarkosten im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen
⦁ Kosten der Nachlasspflegschaft
⦁ Kosten der Wertermittlung im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen
⦁ Kosten der Nachlassverwaltung
⦁ Ansprüche des die Erbschaft ausschlagenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich
⦁ Kosten der Inventarerrichtung

Nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Nicht alle Nachlassverbindlichkeiten sind vom Nachlasswert abzuziehen. So können Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers, die ihrerseits nicht vererblich sind, nicht wertmindernd berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Nachlassverbindlichkeiten die bereits verjährt sind. Aus diesem Grunde müssen bei der Aufnahme von Nachlassverbindlichkeiten in das Nachlassverzeichnis auch Angaben zur Verjährung dieser Nachlassverbindlichkeiten im notariellen Nachlassverzeichnis gemacht werden.

Insbesondere die folgenden Kosten und Verbindlichkeiten können nicht wertmindernd vom Nachlasswert abgezogen werden:

⦁ Die Kosten der Testamentseröffnung
⦁ Die Kosten des Erbscheins bzw. des Erbscheinsverfahrens
⦁ Die von den Erben zu tragenden Pflichtteilsansprüche
⦁ Der sogenannte Dreißigste
⦁ Die testamentarisch angeordneten Vermächtnisse
⦁ Die Unterhaltsansprüche der werdenden Mutter gemäß § 1963 BGB
⦁ Die Erbschaftssteuer

Grabpflegekosten sind nur dann abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Grabpflegevertrag vom Erblasser selbst abgeschlossen wurde. Dies kann insbesondere bei Abschluss eines sogenannten Bestattungsvertrages des Erblassers zu Lebzeiten mit dem Bestatter der Fall sein. Ansonsten sind die Grabpflegekosten im Gegensatz zu den eigentlichen Bestattungskosten nicht abzugsfähig.

Aufnahme von Auskünfte zum fiktiven Nachlass in das notarielle Nachlassverzeichnis

Stellt man hinsichtlich fiktiver Nachlasswerte auf die den §§ 2314 Abs. 1 und 2311 BGB zu entnehmenden Regelungen ab, ergibt sich ein gesetzliche Auskunftsanspruch hinsichtlich fiktiver Nachlasswerte nicht. Da dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, geht sowohl die Rechtsprechung als auch die juristische Fachliteratur davon aus, dass die Erben dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber auch hinsichtlich der sogenannten fiktiven Nachlasswerte zur Auskunft im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind.

Der Auskunftsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses, der Voraussetzung für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche ist, muss vom Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich geltend gemacht werden.

Immer dann, wenn sich Anhaltspunkte für ergänzung- und ausgleichspflichtige Zuwendungen ergeben, erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch auf Angaben zum sogenannten fiktiven Nachlass. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich sowohl auf lebzeitige Zuwendungen in Form von Schenkungen als auch auf die sogenannten unbenannten ehebedingten Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten seines Ehepartners.

Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht müssen alle Informationen in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, die erforderlich sind, um rechtlich nachvollziehen zu können, ob die jeweiligen Zuwendungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sind. Aus diesem Grunde muss in das notarielle Nachlassverzeichnis insbesondere aufgenommen werden, welchen Personen der Erblasser die fraglichen Zuwendungen gemacht hat und aus welchem Rechtsgrund. Da der Zeitpunkt der Zuwendung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches von erheblicher Bedeutung ist, muss in das Nachlassverzeichnis auch eben dieser Zeitpunkt dokumentiert werden.

Sollte der Erbe selbst über die notwendigen Kenntnisse und Informationen nicht verfügen, die erforderlich sind, um die fraglichen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers im notariellen Nachlassverzeichnis bezeichnen zu können, ist der Erbe verpflichtet, die notwendigen Informationen durch entsprechende Erkundigungen bei Banken, Beteiligten, Notaren, Grundbuchämtern, usw. einzuholen. Insbesondere ist der Erbe verpflichtet, sich die vollständigen Bankunterlagen, d. h. Kontoauszüge, Sparbücher, usw. des Erblassers zu beschaffen und in diese Einsicht zu nehmen. Die Tatsache, dass sich damit nicht unerhebliche Kosten verbinden können, kann dieser Verpflichtung seitens des Erben nicht entgegengehalten werden.

Zur Aufnahme von Schenkungen in das notarielle Nachlassverzeichnis

Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn der Erblasser lebzeitig unentgeltlich einem anderen eine Zuwendung hat zukommen lassen. Dabei müssen sich der Erblasser und der Beschenkte darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unentgeltlich ist eine Zuwendung immer dann, wenn der Beschenkte die Zuwendung seitens des Erblassers erhalten hat, ohne zu Gunsten des Erblassers eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.

Der Erbe ist verpflichtet, umfassend Auskunft über die Schenkungen seitens des Erblassers zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf die sogenannten Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen. Dies ist erforderlich, damit der Auskunftsberechtigte selbst einschätzen kann, ob die fraglichen Schenkungen bei der Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen sind oder nicht. Würde sich die Auskunftspflicht der Erben nicht auf die Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen erstrecken, so könnte der Pflichtteilsberechtigte die notwendige rechtliche Würdigung dieser Schenkungen nicht vornehmen. Letztlich stände es im Belieben der Erben, unter Hinweis auf den besonderen Charakter der Zuwendung als Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung, die fragliche Zuwendung im Rahmen der Auskunft nicht zu erwähnen. Dies ist mit der Funktion eines notariellen Nachlassverzeichnisses unvereinbar.

Im Rahmen der Auskunft unterliegen die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten keiner zeitlichen Beschränkung. Der Erbe ist daher verpflichtet, im notariellen Nachlassverzeichnis auch Auskünfte über Schenkungen zu erteilen, die der Erblasser auch in einem Zeitraum von über 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat. Ob diese Schenkungen dann bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches von Bedeutung sind, muss der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der Gesamtumstände beurteilen. Würde bezogen auf den Zeitraum, hinsichtlich dessen Auskünfte über Schenkungen des Erblassers zu erteilen sind, eine zeitliche Begrenzung greifen, wären Schenkungen, die der Erblasser vor über 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, der Kenntnis und der rechtlichen Würdigung durch die Pflichtteilsberechtigten entzogen. Auch dies ist mit der Funktion eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht vereinbar.

Insbesondere hinsichtlich sogenannter unbenannter eheliche Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten seines Ehepartners unterliegt die Auskunftspflicht der Erben keiner zeitliche Begrenzung. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn der Erblasser die Schenkung vor der Eheschließung vorgenommen hat und der Erbfall zeitlich nach über 10 Jahren nach der Schenkung eingetreten ist, wurde bisher von der Rechtsprechung nicht abschließend entschieden.

Häufig wird bei Zuwendungen unter Eheleuten übersehen, dass sich die Schenkung aus den Gesamtumständen ergeben kann. Erwerben die Eheleute zum Beispiel gemeinschaftlich eine Immobilie und werden im Weiteren die sich aus der Finanzierung des Immobilienkaufs ergebenden finanziellen Verpflichtungen von nur einem der beiden Ehepartner erbracht, kann sich hieraus zugunsten des anderen Ehepartners eine Schenkung ergeben. Insofern muss hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbs einer gemeinschaftlichen Immobilie der Eheleute eine Auskunft gefordert werden, wenn aufgrund der Umstände nicht auszuschließen ist, dass die mit dem Erwerb der Immobilie verbundene Finanzierung von einem der beiden Ehepartner, d. h. dem Erblasser wirtschaftlich alleine getragen wurde.

Zuwendungen, die der Erblasser gegen Erbringung einer Gegenleistung lebzeitig gemacht hat, können trotz dieser Gegenleistung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der Zuwendung und der erbrachten Gegenleistung ein wirtschaftlich erhebliches Missverhältnis besteht. Immer dann, wenn die Gegenleistung in erheblicher Art und Weise wirtschaftlich dem Wert des Zugewandten nicht entspricht, liegt eine sogenannte Teilschenkung vor. In Höhe des Betrages, in dem der Wert der Gegenleistung vom Wert der Schenkung abweicht, liegt folglich eine pflichtteilsrelevante Teilschenkung vor. Solche Teilschenkungen sind somit ebenfalls in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Zur Aufnahme von Verträgen zu Gunsten Dritter in das notarielle Nachlassverzeichnis

Wurden vom Erblasser Verträge zu Gunsten Dritter abgeschlossen, können auch diese Verträge für die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Auskunftsberechtigten relevant sein.

Bezogen auf Lebensversicherungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Prämienleistungen die der Erblasser auf die Lebensversicherung erbracht hat dem Bezugsberechtigten im Wege der Schenkung zugewandt werden, da der Bezugsberechtigte für diese Prämienleistungen dem Erblasser gegenüber keine Gegenleistung erbringt.

Hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers an Firmen und Gesellschaften kann sich ebenfalls eine für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevante Zuwendung zugunsten eines Dritten ergeben. Ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Erblasser im Erbfall ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausscheidet, erhalten die Mitgesellschafter den Gesellschaftsanteil des Erblassers ohne Gegenleistung und damit im Wege einer Schenkung. Der Wert dieser Schenkung ist gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten in Form des Pflichtteilsergänzungsanspruches auszugleichen. Wird eine Abfindung vereinbart, die wertmäßig dem Gesellschaftsanteil nicht entspricht, liegt im Regelfall eine pflichtteilsrelevante Teilschenkung vor.

Daher müssen Lebensversicherungen, Gesellschaftsbeteiligungen und sonstige Verträge zu Gunsten Dritter in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Damit der Pflichtteilsberechtigten die sich aus diesen Vertragsverhältnissen ergebenden Rechte geltend machen kann, muss in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, wem das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zusteht bzw. welche Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des Erblassers übernommen haben. Bezogen auf die Gesellschaftsanteile tritt neben den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch dessen Wertermittlungsanspruch. Der Wertermittlungsanspruch muss gegenüber den Erben allerdings ausdrücklich geltend gemacht werden.

Die formalen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Notar muss die Feststellungen zur Zusammensetzung des Nachlasses, d. h. zu den Nachlassaktiva und den Nachlasspassiva in das notarielle Nachlassverzeichnis aufnehmen und beurkunden. Hinsichtlich dieser Tätigkeit des Notars muss das notarielle Nachlassverzeichnis den von der Rechtsprechung entwickelten und sich aus dem Gesetz ergebenden formalen Anforderungen gerecht werden. Weicht das notarielle Nachlassverzeichnis von diesen formalen Anforderungen ab, kann dies zur Folge haben, dass der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch das notarielle Nachlassverzeichnis nicht erfüllt wird.

Aus den formalen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis ergiben sich für den Notar die folgenden beiden Kardinalpflichten:

⦁ Die Erklärungen der Erben über den Nachlass entgegenzunehmen, zu prüfen und zu beurkunden
⦁ Eigenen Ermittlungen über den Nachlass und dessen Zusammensetzung durchzuführen

Pflicht des Notars zur Entgegennahme der Erklärung der Erben, deren Prüfung und Beurkundung

Der Notar hat die notwendigen Informationen zur Ausfertigung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses durch entsprechende Erklärungen der Erben aufnehmen. Bei dieser Aufnahme müssen die Erben persönlich zugegen sein. Es ist unzulässig, dass sich die Erben bei der Aufnahme der notwendigen Informationen zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vertreten lassen, da es sich seitens der Erben um eine persönliche Wissenserklärung handelt, die im Weiteren notariell beurkundet wird.

Darüber hinaus müssen die auskunftspflichtigen Erben bei der Aufnahme des Verzeichnisses persönlich anwesend sein, damit sie für Nachfragen des Notars und Erläuterungen zur Verfügung stehen. Weiter ist die persönliche Anwesenheit der auskunftspflichtigen Erben Voraussetzung dafür, dass der Notar sie im Zusammenhang mit der Aufnahme des Verzeichnisses rechtlich entsprechend belehren kann.

Auch der Notar muss die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich vornehmen. Er darfsich hierbei nicht von Hilfspersonen vertreten lassen. Solche können lediglich beigezogen werden. Der Notar muss folglich

⦁ die Erben bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich befragen,
⦁ vorgelegte Unterlagen und Dokumente mit den Erben erörtern,
⦁ und die Angaben der Erben darauf überprüfen, ob diese plausibel sind.

Gelangt der Notar aufgrund der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Erben unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind, ist der Notar verpflichtet, eigenständige Nachforschungen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu veranlassen.

Die Verpflichtung der Erben zur Auskunftserteilung beschränkt sich nicht auf die Kenntnisse, über die die Erben im Termin zur Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses präsent verfügen. Vielmehr sind die Erben verpflichtet, selbst zur Sicherstellung einer vollständigen und richtigen Auskunft Erkundigungen einzuholen, Dokumente einzusehen und gegebenenfalls beteiligten Personen zu befragen. Um sicherzustellen, dass die Erben diesen Verpflichtungen nachkommen, muss der Notar die Erben insbesondere auf folgendes ausdrücklich hinweisen:

⦁ Dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sind
⦁ Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen müssen
⦁ Die für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen haben
⦁ Dass sie ihre eigenen Möglichkeiten zur Sachaufklärung vollständig ausschöpfen müssen

Die Aufforderung des Notars an den Erben, alle Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen, die für die vollständige und richtige Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich sind, ist im Nachlassverzeichnis selbst zu dokumentieren. Gleiches gilt für entsprechenden Hinweise des Notars an den Erben, wenn dieser feststellt, dass die bisher erteilten Auskünfte unzulänglich sind.

Um nachvollziehen zu können, ob die Angaben der Erben plausibel sind, sind deren Angaben zu vergleichen mit den Angaben die die Erben gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben haben. Um diesen Abgleich sicherzustellen, kann es erforderlich sein, dass der Notar Einsicht in die Nachlassakte nimmt.

Die Pflicht des Notars zu eigenen Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des Nachlasses bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

Da sich die Tätigkeit des Notars bei der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht darauf beschränkt, lediglich die Erklärungen des Erben entgegenzunehmen, ergibt sich aus § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Beurkundungsgesetz. Nach dieser Vorschrift muss das Nachlassverzeichnis die eigenen Wahrnehmungen des Notars wiedergeben. Der Notar ist damit für den Inhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses selbst persönlich verantwortlich und hat folglich, unter Zugrundelegung der Angaben und Mitteilungen des Erben, den Bestand des Nachlasses selbst zu ermitteln.

Dieser Ermittlungspflicht hat der Notar im Rahmen des ihm zumutbaren nachzukommen. Der Notar kann sich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aber nicht darauf berufen, dass die Ermittlungen umfangreich und damit auch zeitaufwendig sind. Der Notar hat sich vielmehr hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit daran zu orientieren, welche Feststellungen und Ermittlungen notwendig sind, damit das notarielle Nachlassverzeichnis aus Sicht des Auskunftsberechtigten seine Funktion erfüllen kann. Insbesondere muss der Notar die Maßnahmen veranlassen und durchführen, die sich auch aus Sicht eines Dritten als notwendig und naheliegend darstellen. Insofern unterliegt die Tätigkeit des Notars hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs objektiven Kriterien, die im weiteren auch gerichtlich überprüft werden können. Fehler des Notars bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses, die darauf beruhen, dass der Notar bei der Bestimmung des Umfangs seiner Tätigkeit ermessensfehlerhaft gehandelt hat, führen daher zwingend dazu, dass das auf diesem Ermessensfehler beruhende notarielle Nachlassverzeichnis nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde und damit den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt.

Nur dann, wenn dem Notar keinen geeigneten Möglichkeiten zur selbstständigen Ermittlung des Nachlasses zur Verfügung stehen, kann der Notar die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses ausschließlich auf die Angaben des Erben stützen.

Ermittlungspflichten des Notars bezogen auf Immobilien und bewegliches Gegenstände

Bezogen auf das Grundeigentum des Erblassers ist der Notar folglich verpflichtet, dieses persönlich in Augenschein zu nehmen. Gegenstände, Unterlagen und Dokumente, die der Notar anlässlich dieser Inaugenscheinnahme vorfindet, müssen vom Notar dokumentiert und darauf überprüft werden, ob sich hieraus weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des Nachlasses ergeben. Ist dies der Fall, ist der Notar verpflichtet, diesen weiteren Anhaltspunkten nachzugehen. Eine Kardinalpflicht des Notars bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses besteht somit darin, festzustellen, welche Vermögensgegenstände vorhanden sind und diese Vermögensgegenstände persönlich in Augenschein zu nehmen. Hierfür ist eventuell auch die Durchführung von Ortsterminen notwendig.

Bezogen auf die Nachlassimmobilien beschränken sich die Verpflichtung des Notars zur eigenständigen Ermittlung nicht auf die Immobilie, die der Erblasser selbst bewohnt hat. Vielmehr erstrecken sich diese Verpflichtungen auf alle zum Nachlass gehörenden Immobilien. Durch entsprechende Nachfragen beim Grundbuchamt oder Katasteramt muss seitens des Notars ermittelt werden, wie sich der Immobilienbesitz des Erblassers zusammensetzt.

Befinden sich Teile der Nachlassimmobilien im Ausland und folglich nicht im Amtsbezirk des beauftragten Notars, ist der Notar verpflichtet, einen ortsansässigen Notar um Amtshilfe zu bitten. Weiter kann der Notar von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Genehmigung für die Besichtigung der außerhalb seines Amtsbezirks gelegenen Immobilie bei der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Ist es dem Notar dennoch nicht möglich, Feststellungen zu einer im Ausland gelegenen Erblasser Immobilie einzuholen, ist hinsichtlich des inländischen Immobilienvermögens ein Teilverzeichnis auszufertigen. Gleichzeitig sind die Erben vom Notar aufzufordern, ein weiteres selbstständiges Verzeichnis hinsichtlich der Auslandsimmobilien vorzulegen, das von einem dort ansässigen Notar ausgefertigt wurde.

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Notar aber verpflichtet, zur Feststellung des Verkehrswertes der Nachlassimmobilien Verkehrswertgutachten bei den Erben anzufordern oder selbst in Auftrag zu geben. Die Tätigkeit des Notars beschränkt sich vielmehr auf die Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Pflichtteilsberechtigten. Neben diesem Auskunftsanspruch besteht der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten als eigenständiger weiterer Anspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben selbstständig geltend machen muss.

Ermittlungen des Notars hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Forderungen

Auch hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Forderung des Erblassers treffen den Notar nicht unerhebliche Pflichten zur eigenen Sachverhaltsermittlung.

Die Geschäftsbeziehungen des Erblassers zu Banken und Sparkassen müssen aufgeklärt werden, damit dort entsprechende Auskünfte eingeholt werden können. So ist der Notar verpflichtet, hinsichtlich der Banken und Sparkassen die örtlich im Wohnbereich des Erblassers Filialen unterhalten Auskünfte bei diesem Banken über Geschäftsbeziehungen zum Erblasser einzuholen.

Ergibt sich aus den im Nachlass vorgefundenen Dokumenten und Unterlagen, dass der Erblasser auch Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Banken unterhalten hat, sind dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser auch zur Internet-Banken Geschäftskontakt unterhalten haben könnte.

Wurden die Banken und Sparkassen ermittelt, zu denen der Erblasser Geschäftskontakte unterhalten hat, sind dort insbesondere die folgenden Auskünfte vom Notar einzuholen:

⦁ Welche Konten unterhielt der Erblasser bei der Bank oder Sparkasse?
⦁ Welche Wertpapierkonten unterhielt der Erblasser bei der Bank oder Sparkasse?
⦁ Die Höhe der Guthabenbeträge
⦁ Die Höhe der Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der Bank oder Sparkasse
⦁ Unterhielt der Erblasser bei der Bank oder Sparkasse ein Schließfach?

Werden dem Notar Darlehensverträge des Erblassers bekannt, sind diese vom Notar anzufordern und einzusehen. Eventuell kann der Notar anhand der Darlehensverträge weitere Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen des Erblassers zu anderen Banken gewinnen.

Zur Notwendigkeit von Ermittlungen des Notars zum fiktiven Nachlass des Erblassers

Da der Auskunftsberechtigte anhand des notariellen Nachlassverzeichnisses auch nachvollziehen können muss, ob ihm eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Erben oder Dritten zustehen, muss der Notar auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses entsprechende Nachforschungen veranlassen.

Der Notar ist verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen, d. h. Kontoauszüge, Sparbücher, usw., auf Kontobewegungen zu überprüfen, die einen Rückschluss auf pflichtteilsrelevante Geschäftsvorfälle erlauben.

Der Umfang dieser Ermittlungen ist abhängig von den festgestellten Geschäftsbeziehungen des Erblassers zu Banken und Sparkassen und von den Hinweisen, die sich bezogen auf pflichtteilsrelevante Geschäftsvorfälle aus den im Nachlass vorgefundenen Dokumenten und Unterlagen ergeben.

Anforderungen an die Gestaltung des notariellen Nachlassverzeichnisses

Aus der Funktion des notariellen Nachlassverzeichnisses für den Auskunftsberechtigten ergeben sich insbesondere die folgenden Anforderungen an die Gestaltung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Nachlassverzeichnis muss

⦁ schriftlich abgefasst,
⦁ inhaltlich transparent und
⦁ übersichtlich strukturiert und aufgebaut

sein.

Es muss dem Auskunftsberechtigten möglich sein, aufgrund des Inhaltes des notariellen Nachlassverzeichnisses die Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses und dem Nachlasswert nachzuvollziehen und zu berechnen. Aus diesem Grunde muss in dem Auskunftsberechtigten ein zusammenhängendes einheitliches Nachlassverzeichnis erteilt werden. Teilverzeichnisse sind nur in Ausnahmen Situationen zulässig.

Dem Nachlassverzeichnis muss weiter zu entnehmen sein, dass das Nachlassverzeichnis auf der eigenen Wahrnehmung des Notars beruht und dass der Notar den Erben die notwendigen Hinweise und Belehrungen erteilt hat, damit diese ordnungsgemäß an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses mitwirken konnten.

Unzureichend ist es, wenn in das Nachlassverzeichnis floskelhafte Erklärungen der Erben aufgenommen werden. Beziehen sich die Erklärungen der Erben auf Anforderung, die sich aus juristischen Begriffen ergeben, muss dem notariellen Nachlassverzeichnis zu entnehmen sein, dass die Erben über die Bedeutung dieser Begriffe aufgeklärt wurden.

Die formell korrekte Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses setzt weiter voraus, dass das Nachlassverzeichnis vom Notar selbst unterschrieben wird.

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