Das Behindertentestament – Eine Einführung

Nimmt man den Begriff Behindertentestament wörtlich, so ist er missverständlich, da er den Eindruck erweckt, dass es sich um ein Testament handelt, welches von einer behinderten Person errichtet wird. Unter einem Behindertentestament ist aber vielmehr eine letztwillige Verfügung zu verstehen, mit der eine behinderte Person zum Erben bestimmt wird. Allerdings wird auch diese Definition dem eigentlichen Charakter des Behindertentestamentes nicht gerecht.

Von einem Behindertentestament ist immer dann auszugehen, wenn durch eine letztwillige Verfügung eine behinderte Person zum Erben bestimmt wird, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und aus diesem Grunde dauerhaft auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch einen Träger von Sozialleistungen angewiesen ist.

Spannungsbogen zwischen dem Erbrecht und dem Sozialrecht

Aus der Definition des Behindertentestamentes ergibt sich bereits dessen besondere Problematik. Um diese Problematik nachvollziehen zu können muss man sich vorab die unterschiedlichen Einkommensbegriffe vor Augen halten, die im Zivilrecht bzw. im Sozialrecht verwendet werden.

Einkommensbegriff im Zivilrecht

Im Zivilrecht wird zwischen dem Vermögen einer Person, d. h. dem Immobilienbesitz, dem Besitz an Wertpapieren, der Beteiligung an Firmen, usw., auf der einen Seite und laufendem Einkommen aufgrund von unselbstständiger oder selbstständiger Berufstätigkeit unterschieden. Damit kennt das Zivilrecht eine klare Unterscheidung zwischen dem Vermögen einer Person und deren Einkommen.

Einkommensbegriff im Sozialrecht

Das Sozialrecht nimmt hinsichtlich des Einkommens eine begriffliche Zäsur vor, die auf den Beginn des Bezuges von Leistungen nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII abstellt. Vermögenswerte wie Immobilien, Firmenbeteiligungen, usw., die dem Empfänger von Sozialleistungen nach Beginn des Bezuges der Sozialleistungen zufließen, werden im Sozialrecht als Einkommen gewertet. Die Wertung als Einkommen hat zur Folge, dass der Leistungsbezieher die Vermögenswerte einsetzen muss, um hieraus seine laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Grenze für diese Verpflichtung liegt bei der Höhe des aktuellen sogenannten Schonvermögens.

Aus dem sozialrechtlichen Einkommensbegriff ergibt sich somit, dass eine behinderte Person die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, Vermögenswerte die Sie durch Erbschaft erlangt für ihren allgemeinen Lebensunterhalt verwenden muss. Damit führt eine Erbschaft durch eine behinderte Person, die Sozialleistungen bezieht, dazu, dass der Träger der Sozialleistungen seine Zahlungen an den Erben so lange einstellen kann, bis dieser das ererbte Vermögen verbraucht hat.

Das Gestaltungsziel des Behindertentestamentes

Ohne entsprechende Anordnungen im Testament kommt somit letztlich der Träger der Sozialhilfe in den Genuss der Erbschaft und nicht der Behinderte Erbe. Um dieses Ergebnis zulasten des Behinderten Erben zu vermeiden, wird versucht durch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten, die das Erbrecht für die inhaltliche Gestaltung von Testamenten zur Verfügung stellt, dem Behinderten Erben das ererbte Vermögen so zu erhalten, dass sie im aus dem Vermögen Mittel zufließen, die ihm neben der Sozialhilfe zur Verfügung stehen.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten

Es liegt auf der Hand, dass die Träger der Sozialhilfe versuchen, den behinderten Erben zur Verwendung des ererbten Vermögens für seine laufenden Lebensunterhalt zu verpflichten. Das Sozialrecht räumt dem Sozialhilfeträger dabei unterschiedliche Möglichkeiten ein, Ansprüche des behinderten Erben aus der Erbschaft bzw. aus dem Erbfall auf sich überzuleiten und selbstständig geltend zu machen.

Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber den Trägern der Sozialhilfe diese Möglichkeiten eingeräumt hat, wird von Seiten der Sozialträger geschlossen, dass erbrechtliche Gestaltungen, die es den Trägern der Sozialhilfe unmöglich machen, den behinderten Erben zum Verbrauch seines Vermögens durch Verwendung für seinen laufenden Lebensunterhalt zu verpflichten, als sittenwidrig werten.

Tatsächlich war lange Zeit unklar, ob die besonderen testamentarischen Gestaltungen, die bei Behindertentestamenten Anwendung finden, sittenwidrig sind und damit keinen Bestand haben.

Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, stellt seit einiger Zeit aber klar, dass von einer grundsätzlichen Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten nicht ausgegangen werden kann. Damit steht den Erblasser der Weg zur Gestaltung von Testamenten offen, mit deren Hilfe das zu vererbende Vermögen dem behinderten Erben neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt werden kann.

Allerdings können die gesetzlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber jederzeit so verändert werden, dass die zur Zeit bestehende Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Behindertentestamenten wieder entfällt. Bis auf weiteres ist aber davon auszugehen, dass Behindertentestamente nicht grundsätzlich sittenwidrig und damit rechtswidrig sind. Es ist daher im Interesse des Behinderten Erben sinnvoll, rechtzeitig eine entsprechende letztwillige Verfügung anzuordnen, d. h. ein Behindertentestament zu errichten.

Das Behindertentestament muss zwei Erbfälle regeln

Bei der Gestaltung von Behindertentestamenten muss unbedingt beachtet werden, dass zwei Erbfälle entsprechend geregelt werden müssen. Das Behindertentestament muss sowohl den Erbfall des zu erst versterbenden Elternteils und den Erbfall des länger lebenden Elternteils umfassen, d. h. regeln.

Errichten die Eltern eines behinderten Kindes ihr Testament nicht so, dass die Regelungen des Behindertentestamentes bereits beim ersten Erbfall eingreifen, so lassen sich die Folgen für das behinderte Kind, d. h. für dessen Vermögensinteressen, kaum noch korrigieren. Aus diesem Grunde müssen Behindertentestamente rechtzeitig errichtet werden, d. h. bevor einer der beiden Elternteile verstirbt oder testierunfähig wird.

Gestaltungselemente des Behindertentestamentes

Bei der Gestaltung von Behindertentestamenten wird auf unterschiedliche erbrechtliche Regelungen zurückgegriffen, die im Rahmen eines Testamentes angeordnet werden können. Hierbei handelt es sich insbesondere:

  • Die Bestimmung von Vorerbschaft und Nacherbschaft
  • Die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
  • Die Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Die Bestimmung einer Dauertestamentsvollstreckung

Auf die Besonderheiten hinsichtlich der vorstehend aufgezählten Gestaltungselemente eines Behindertentestamentes wird in den folgenden Beiträgen eingegangen.

Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Erbrecht:

Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21
Ehegattentestament | Erbrecht | Grundbuch | Testament | Urteil

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Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung unter Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)
Erbrecht

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