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Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit – Geistesstörung
Eine volljährige Person gilt grundsätzlich als testierfähig. Nur wenn bewiesen ist, dass der Erblasser wegen
– krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit,
– wegen Geistesschwäche oder
– wegen einer Störung seines Bewusstseins
die Fähigkeit verloren hat, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist von dessen Testierunfähigkeit auszugehen.
Da ein Testament entweder wirksam oder unwirksam errichtet wird, kommt eine relative Testierfähigkeit oder eine partielle Testierfähigkeit nicht in Betracht. Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit kann bei der Testierfähigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich auf einen bestimmten gegenständlich beschränkten Kreis bezieht. Errichtet der Erblasser daher im Zustand der Testierunfähigkeit ein Testament, so ist dieses Testament umfassend unwirksam.
Sollte der Erblasser später wieder testierfähig werden, so wird das im Zustand der Testierunfähigkeit errichtete Testament nicht nachträglich wirksam. Vielmehr muss der Erblasser im Zustand der später wieder eingetretenen Testierfähigkeit ein neues Testament errichten. Es kommt mithin bei der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nur auf dessen Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder des Abschlusses des Erbvertrages an. Hieraus ergibt sich allerdings auch die Möglichkeit, dass ein eigentlich testierunfähiger Erblasser wirksam ein Testament errichten kann, wenn die Testamentserrichtung im Augenblick eines sogenannten lichten Augenblickes erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der sich auf die Testierfähigkeit des grundsätzlich testierunfähigen Erblassers im Rahmen eines sogenannten lichten Augenblicks beruft, erheblichen Beweisschwierigkeiten in der Praxis unterliegt.