Rechtsanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Rechtsanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht Köln

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bin ich seit über 25 Jahren in allen Bereichen des Erbrechts anwaltlich tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit gehe ich davon aus, dass nach einem Todesfall häufig innerhalb der betroffenen Familie erbrechtliche Konflikte auftreten, die nicht nur von wirtschaftlichen Interessen geprägt sind, sondern sich durch die emotionalen familiären Beziehungen der Betroffenen auszeichnen. In diesen Konfliktfällen setzt eine interessengerechte anwaltliche Beratung und Vertretung voraus, dass neben den rechtlichen Aspekten die besonderen zwischenmenschlichen Gesichtspunkte eines erbrechtlichen Konfliktes bei der Mandatsführung berücksichtigt werden.

Die effektive Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandates setzt nach meiner Erfahrung daher zwingend voraus, dass nicht nur im klassischen Sinne die rechtlichen Gesichtspunkte eines Konfliktes berücksichtigt werden, sondern der gesamte familiäre Zusammenhang, der den Konflikt prägt.

Um den Besonderheiten erbrechtlicher Mandate gerecht werden zu können, steht für mich die umfassende Aufarbeitung des gesamten Sachverhaltes, der dem Konflikt zu Grunde liegt, einschließlich der familiären Hintergründe, am Anfang der Fallbearbeitung. Eine intensive und umfassende Besprechung der Konfliktsituation mit Ihnen verbindet sich daher regelmäßig mit der Übernahme eines erbrechtlichen Mandates durch mich.

Das Erbrecht ist als Rechtsgebiet ebenso umfangreich wie komplex

Mit dem Erbfall gehen sämtliche Rechtsbeziehungen des Verstorbenen auf dessen Rechtsnachfolger über.

Aufgrund dieser universellen Rechtsnachfolge stellt das Erbrecht eine extrem komplexe Rechtsmaterie dar, da alle rechtlichen Beziehungen des Erblassers betroffen sind. Nicht ohne Grund entfällt ein gutes Fünftel des gesamten Bürgerlichen Gesetzbuches alleine auf das Rechtsgebiet des Erbrechtes.

Qualifizierte Beratung und Vertretung im Erbrecht

Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen als hochspezialisierter Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet beratend zur Seite.

Aus der Komplexität und dem Umfang des Erbrechtes ergibt sich, dass diese Rechtsmaterie von qualifizierten Spezialisten bearbeitet werden muss. Die notwendige Qualifikation für die fachgerechte Bearbeitung Ihres erbrechtlichen Mandates durch mich ergibt sich aus den Qualifikationsanforderungen, die erfüllt werden müssen, um von der Rechtsanwaltskammer das Recht verliehen zu bekommen, sich als Fachanwalt für Erbrecht zu bezeichnen.

Fachanwalt für Erbrecht kann nur ein Anwalt werden, der im Rahmen eines eigenständigen Prüfungsverfahrens seine besonderen theoretischen Kenntnissen nachweisen kann. Weiter ist gegenüber der Rechtsanwaltskammer der Nachweis der notwendigen praktischen Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet des Erbrechtes erforderlich. Die praktischen Erfahrungen müssen gegenüber der Rechtsanwaltskammer durch eine Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Mandaten belegt werden.

Das Erbrecht entwickelt sich intensiv weiter

Aufgrund des zur Zeit stattfindenden Generationswechsels und der damit verbundenen Vielzahl von Erbfällen sind erbrechtliche Fragestellungen wesentlich häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren, als in der Vergangenheit. Viele Rechtsfragen sind auf dem Gebiet des Erbrechtes bisher streitig bzw. ungeklärt.

Auf diesem Hintergrund ist die gerichtliche Tätigkeit im Erbrecht für mich als Rechtsanwalt von besonderem Interesse. Darüber hinaus unterliegt das Erbrecht zur Zeit einer intensiven Weiterentwicklung, da es Gegenstand unterschiedlicher Reformbemühungen des Gesetzgebers geworden ist. In diesem Zusammenhang sind die Stichworte Erbschaftsrechtsreform, europäische Erbrechtsverordnung und Neuregelung der Erbschaftsteuer zu nennen. Das Erbrecht ist daher für mich als Rechtsanwalt ebenso vielfältig wie interessant.

Aus der aktuellen Weiterentwicklung des Erbrechtes ergibt sich gerade für den Bereich der Prozessführung die Notwendigkeit, spezialisierte Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Erbrechtes mit tatsächlicher Prozesserfahrung zu verbinden. Aufgrund meiner Qualifikation als Fachanwalt für Erbrecht und meiner über 20-jährigen Prozesstätigkeit im Bereich des Zivilrechts bringe ich die notwendige Qualifikation in die Bearbeitung Ihres Erbrechtsfalles ein, die für die optimale Wahrnehmung Ihrer Interessen erforderlich ist.

Erbrechtliche Erstberatung

Um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang zur Lösung Ihres erbrechtlichen Problems meine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer erbrechtlichen Erstberatung vorab zur Verfügung. Erst wenn diese erbrechtliche Erstberatung ergibt, dass eine weitergehende anwaltlichen Interessenvertretung in Ihrem Fall erforderlich ist, um Ihre Interessen zu wahren und durchzusetzen, kommt es zu einem weitergehenden Mandat.

Die Kosten einer erbrechtlichen Erstberatung liegen bei 190 € zuzüglich Umsatzsteuer. Damit ist die qualifizierte Beratung durch ein Spezialisten im Erbrecht günstiger, als von den meisten Mandanten im Regelfall vermutet wird. Mit der Wahrnehmung einer Erstberatung verbindet sich somit für Sie kein unkalkulierbares Kostenrisiko, welches sich aus den erheblichen Streitwerten, die sich mit Fragen des Erbrechts im Regelfall verbinden, ansonsten ergeben könnte.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden diese Kosten wahrscheinlich von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen. Kosten die darüber hinausgehen, entstehen Ihnen erst, wenn Sie aufgrund der Erstberatung die Entscheidung getroffen haben, ein entsprechendes weitergehendes Mandat zu erteilen.

Nehmen Sie daher hinsichtlich Ihres erbrechtlichen Problems zu mir Kontakt auf. Ich freue mich auf Ihren Anruf. Vereinbaren Sie telefonisch mit mir einen Termin für eine erbrechtliche Erstberatung.

Unser Leistungsspektrum im Erbrecht:

Nachlassgericht und Zivilgerichtsbarkeit

Mit Eintritt des Erbfalls ist es in vielen Fällen erforderlich, dass die Erben gegenüber dem Nachlassgericht, dem Grundbuchamt und anderen Stellen vertreten werden, damit der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.

Zur Sicherung der Erbenstellung ist es nach dem Erbfall regelmäßig notwendig, beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen.

In vielen Fällen wird die Frage der Erbfolge und der sich daraus ergebenden Rechte von den beteiligten Personen unterschiedlich beurteilt. Es ist dann erforderlich, dass bereits im Erbscheinsverfahren die Rechtspositionen, aus denen die Erbenstellung des jeweiligen Antragstellers abgeleitet wird, kompetent in das Verfahren eingeführt werden.

Fehler im Rahmen des Erbscheinsverfahrens können zur Folge haben, dass dem Antragsteller der beantragte Erbschein nicht erteilt wird, so dass er nicht in der Lage ist, über das Erbe, d.h. über den Nachlass und die dazu gehörende Vermögenswerte zu verfügen.

Vertretung gegenüber dem Grundbuchamt

Durch den Erbfall wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Erbe tritt daher in aller Rechtspositionen des Erblassers ein. Durch diesen Umstand werden Register wie das Grundbuchamt oder das Handelsregister unrichtig, da sie weiterhin den Erblasser und nicht den Erben wiedergeben.

Diese Register müssen folglich mit dem Erbfall entsprechend korrigiert werden, damit sie die durch den Erbfall veränderten Eigentumsverhältnisse bzw. Beteiligungen korrekt wiedergeben. Die entsprechenden Anträge müssen gegebenenfalls bei den zuständigen Registern gestellt werden, damit die notwendigen Korrekturen vorgenommen werden.

Erbenfeststellungsklage

Sind die Verfügungen des Erblassers für den Fall seines Todes nicht eindeutig, kommt es zwischen den Erben regelmäßig zum Streit über deren Auslegung und die Frage, wer Erbe geworden ist.

Über die Frage der Erbenstellung wird im Erbscheinsverfahren durch das Nachlassgericht nicht endgültig entschieden. Die Entscheidung des Nachlassgerichtes kann mit der so genannten Erbenfeststellungsklage von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüft werden.

Dies gilt auch dann, wenn das Nachlassgericht bereits einen Erbschein ausgestellt hat. Die Entscheidung des Zivilgerichts ist im Weiteren für das Nachlassgericht bindend. Ein Erbschein, der mit der Entscheidung des Zivilgerichtes nicht vereinbar ist, muss vom Nachlassgericht eingezogen werden.

Sie werden von mir folglich nicht nur gegenüber dem Nachlassgericht vertreten, sondern auch in einem eventuellen Prozess zur Klärung der Erbenstellung vor den Zivilgerichten.

Pflichtteilsansprüche und Stufenklage

Für den Fall, dass die Verfügungen des Erblassers zur Folge haben, dass Pflichtteilsansprüche entstanden sind, müssen die sich damit verbindenden Rechte in vielen Fällen gerichtlich geltend gemacht werden.

Um die Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten durchzusetzen ist es erforderlich, eine so genannte Stufenklage zu erheben. Auch in diesen Verfahren können Sie auf meine langjährige Prozesserfahrung im Bereich des Erbrechts vertrauen.

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Unterbrechung der Verjährung – Klageerhebung

Insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen dürfen Sie die Verjährung Ihrer Pflichtteilsansrüche nicht übersehen.

Wird zur Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche nicht rechtzeitig Klage erhoben, wird die Verjährung nicht unterbrochen. Dies kann zum dauerhaften Verlust Ihrer Pflichtteilsansprüche führen.

Zur Sicherung Ihrer Pflichtteilsansprüche sollten Sie sich daher kurzfristig einen Beratungstermin in meiner Kanzlei geben lassen, damit das weitere Vorgehen zur Sicherung Ihrer Ansprüche abgeklärt werden kann.

Gerne steht Ihnen mein Sekretariat für die telefonische Abstimmung eines entsprechenden Beratungstermin zur Verfügung.

Testamente und letztwillige Verfügungen

Mithilfe Ihres Testamentes treffen Sie verbindliche Anordnungen für den Erbfall. Auf diesem Wege können Sie die Versorgung Ihrer nächsten Angehörigen sicherstellen, genaue Regelungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses treffen und durch klare Anordnungen Streit zwischen den Erben über den Nachlass oder die Auslegung Ihres letzten Willens verhindern.

Mit Ihrem Testament gestalten Sie Ihren Erbfall

Obwohl jedes Jahr im Wege des Erbfalls Vermögenswerte in Milliardenhöhe von einer Generation auf die andere übertragen werden, hinterlässt nur eine Minderheit von Erblasser ein Testament. Dies ist angesichts der Bedeutung eines Testamentes für die Regelung des Erbfalls unverständlich. Treffen Sie keine Anordnungen für den Fall Ihres Todes durch ein Testament, wird der Erbfall nach den gesetzlichen Vorschriften geregelt. Es liegt auf der Hand, dass gesetzliche Regelungen, die für jeden Erbfall grundsätzlich verbindlich sind, wenn kein Testament vorliegt, nicht geeignet sind, um Ihre individuellen Vorstellungen umzusetzen und die Sicherung Ihrer Angehörigen zu garantieren.

Ohne Testament gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge

Um zu vermeiden, dass auch Ihr Erbfall ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt wird, sollten Sie auf jeden Fall zeitnah ein Testament errichten, um mit Hilfe Ihres letzten Willens die Vermögensnachfolge so zu gestalten, dass sie Ihrer tatsächlichen Lebenssituation gerecht wird und den Bedürfnissen Ihrer Angehörigen entspricht. Machen Sie von den Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht gebrauch. Mithilfe eines Testamentes können Sie unterschiedliche Anordnungen treffen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Die Erbeneinsetzung
  • Die Teilungsanordnung hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Vermögensbestandteile
  • Die Anordnung von Vermächtnissen
  • Die Testamentsvollstreckung
  • Auflagen für die Erben
  • Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

Unterschiedliche Formen von Testamenten

Hierfür räumt Ihnen der Gesetzgeber im Erbrecht verschiedene Möglichkeiten der letztwilligen Verfügung durch Testament ein:

  • Eigenhändiges Testament
  • Notarielles Testament
  • Gemeinschaftliches Testament
  • Berliner Testament

Welche dieser Formen für Ihren konkreten Fall geeignet ist, Ihren letzten Willen optimal umzusetzen, kann nur im Rahmen einer persönlichen Beratung abschließend beurteilt werden.

Rechtzeitige Testamentserrichtung

In vielen Fällen wird der Umfang der Überlegung, die einem Testament zu Grunde liegen, unterschätzt. Aus diesem Grunde wird die Errichtung des Testamentes, obwohl die Notwendigkeit der Testamentserrichtung grundsätzlich gesehen wird, zu lange hinausgeschoben.

Wird die Frage der Testamentserrichtung dann aufgrund eines unerwarteten Schicksalsschlages plötzlich aktuell, ist eine umfassende und allen Gesichtspunkten gerecht werdende Beratung in vielen Fällen nicht mehr möglich. Die Gestaltungsmöglichkeiten die das Erbrecht bietet werden nicht ausgeschöpft.

Aus diesem Grunde sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihrer Angehörigen die Errichtung Ihres Testamentes nicht unnötig hinauszögern. Durch die rechtzeitige Errichtung Ihres Testamentes erleiden Sie keinerlei Rechtsnachteile. Sie können Ihr Testament jederzeit an geänderte Lebensumstände anpassen und sind grundsätzlich an Ihre bisher getroffenen testamentarischen Verfügungen nicht gebunden.

Erbrechtliche Erstberatung

Für die rechtliche Beratung im Erbrecht hinsichtlich Ihres Testamentes und der Errichtung der Testamentsurkunde stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht gerne zur Verfügung.

Treffen Sie rechtzeitig die notwendigen Anordnungen und vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Beratung im Erbrecht in meiner Kanzlei. Mein Sekretariat steht Ihnen telefonisch gerne für die Vereinbarung eines Beratungstermin zur Verfügung. Selbst verständlich können Sie für diesen Zweck auch das weiter unten stehende Kontaktformular verwenden. Ich freue mich auf das Beratungsgespräch mit Ihnen.

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Die Anordnungen, die Sie in Ihrem Testament treffen, wirken sich auf die Ausgestaltung der Erbfolge aus. Dies kann zur Folge haben, dass so genannte Pflichtteilsansprüche entstehen.

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Zum Entstehen von Pflichtteilsansprüchen im Erbrecht kommt es immer dann, wenn durch die Anordnungen im Testament eine Person, die zu den pflichtteilsberechtigten Erben gehört, von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Eine solche testamentarische Anordnung hat regelmäßig nach dem Erbfall Auseinandersetzungen zwischen den verbleibenden Erben und den pflichtteilsberechtigten Personen zur Folge. Aufgrund dieses Grundkonfliktes zwischen den Erben und den pflichtteilsberechtigten Personen gehört das Pflichtteilsrecht zu den wichtigsten Regelungen im Erbrecht.

Sorgfältige Testamentsgestaltung zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen

Anordnungen im Testament, die sich auf Pflichtteilsansprüche auswirken, müssen sorgfältig formuliert und durch entsprechende Maßnahmen im Vorfeld des Erbfalls begleitet werden. Im Rahmen meiner Beratung bei der Errichtung des Testamentes helfe ich Ihnen, die Belastungen für die Erben durch Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Dies setzt eine entsprechende Gestaltung des Testamentes und eine begleitende Vorbereitung zu Lebzeiten voraus.

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Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten

Ist der Erbfall eingetreten, stehen die pflichtteilsberechtigten Personen vor dem Problem, ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen. Sollten Sie im Erbfall pflichtteilsberechtigt sein, so übernehme ich Ihre Vertretung gegenüber den Erben, um Ihre Ansprüche auf:

  • Auskunft der Erben über den Umfang des Nachlasses
  • Ermittelung des Nachlasswertes
  • Zahlung des Pflichtteils

geltend zu machen und durchzusetzen.

Beachten Sie die Verjährung Ihrer Pflichtteilsansprüche

Ihre Pflichtteilsansprüche unterliegen der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches. Kommt es außergerichtlich nicht zu einer Einigung über Ihre Pflichtteilsansprüche, kann die Verjährung nur durch Klageerhebung unterbrochen werden. Mit Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Willen der Erben nicht mehr durchsetzen. Um Rechtsnachteile hinsichtlich Ihrer Pflichtteilsansprüche durch Verjährung zu vermeiden, sollten Sie Ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erbfall so schnell wie möglich geltend machen. Vereinbaren Sie zu diesem Zweck mit meinem Sekretariat einen erste Beratungstermin, in dessen Rahmen wir das weitere Vorgehen hinsichtlich Ihrer Pflichtteilsansprüche besprechen können. Gerne können Sie Ihre Terminsanfrage an meine Kanzlei auch mit Hilfe des Kontaktformulars übermitteln, welches Sie weiter unten auf dieser Seite finden. Ich freue mich auf unsere erste Besprechung in Ihrer erbrechtlichen Angelegenheit.

Erbschein und Erbscheinsverfahren

Erbe wird man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer testamentarischen Anordnung des Erblassers. In beiden Fällen können Dritte, d.h. zum Beispiel Banken, Versicherungen, Grundbuchämter, Mitgesellschafter, Mieter usw. nicht nachvollziehen, ob Sie tatsächlich gesetzlicher Erbe des Erblassers sind bzw. wirksam durch Testament zum Erben ernannt wurden.

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Um für den Rechtsverkehr im Erbrecht die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen, wurde das so genannte Erbscheinsverfahren vom Gesetzgeber eingeführt. Im Erbscheinsverfahren erteilt das Nachlassgericht dem oder den Erben einen Erbschein. Die Personen, die aus dem Erbschein als Erben hervorging, können über den Nachlass verfügen. Dabei kommt es im Erbrecht nicht darauf an, ob die Personen, die aus dem Erbschein als Erben hervorgehen, tatsächlich Erben des Erblassers geworden sind. Der Rechtsverkehr kann sich auf den guten Glauben an den Inhalt des Erbscheins verlassen. Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Personen, die aus dem Erbschein als Erben hervorgehen, nicht Erben geworden sind, sind die Verfügung, die von diesen Personen über den Nachlass getroffen sind, dennoch wirksam.

Gutglaubensschutz im Erbrecht und Regressforderungen gegenüber Scheinerben

Etwas anderes gilt für die Frage, welche Ansprüche die tatsächlichen Erben gegenüber den Personen zustehen, die aus dem Erbschein als Erben hervorgingen. Die Frage dieser Regressansprüche der tatsächlichen Erben gegenüber den so genannten Scheinerben berührt den Schutz des guten Glaubens einer anderen am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen an die im Erbschein getroffenen Feststellungen nicht.

Bedeutung des Erbscheinsverfahrens für die Klärung Ihrer Erbenstellung

Es liegt auf der Hand, dass der Erbschein aufgrund seiner Funktion für Sie im Erbfall eine erhebliche Bedeutung hat. Sie müssen davon ausgehen, dass Dritte, wie zum Beispiel Banken oder Versicherungen, nicht bereit sind, Sie als Erben zu akzeptieren, wenn Sie einen entsprechenden Erbschein nicht vorliegen können. Im Erbscheinsverfahren werden weiter Fragen hinsichtlich der Auslegung eines Testamentes oder der gesetzlichen Erbfolge geklärt. Das rechtzeitige Stellen geeignete Anträge im Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht kann daher für Sie erhebliche Bedeutung für die Sicherung Ihrer Erbenstellung haben.

Vertretung im Erbscheinsverfahren

Ich vertrete Sie im Erbscheinsverfahren gegenüber dem Nachlassgericht und stelle die erforderlichen Anträge. Die Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht im Erbrecht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beantragung eines Erbscheins, sondern umfasst auch andere für die Erbenstellung wichtige Maßnahmen. So kann zum Beispiel ein Testament, welches der Erblasser in Unkenntnis eines leiblichen Kindes errichtet hat, unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Abkömmling angefochten werden. Dies kann zur Folge haben, dass das Testament unwirksam wird und das nicht bedachte Kind Erbe des Erblassers wird.

Vereinbaren Sie unverzüglich einen Beratungstermin

Im Erbfall muss in vielen Fällen beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt werden, um die Erbenstellung gegenüber Dritten verbindlich zu klären. Nehmen Sie daher nach dem Erbfall zeitnah zu mir Kontakt auf, damit der nach dem Erbrecht gebotene Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu Ihren Gunsten vorbereitet und gestellt werden kann. Verzögerungen beim Erbscheinsverfahren können zur Folge haben, dass Sie nicht in der Lage sind, über das Erbe zu verfügen. Dies kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Lassen Sie sich hinsichtlich des Erbscheinsverfahrens in meiner Kanzlei einen Beratungstermin geben. Mein Sekretariat steht Ihnen für die telefonische Abstimmung eines ersten Beratungsgespräches im Erbrecht gerne zu Verfügung.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
Tel.: 0221 - 991 40 29

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