Patientenverfügung und Patientenbrief

Die Patientenverfügung gehört in den Bereich der Vorsorge, die für den Fall getroffen wird, dass Sie zeitweilig oder auf Dauer daran gehindert sind, in Ihren eigenen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen. Dabei bezieht sich die Patientenverfügung auf den Bereich der medizinischen Vorsorge.

Unsere Kanzlei berät Sie bei der inhaltlichen Gestaltung einer auf Ihre Lebenssituation individuell abgestimmte Patientenverfügung.

Damit Sie die Anforderungen an eine Patientenverfügung nachvollziehen können, geht die nachfolgende Darstellung auf die folgenden Fragen ein:

Was ist unter einer Patientenverfügung zu verstehen?

Eine Patientenverfügung wird für den Fall errichtet, dass Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ärztlich behandelt werden müssen aber aufgrund der Erkrankung oder der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage sind, der notwendigen Behandlung zuzustimmen.

Mit Hilfe einer Patientenverfügung bestimmen Sie für einen solchen Fall, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden wollen. Die Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen daher, zu einem Zeitpunkt, zu dem die ärztliche Behandlung noch nicht absehbar ist, auf diese ärztliche Behandlung Einfluss zu nehmen. Auf diesem Weg wird Ihr Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich ärztlicher Behandlungen gewahrt.

Um dieses Ziel einer Patientenverfügung erreichen zu können, gibt der Gesetzgeber vor (§ 1901a Abs. 1 BGB), dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine wirksame Patientenverfügung vorliegt:

  1. Eine schriftliche Anordnung
  2. einer volljährigen Person,
  3. mit der Anordnungen hinsichtlich der Art und Weise und des Umfangs einer ärztlichen Behandlung getroffen werden.

Da eine solche schriftliche Anordnung nicht alle denkbaren Situationen erfassen kann, die sich mit einer Krankheit oder einem Unfall verbinden, ist es ratsam, darüber hinaus in die Patientenverfügung Angaben zu den eigenen Wertvorstellungen hinsichtlich des Lebens, des Sterbens und des Umfangs medizinischer Maßnahmen aufzunehmen. Mit Hilfe dieser persönlichen Maßstäbe bezüglich einer medizinischen Behandlung sind die behandelnden Ärzte in der Lage, die Anordnungen in Ihrer Patientenverfügung auszulegen und damit auf den konkreten Behandlungsfall anzuwenden.

Die Patientenverfügung richtet sich daher in erster Linie an die behandelnden Ärzte und das Betreuungspersonal. Darüber hinaus können in eine Patientenverfügung verbindliche Anordnungen für einen Betreuer oder eine Person aufgenommen werden, die aufgrund einer privatrechtlichen Verfügung befugt sind für Sie als Patienten zu handeln.

Die Patientenverfügung ist daher ein wesentlicher Baustein der Vorsorge, da Sie mit Hilfe der Patientenverfügung verbindlich vorgeben können, wie bei bestimmten Krankheiten oder Behandlungsverläufen seitens der behandelnden Ärzte zu verfahren ist. Die Patientenverfügung stellt damit Ihre Selbstbestimmung in solchen Fällen sicher.

Wird auf die Errichtung einer Patientenverfügung verzichtet und tritt der Fall ein, dass Sie bezüglich der notwendigen medizinischen Behandlung nicht mehr einwilligungsfähig sind, muss durch das zuständige Betreuungsgericht für Sie ein Betreuer bestellt werden, der die entsprechenden Entscheidungen für Sie trifft.

Da der Betreuer im Regelfall nicht über Ihre persönlichen Einstellungen zu medizinischen Behandlungen unterrichtet ist, berücksichtigen die Entscheidungen des Betreuers diese Ihre persönlichen Wertungen nicht. Die medizinische Behandlung ist in einem solchen Fall daher fremdbestimmt.

Wann wird eine Patientenverfügung benötigt?

Der Gesetzgeber gibt nicht vor, dass jeder volljährige Bürger Vorsorge für den Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls in Form einer Patientenverfügung treffen muss. Insbesondere stellt der Gesetzgeber in § 1901a Abs. 5 BGB klar, dass die Errichtung und Vorlage einer solchen Verfügung nicht zu Bedingung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder einer Vereinbarung über die Überlassung von Wohnraum mit Pflegeleistungen und/oder Betreuungsleistungen gemacht werden darf.

Unabhängig davon, dass ein solcher gesetzlicher Zwang nicht besteht, ist es im Regelfall sinnvoll, eine Verfügung mit Anweisungen für Ärzte und Pflegeeinrichtungen zu errichten.

Bevor Sie die Entscheidung treffen, ob Sie eine für Ärzte verbindliche Verfügung hinsichtlich der Art und Weise bzw. des Umfangs medizinischer Behandlungen errichten, sollten Sie für sich folgende Fragen klären:

  1. Welche Krankheitsverläufe wollen Sie ausschließen?
  2. Welche Behandlungen und Behandlungsziele kommen für Sie nicht in Betracht?
  3. Wie ist Ihre grundsätzliche Einstellung zur Verlängerung des Lebens durch die Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten?
  4. Welche Risiken wollen Sie für sich im Rahmen einer medizinischen Behandlung ausschließen?

Erst wenn Sie die vorstehenden Fragen für sich geklärt haben, können Sie entscheiden, ob eine Verfügung, mit der die Sie behandelnden Ärzte bezüglich der medizinischen Behandlung gebunden werden, für Sie in Betracht kommt oder nicht.

Unter allen Umständen müssen Sie sich darüber im klaren sein, dass Sie mit Ihrer Verfügung eine verbindliche Entscheidung darüber treffen, ob unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Leben endet bzw. um den Preis gerettet wird, dass Sie in Zukunft eventuell aufgrund Ihres Gesundheitszustandes in Abhängigkeit von Hilfeleistungen Dritter leben müssen. Mit Ihren Anordnungen übernehmen Sie somit die Verantwortung für einen nicht unerheblichen Teil der von den behandelnden Ärzten zu treffenden Entscheidungen. Dies ist Ausdruck Ihrer Selbstbestimmung.

Unter keinen Umständen sollten Sie sich von anderen Personen bei der Ausfertigung Ihrer Verfügung unter Druck setzen lassen. Ihre Patientenverfügung sollte ausschließlich Ausdruck Ihres eigenen Willens sein, da die Verfügung ansonsten nicht dem Ziel dient, Ihre Selbstbestimmung zu sichern.

Eine Patientenverfügung wird somit immer dann benötigt, wenn diese erforderlich ist, um den Behandlungsverlauf von Ihren Wertvorstellungen abhängig zu machen.

Wie wird sichergestellt, dass Ärzte und Krankenhäuser von der Patientenverfügung Kenntnis erlangen?

Für Patientenverfügungen wurde vom Gesetzgeber kein zentrales Register eingerichtet, auf welches Ärzte oder Krankenhäuser zurückgreifen können. Sie müssen daher selbst dafür Sorge tragen, dass die Sie behandelnden Ärzte über Ihre Anordnungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung unterrichtet werden.

Patientenverfügungen müssen gemäß § 1901a Abs. 1 BGB in Schriftform abgefasst werden. Es empfiehlt sich daher, dass Sie mehrere Exemplare Ihrer Verfügung ausfertigen und Angehörigen, Krankenhäusern, Ärzten, Pflegeeinrichtungen usw. zur Verfügung stellen. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass die Betroffenen von Ihrem Willen bezüglich der gewünschten Art und Weise medizinische Behandlungen Kenntnis erlangen.

Welche Formvorschriften müssen bei einer Patientenverfügung beachtet werden?

Um wirksam Patientenverfügungen errichten zu können, müssen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formvorschriften beachtet werden. Diese Formvorschriften ergeben sich aus § 1901a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB. Folglich müssen Sie bei der Errichtung von Patientenverfügungen diese schriftlich ausfertigen und unterzeichnen.

Die eigentliche Formvorschrift ergibt sich damit aus § 126 Abs. 1 BGB. D. h., dass Patientenverfügungen eigenhändig unterzeichnet sein müssen oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen zu versehen sind. Im Gegensatz zu privatschriftlichen Testamenten verlangt der Gesetzgeber aber nicht, dass wirksame Patientenverfügungen vollständig handschriftlich auszufertigen sind. Lediglich die Unterschrift muss vom Unterzeichner eigenhändig unter die Erklärung gesetzt werden. Die gesamte übrige Erklärung kann mit Hilfe eines Computers oder einer Schreibmaschine ausgefertigt werden.

Trotz der Formvorschriften des § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB verlieren mündliche Äußerungen des Betroffenen nicht ihre Bedeutung. Diese mündlichen Äußerungen sind vielmehr zu berücksichtigen, wenn die Patientenverfügung unvollständig oder unklar ist und aus diesem Grunde ausgelegt werden muss.

Unter allen Umständen empfiehlt es sich, den Inhalt von Patientenverfügungen regelmäßig zu kontrollieren. Abhängig von Ihrem Gesundheitszustand sollte die Überprüfung jährlich stattfinden. Die Überprüfung dient dazu, nachzuvollziehen, ob die Anordnungen noch aktuell sind und zu einem zu erwartenden Krankheitsverlauf passen.

Sind Patientenverfügungen für Ärzte und Krankenhäuser verbindlich?

Jede Form der medizinischen Behandlung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Patient der Behandlung zugestimmt hat. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Aus diesem Grunde müssen Ärzte und Pflegepersonal die Anordnungen in Patientenverfügungen beachten. Werden Behandlungen vorgenommen, die inhaltlich mit den vorliegenden Patientenverfügungen nicht vereinbar sind, stellt ein solches Verhalten eine Straftat dar. Hieraus ergibt sich, dass Patientenverfügungen für Ärzte, Krankenhäuser, Pflegepersonal usw. verbindlich sind.

Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ist aber davon abhängig, dass aus den Patientenverfügungen eindeutig, d. h. nachvollziehbar hervorgeht, dass bestimmten ärztlichen Maßnahmen verbindlich zugestimmt wird, bzw. diese abgelehnt werden. Diese Festlegungen müssen Ihren Willen hinsichtlich konkreter Krankheitsbilder, Behandlungsverläufe oder Lebenssituationen wiedergeben. Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass aus den Patientenverfügungen genau hervorgeht, ob Sie bestimmten notwendigen ärztlichen Behandlungen zustimmen bzw. mit entsprechenden pflegerischen Maßnahmen einverstanden sind.

Immer dann, wenn eine entsprechend eindeutige und nachvollziehbare Patientenverfügungen vorliegen, müssen diese von den behandelnden Ärzten bzw. dem Pflegepersonal beachtet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für Sie gleichzeitig eine von Ihnen bestimmte Person als Vertreter handelt oder vom Familiengericht ein Betreuer bestellt wurde, der in der konkreten Behandlungsituation Ihre Interessen wahrzunehmen hat.

Aber nicht nur Ärzte, Krankenhäuser und Pflegepersonal sind an Patientenverfügungen gebunden. Patientenverfügungen sind ebenso verbindlich für die von Ihnen bestellten Vertreter bzw. die vom Familiengericht ernannten Betreuer. Auch diese Personen können aufgrund der ihnen eingeräumten Vollmacht bzw. gesetzlichen Handlungsbefugnis sich nicht über Ihre Anordnungen im Rahmen einer Patientenverfügung hinwegsetzen. Auch hier gilt natürlich der Grundsatz, dass Ihre Anordnungen hinreichend konkret sein müssen, damit diese inhaltlich nachvollzogen werden können.

Für die Bindungswirkung von Patientenverfügungen für Ärzte, Krankenhäuser und Pflegepersonal ist weiter Voraussetzung, dass keine Zweifel daran bestehen, dass Sie die Anordnungen in Ihrer Verfügung frei verantwortlich und ohne Druck von Dritten vorgenommen haben. Weiter darf sich aus den Umständen nicht ergeben, dass Sie offensichtlich hinsichtlich der von Ihnen ursprünglich getroffenen Anordnungen zu einer anderen Auffassung gelangt sind.

Selbstverständlich sind Patientenverfügung darüber hinaus nur dann wirksam und zu beachten, wenn die Patientenverfügungen von den Betroffenen nicht widerrufen wurden. Der Widerruf von Anordnungen in Patientenverfügungen kann jederzeit nach dem freien Willen des Betroffenen erfolgen. Patientenverfügungen entfalten keine Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, die sie errichtet haben. Aus der Freiheit Patientenverfügungen errichten zu können, ergibt sich auch die Freiheit, Patientenverfügung jederzeit widerrufen zu können.

Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Patientenverfügungen ist noch folgendes zu bedenken. Medizinische Eingriffe sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betroffene den Eingriffen zustimmt und zuvor über den Umfang und die Risiken des Eingriffes unterrichtet wurde. Es empfiehlt sich daher, gegebenenfalls bereits in der Patientenverfügung die Zustimmung zu bestimmten medizinischen Eingriffen zu erteilen und gleichzeitig ausdrücklich zu erklären, dass auf die notwendige Aufklärung über die Risiken dieses Eingriffes verzichtet wird.

Ein tatsächlicher Rechtsverlust ergibt sich hieraus nicht, da Sie im Falle einer krankheitsbedingten Einschränkung Ihrer Einwilligungsfähigkeit auch nicht in der Lage sind, die notwendige Belehrung über den Umfang und die Risiken des medizinischen Eingriffs zur Kenntnis zu nehmen. Die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung schafft aber für die behandelnden Ärzte die notwendige Sicherheit für die Berechtigung zur Vornahme der von Ihnen bezeichneten medizinischen Behandlung. Dies schafft Rechtssicherheit.

Was aber geschieht, wenn die Anordnungen in Ihrer Patientenverfügung nicht zur aktuellen Erkrankung und damit zu den notwendigen medizinischen Maßnahmen passen?

In diesem Fall müssen die Ärzte sich an den Anweisungen der von Ihnen bestimmten Vertreter bzw. des vom Gericht bestellten Betreuers halten. Dabei sind die Vertreter und Betreuer in ihrer Entscheidung nicht frei. Sind dem Vertreter bzw. dem Betreuer Ihre Wünsche und Vorstellungen bezogen auf medizinische Maßnahmen in bestimmten Lebenssituationen bekannt, ist er hierdurch gebunden, d. h. er muss Ihre Vorstellungen bei seiner Entscheidung berücksichtigen, um diese möglichst umfassende zu realisieren.

In welchem Umfang müssen persönliche Wertvorstellungen aus der Patientenverfügung hervorgehen?

Im Rahmen einer Patientenverfügung können Sie nicht alle Krankheitsbilder oder Behandlungsmethoden erfassen, auf die sich in Zukunft notwendige medizinische Maßnahmen zu ihrer Behandlung beziehen. Aus diesem Grunde ist es notwendig in Ihrer Patientenverfügung Angaben zu Ihren Wertvorstellungen zu machen, auf denen Ihre Anordnungen an die Ärzte hinsichtlich Ihrer medizinischen Behandlung beruhen.

Die Angabe dieser Wertvorstellungen macht es den Ärzten und anderen Beteiligten, wie Bevollmächtigten oder Betreuern möglich, die Anordnungen in Ihrer Verfügung auszulegen und auf diesem Wege eventuelle Lücken zwischen dem Inhalt Ihrer Patientenverfügung und der konkreten Behandlungsituation in Ihrem Sinne zu schließen.

Um sicherzustellen, dass auch bezogen auf Situationen, die Sie in Ihrer Verfügung nicht berücksichtigen konnten, Ihre medizinische Behandlung nach Ihren Wünschen und Maßstäben durchgeführt wird, sollten Sie in Ihrer Verfügung Angaben zu Ihren Wertvorstellungen, ethischen und/oder religiösen Motivationen machen, die Sie zu den Bestimmungen in Ihrer Verfügung veranlasst haben.

Die Darstellung der Hintergründe Ihrer Anordnungen sollte konkret sein. D. h., sich auch auf Ihre Vorerfahrungen im Zusammenhang mit eigenen Erkrankungen, dem Tod anderer Menschen und dem Umgang mit Schicksalsschlägen beziehen. Je konkreter Ihre Darstellung ist, umso leichter fällt es später dem behandelnden Ärzten, Ihren Angehörigen oder Dritten, zu beurteilen, welche Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen sind.

Wie kann meine persönliche Selbstbestimmung über die Patientenverfügung hinaus sicherstellen?

Aus Ihrer Patientenverfügung gehen Ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen hervor. Grundsätzlich sind die Sie behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und das Pflegepersonal an diese Anordnungen gebunden.

Es liegt aber auf der Hand, dass es sinnvoll ist, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass Ihnen eine Person zur Seite steht, die sicherstellt, dass Ihr Wille auch umgesetzt wird, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, hierfür selbst Sorge zu tragen.

Aus diesem Grunde sollte ein Patientenbrief immer im Zusammenhang mit einer Vorsorgeverfügung und einer Betreuungsanordnung abgefasst werden.

Mit Hilfe einer Vorsorgeverfügung bestimmen Sie einen Vertreter, der Ihre Rechte wahrnimmt, wenn Sie aufgrund einer Einschränkung Ihrer geistigen Leistungsfähigkeit hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann Sie gegenüber den behandelnden Ärzten, dem Krankenhaus und dem Pflegepersonal umfassend vertreten und für Sie die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um den Inhalt Ihrer Patientenverfügung umzusetzen.

Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung stellen Sie sicher, welche Person zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll, wenn eine solche Betreuung trotz Ihrer Vorsorgeverfügung erforderlich ist.

Mit Hilfe der Betreuungsverfügung haben Sie daher Einfluss auf die Bestimmung der Person, die zu Ihrem Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt wird. Damit können Sie mit Hilfe der Betreuungsverfügung auch direkten Einfluss auf die Entscheidung des Betreuungsgerichtes nehmen und auf diesem Wege Ihre Selbstbestimmung auch hinsichtlich der Bestellung eines Betreuers sicherstellen.

Sowohl der Bevollmächtigte als auch der Betreuer sind hinsichtlich Ihrer medizinischen Behandlung an Ihre Anordnungen in der Patientenverfügung gebunden. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung sind Sie daher der Lage, die Umsetzung Ihrer Anordnungen in der Patientenverfügung sicherzustellen.

Welche inhaltlichen Anforderungen müssen an eine wirksame Patientenverfügung gestellt werden?

Der Inhalt und der Aufbau Ihrer Patientenverfügung steht in Ihrem Ermessen. Um sicherzustellen, dass Ihre Patientenverfügung möglichst alle Aspekte umfasst, die notwendig sind, um eine vollständige Verfügung zu errichten, sollten die folgenden Punkte aus Ihrer Erklärung eindeutig hervorgehen:

1) Präambel

2) Beschreibung der Situationen, für die die Patientenverfügung Geltung haben soll

3) Festlegung der von Ihnen gewünschten oder abgelehnten ärztlichen Behandlungen und pflegerischen Maßnahmen

4) Anordnungen zum Ort der Behandlung bzw. Pflege und der Begleitung dieser Maßnahmen durch Dritte

5) Verfügungen zur Verbindlichkeit Ihrer Anordnungen

6) Einen Hinweis auf die von Ihnen errichteten Vorsorgeverfügungen und Betreuungsanordnungen

7) Hinweise auf eventuelle Anlagen zu Ihrer Patientenverfügung

8) Anordnungen hinsichtlich einer eventuellen Organspende durch Sie im Falle Ihres Todes

9) Angaben zu Ihren Wertvorstellungen, auf denen Ihre Patientenverfügung beruht

10) Anordnungen hinsichtlich der Aufklärung über das Risiko der von Ihnen gewünschten medizinischen Behandlungen

11) Abschlussbemerkungen zu Ihrer Kenntnis über die Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung und der Möglichkeit des Widerrufs

12) Ort und Datum der erstmaligen Errichtung Ihrer Verfügung

13) Ihre persönliche handschriftliche Unterschrift

14) Ort und Datum der Überprüfung bzw. Überarbeitung Ihrer Verfügung

15) Ihre persönliche handschriftliche Unterschrift unter der Ergänzung

Umgangssprachlich wird für den Begriff Patientenverfügung häufig auch der Begriff Patientenbrief verwendet. Beide Begriffe beziehen sich auf die gleiche Form von Vorsorgeverfügung. Soweit in dieser Darstellung daher von Patientenverfügung die Rede ist, ist damit auch immer der Patientenbrief gemeint.

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