Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit | Anwalt Erbrecht Köln

Grundsätzlich ist jeder, der geschäftsfähig ist auch testierfähig. Aus § 2229 BGB ergibt sich aber, dass jemand testierfähig sein kann, obwohl er nicht geschäftsfähig ist. Damit ist die Testierfähigkeit ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit.

Aus § 2229 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, testierunfähig ist. Ein solcher Minderjähriger ist somit nicht in der Lage, wirksam ein Testament zu errichten. Ebenso wenig ist es möglich, dass der minderjährige Testierunfähige ein Testament mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters errichtet. Diese Möglichkeit der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen, da der minderjährige altersbedingt zur Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Ebenso wenig kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen bei der Errichtung des Testamentes vertreten, da ein Testament gemäß § 2064 BGB nur persönlich vom Erblasser errichtet werden kann.

Errichtet eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dennoch ein Testament, kann sie dieses Testament nicht nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch eine entsprechende formlose Bestätigung wirksam werden lassen. Vielmehr muss sie die Testamentserrichtung nach der Vollendung des 16. Lebensjahres erneut vornehmen. Dies ergibt sich aus § 141 BGB, wonach ein nichtiges Rechtsgeschäft nur durch Neuvornahme eben dieses Rechtsgeschäftes wirksam bestätigt werden kann. Das Testament muss folglich zwingend nach der Vollendung des 16. Lebensjahres nochmals abgefasst werden.

Ein Minderjähriger hingegen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierfähig. Er kann ein Testament errichten, ohne dass hierfür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Einschränkungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Form der Errichtung des Testamentes. Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 2247 Abs. 4 BGB nur in der Lage ein wirksames Testament zu errichten, wenn ihm hierbei ein Notar oder eine sonstige Amtsperson beratend zur Seite gestanden hat. Damit ist es dem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht möglich, in Form eines eigenhändigen Testamentes seinen letzten Willen zu bekunden. Ansonsten unterliegt der Minderjährige allerdings bei der Testamentserrichtung keinen Beschränkungen.

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein, sodass keine altersbedingten Einschränkungen hinsichtlich der Testierfähigkeit mehr bestehen.

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