Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren nach dem FamFG

Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren nach dem FamFG - Detlev Balg Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln

1) Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des Amtsrichters

Ergeht im Erbscheinsverfahren eine Entscheidung des Richters beim Nachlassgericht, so kann gegen diese Entscheidung die befristete Beschwerde gemäß § 58 fortfolgende FamFG eingelegt werden.

2) Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers

Ergeht im Erbscheinsverfahren eine Entscheidung des Rechtspflegers, so ist hiergegen grundsätzlich befristeten Beschwerde das richtige Rechtsmittel.

Entspricht der Rechtspfleger der befristeten Beschwerde nicht, so muss sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren – sofortigen und befristeten – Beschwerde an das dann zuständige Oberlandesgericht wenden, welches abschließend über die Beschwerde zu entscheiden hat.

Befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers

Ergeht durch den Rechtspfleger eine Entscheidung, gegen die nach dem allgemein Verfahrensrecht des FamFG keine Beschwerde eingelegt werden kann, so steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, eine sogenannte befristete Erinnerung einzulegen.

Die befristete Erinnerung dient dazu, sicherzustellen, dass auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die eine Beschwerde nicht eingelegt werden kann, eine abschließende Entscheidung durch einen Richter erfolgt.

Hilft der Rechtspfleger der befristeten Erinnerung nicht ab, so ist er verpflichtet, die Sache zur Entscheidung dem zuständigen Richter beim Nachlassgericht vorzulegen. Diese entscheidet sodann abschließend über die Sache.

3) Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichtes

Gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichtes durch den Richter ist die sofortige befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht das zulässige Rechtsmittel.

Diese Beschwerde setzt voraus, dass sie statthaft ist. Folglich muss sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts als Nachlassgericht richten. Entscheidungen im Sinne des Beschwerderechtes sind die Entscheidungen des Nachlassgerichtes im Erbscheinsverfahren, die abschließend sind. Hierzu gehören insbesondere die Entscheidung des Nachlassgerichtes auf Erteilung eines Erbscheins, die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins, die Kraftloserklärung eines Erbscheins und die Anordnung der Einziehung eines Erbscheins.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Entscheidung bereits erlassen wurde. Hat die Entscheidung den Bereich des Gerichts noch nicht verlassen, so ist die Beschwerde als Rechtsmittel unzulässig. Die Beschwerde kann daher im Erbscheinsverfahren nicht eingelegt werden, solange das Gericht die anzugreifende Entscheidung noch nicht übermittelt hat.

Hingegen ist die Beschwerde gegen sogenannte Zwischenentscheidungen im Erbscheinsverfahren nur dann zulässig, wenn dies im FamFG ausdrücklich vorgesehen ist.

Das Beschwerderecht setzt weiter voraus, dass sich die Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, hinsichtlich derer der Gesetzgeber das Beschwerderecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Beschwerdegericht

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichtes ist bei dem Gericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat, der durch die Beschwerde überprüft werden soll. Es ist daher nicht mehr möglich, die Beschwerde direkt beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.

Form der Beschwerde

Die Beschwerde ist beim Nachlassgericht schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes zu erklären.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichtes im Erbscheinsverfahren ist binnen einen Monats einzulegen, nachdem die zu überprüfende Entscheidung dem Beschwerdeführer zugegangen ist.

Wertgrenzen im Beschwerderecht

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichtes im Erbscheinsverfahren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichtes wendet, mit der sich für den Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Interesse von über 600 € verbindet. Damit sollen Beschwerdeverfahren verhindert werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die wirtschaftlich unbedeutend sind.

4) Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren: Die Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerde muss von einem Berechtigten erhoben werden.

Berechtigt ist jeder, der durch eine Entscheidung des Nachlassgerichtes im Erbscheinsverfahren formell und/oder materiell in seinen Rechten verletzt wird, d.h durch die Entscheidung beschwert wird.

Formelle Beschwer des Beschwerdeführers

Formell beschwert im Sinne des Beschwerderechtes ist nur derjenige, dessen Antrag im Erbscheinsverfahren zurückgewiesen wird. Die Voraussetzung für eine Beschwerde ist daher, dass das Nachlassgericht einem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat.

Folglich ist die formelle Beschwer des Beschwerdeführers nur in den sogenannten Antragsverfahren Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung. In den sogenannten Amtsverfahren ist die formelle Beschwer keine Beschwerdevoraussetzung.

Materielle Beschwer des Beschwerdeführers

Neben die formelle Beschwer muss die sogenannte materielle Beschwer des Beschwerdeführers treten.

Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn durch die fragliche Entscheidung des Nachlassgerichtes der Beschwerdeführer in einem seiner Rechte verletzt wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Recht des Beschwerdeführers aus dem Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes handelt. In beiden Fällen führt eine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers dazu, dass dieser materiell beschwert wird und folglich berechtigt ist, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

Eine Entscheidung des Nachlassgerichtes beeinträchtigt das Recht des Beschwerdeführers immer dann, wenn durch diese Entscheidung nachteilig in ein Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidung das Erbrecht des Beschwerdeführers verletzt.

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