Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag

Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag Abschluss und Widerruf - Anwalt Erbrecht Köln

Eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages kann grundsätzlich nur eine Person abschließen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkt ist. Erbverträge mit Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sind nichtig. Im Bereich des Erbvertrages gelten die besonderen Regelungen zur Testierfähigkeit bei Minderjährigen nach § 2229 BGB somit nicht.

Jedoch gelten besondere Vorschriften für den Fall, dass ein beschränkt geschäftsfähiger Erblasser mit seinem Ehegatten oder seinem Verlobten einen Erbvertrag abschließen will. Dies ergibt sich aus § 2275 Abs. 2 BGB

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Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21
Ehegattentestament | Erbrecht | Grundbuch | Testament | Urteil

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Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung unter Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)
Erbrecht

Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung und der Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)

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