Erbrecht: Testamentsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung

Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird und um die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Erben zu reduziert, besteht für Sie die Möglichkeit in Ihrem Testament oder Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Die wirksame Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass das Nachlassgericht im Erbfall die von Ihnen benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernennt. Nur dieser Testamentsvollstrecker kann im Weiteren über den Nachlass verfügen. Den Erben selbst ist es nicht möglich, ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers Anordnungen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker an Ihre Anordnung gebunden, die Sie hinsichtlich der Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament vorgenommen haben. Darüber hinaus unterliegt der Testamentsvollstrecker den gesetzlichen Vorschriften, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben.

Durch diese Bindung des Testamentsvollstreckers an Ihre letztwilligen Anordnungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen, ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbfall Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Maßgeblich für den Testamentsvollstrecker und seine Tätigkeit ist ausschließlich Ihr Wille, wie er sich aus dem Testament ergibt. Der Testamentsvollstrecker ist nur an Ihren Willen gebunden und Weisungen seitens der Erben nicht unterworfen.

Der Umfang der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist abhängig von den diesbezüglichen Anordnungen im Testament. Regelmäßig ergeben sich für den Testamentsvollstrecker die folgenden Aufgaben, die nach dem Erbfall vom Testamentsvollstrecker erledigt werden müssen:

  • Feststellung und Sicherung des Vermögens und des übrigen Nachlasses
  • Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten
  • Unterrichtung aller öffentlichen und privaten Vertragspartner bzw. Behörden über den Todesfall
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Erledigung aller noch offenen steuerlichen Angelegenheiten des Erblassers
  • Erfüllung der vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
  • Zahlung der festgesetzten Erbschaftssteuer aus dem Nachlass
  • Auseinandersetzung einer durch den Erbfall eventuell entstandenen Erbengemeinschaft
  • Erteilung einer Schlussabrechnung an den oder die Erben

Der Testamentsvollstrecker kann diese Aufgaben nur erfüllen, wenn er umfassend über den Nachlass und das Vermögen des Erblassers orientiert ist. Aus diesem Grunde muss der Testamentsvollstrecker alle persönlichen Unterlagen des Verstorbenen an sich nehmen, um den Umfang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten klären zu können. Dabei ist der Testamentsvollstrecker auch auf Auskünfte der Erben oder sonstiger Personen angewiesen, die mit dem Erblasser zu Lebzeiten in Kontakt standen. Banken, Versicherungen, Behörden und die Vertragspartner des Erblassers sind dem Testamentsvollstrecker gegenüber grundsätzlich zu Erteilung entsprechender Auskünfte verpflichtet.

Ablauf und Dauer der Testamentsvollstreckung

Der genaue Ablauf einer Testamentsvollstreckung ist regelmäßig von konkreten Erbfall abhängig. Gleiches gilt für die Dauer der Testamentsvollstreckung. Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass die folgenden Gesichtspunkte Einfluss auf den Ablauf der Testamentsvollstreckung und deren Dauer haben.

Im Erbfall wird die Testamentsvollstreckung, die der Erblasser angeordnet hat, nicht vom Nachlassgericht unverzüglich angeordnet. Vielmehr muss zuvor das Testament beim Nachlassgericht eingereicht werden, aus dem sich die Testamentsvollstreckung und der Testamentsvollstrecker ergeben. Für den Fall, dass der Erblasser sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt hat, wird dieses Testament vom Nachlassgericht eröffnet, sowie das Nachlassgericht vom Todesfall Kenntnis erlangt. Im Weiteren unterrichtet das Nachlassgericht alle Personen, die vom Erbfall betroffen sind über den Todesfall und die letztwillige Verfügung des Erblassers.

Ergibt sich aus dem vom Nachlassgericht eröffneten Testament, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ernennt das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker. Dieser muss sodann dem Nachlassgericht gegenüber die Annahme der Ernennung zum Testamentsvollstrecker erklären. Im Weiteren ist der Testamentsvollstrecker, zum Nachweis seiner Kompetenzen, gehalten, beim Nachlassgericht die Erteilung eines sogenannten Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beantragen. Mit Hilfe dieses Testamentsvollstreckerzeugnisses kann der Testamentsvollstrecker den Nachweis führen, dass er alleine befugt ist, über den Nachlass zu verfügen. Das Verfahren auf Ernennung des Testamentsvollstreckers und Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses liegt beim Nachlassgericht. Dieses Verfahren kann sich über mehrere Wochen bzw. Monate erstrecken, ohne dass der Testamentsvollstrecker auf den Verfahrensablauf und die Verfahrensdauer einen unmittelbaren Einfluss nehmen kann.

Testamentsvollstreckung: Steuererklärungen des Testamentsvollstreckers

Ein besonderes Augenmerk muss der Testamentsvollstrecker auf die steuerlichen Angelegenheiten des Erblassers richten. Dabei ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die noch nicht abgegebenen Steuererklärungen des Erblassers vorzubereiten und beim Finanzamt einzureichen. Soweit das Finanzamt im Weiteren Festsetzungsbescheide erlässt, müssen diese vom Testamentsvollstrecker geprüft werden. Eventuell ist nach Prüfung der Bescheide des Finanzamtes eine weitere Tätigkeit des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Finanzamt erforderlich, um eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherzustellen. Die festgesetzten Steuern sind im Regelfall aus den Nachlass zu zahlen. Auf die Dauer der Bearbeitung durch das Finanzamt hat der Testamentsvollstrecker keinen Einfluss, soweit er die notwendigen Erklärungen zeitnah und ordnungsgemäß beim Finanzamt eingereicht. Die Dauer der Testamentsvollstreckung hängt damit auch von der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten des Erblassers durch das Finanzamt ab.

Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker muss für die Erben die Erbschaftsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Zur Vorbereitung dieser Erbschaftsteuererklärung ist es erforderlich, dass der Testamentsvollstrecker Zugang zu allen Unterlagen und Dokumenten erhält, denen die Zusammensetzung und der Wert des Nachlasses zu entnehmen ist. Gegebenenfalls muss der Testamentsvollstrecker den Wert von Nachlassgegenständen schätzen lassen.

Für den Erlass des Erbschaftssteuerbescheides ist das Finanzamt zuständig. Die Dauer der dortigen Bearbeitung kann im Regelfall nicht genau eingeschätzt werden. Hinsichtlich der Festsetzung des Erbschaftssteuerbescheides muss man sich aber im Regelfall auf mehrere Monate einstellen.

Der Erbschaftsteuerbescheid wird den Testamentsvollstrecker zur Kenntnisnahme durch das Finanzamt übermittelt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker selbst nicht das sogenannte Steuersubjekt der Erbschaftsteuer ist. Belastet durch die Erbschaftssteuer werden die Erben und nicht der Testamentsvollstrecker. Die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass zu begleichen, ändert hieran nichts. Aus dieser Besonderheit ergibt sich, dass die Erben selbst gegen den Erbschaftsteuerbescheid Widerspruch einlegen müssen, wenn Sie davon ausgehen, dass der Erbschaftsteuerbescheid die Erbschaftssteuer nicht korrekt festsetzt.

Die Erbschaftssteuer ist aus dem Nachlass zu begleichen. Vielfach wird empfohlen, dass der Testamentsvollstrecker eine hinreichende Rücklage bildet, um aus dem Nachlass die Erbschaftssteuer erbringen zu können. Soweit der Nachlass nicht vollständig für die Rückstellung benötigt wird, wird angeregt, dass der Testamentsvollstrecker bereits Vorabzahlungen an den oder die Erben vornimmt, bevor die Erbschaftssteuer festgesetzt und ausgeglichen ist. Hinsichtlich dieses Vorgehens ist zu bedenken, dass Zahlungen aus dem Nachlass an die Erben erst dann erfolgen sollten, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bekannt sind. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch Vorabzahlungen aus dem Nachlass an die Erben die Möglichkeit entfällt, die Haftung der Erben auf den Nachlass zu begrenzen. Aus diesem Grunde kommen Teilzahlungen an den oder die Erben aus dem Nachlass nur dann in Betracht, wenn sich das Haftungsrisiko tatsächlich einschätzen lässt.

Sowie der Erbschaftsteuerbescheid rechtskräftig bzw. vollstreckungsfähig ist, muss der Testamentsvollstrecker die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass an das Finanzamt zahlen. Erst wenn die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass an das Finanzamt abgeführt wurde, kann die Testamentsvollstreckung beendet werden. Eventuell geht die Testamentsvollstreckung mit Ausgleich der Erbschaftsteuer auch in eine dauerhafte Testamentsvollstreckung (sogenannte Dauertestamentsvollstreckung) über, soweit der Erblasser eine entsprechende Anordnung getroffen hat.

Hinsichtlich des Ausgleiches der Erbschaftsteuer durch den Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass gibt es eine Besonderheit. Auch wenn die Erbschaftssteuer durch den Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass gezahlt werden kann, haftet der Testamentsvollstrecker für die Erbringung der Erbschaftsteuer an das Finanzamt persönlich. Diesbezüglich unterliegt der Testamentsvollstrecker der Vollstreckung durch das Finanzamt in sein gesamtes Vermögen, d. h. auch in sein Privatvermögen. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber gewählt, um zu verhindern, dass über die Bestimmung eines entsprechenden Testamentsvollstreckers das Vermögen der Erben so verschoben wird, dass der Fiskus hierauf keinen Zugriff mehr nehmen kann. Für diesen Fall soll sichergestellt sein, dass der Fiskus seine Ansprüche zumindest gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend machen kann und in der Lage ist, diese im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Zur Sicherung der Ansprüche des Finanzamtes hinsichtlich der Erbschaftsteuer sind Übertragungen von Vermögenswerten, die zum Nachlass gehören, ins Ausland nur dann möglich, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt hinsichtlich dieser Verfügung über den Nachlass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat.

Angesichts der Tatsache, dass neben den notwendigen Schritten gegenüber dem Nachlassgericht auch Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden müssen, ist nachvollziehbar, dass eine Testamentsvollstreckung sich über einen längeren Zeitraum, d. h. im Regelfall auf ca. ein Jahr erstrecken kann.

Pflichten und Rechte des Testamentsvollstreckers

Dem Testamentsvollstrecker obliegt die Verwaltung des Nachlasses bis zu dessen Auseinandersetzung, d. h. bis zur Verteilung des Nachlassvermögens an den oder die Erben. Bei der Verwaltung des Nachlasses muss der Testamentsvollstrecker mit der Sorgfalt vorgehen, die man von einem ordentlichen Kaufmann bei der Verwaltung eines vergleichbaren Vermögens erwarten würde.

Die Verletzung der Verpflichtung zur sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses kann zu Schadensersatzforderungen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker führen. Bei größeren und/oder komplexen Nachlässen empfiehlt es sich daher nicht, Personen zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, die nicht über eine hinreichende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen an eine sorgfältige Verwaltung des Nachlasses gerecht zu werden.

Mit der Übernahme der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, ein sogenanntes Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieses Nachlassverzeichnis ist unter anderem Grundlage für die vom Testamentsvollstrecker später abzugebende Erbschaftsteuererklärung. Weiter orientiert das Nachlassverzeichnis die Erben über den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses. Anhand des Nachlassverzeichnisses können die Erben daher nachvollziehen, welche Zahlungen seitens des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass erforderlich sind, um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.

Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Verpflichtung nicht nach, zeitnah zum Erbfall und seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Erben zur Kenntnisnahme zu übermitteln, können die Erben beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.

Ausschließlich der Testamentsvollstrecker ist befugt, die Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören und der Testamentsvollstreckung unterliegen, in seinen Besitz zu nehmen. Nur der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, hinsichtlich dieser zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu verfügen, d. h. diese zu veräußern, zu belasten oder anderweitig wirtschaftlich zu verwerten. Die Erben selbst dürfen über Gegenstände und Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören nur dann verfügen, wenn dies zuvor vom Testamentsvollstrecker ausdrücklich genehmigt wurde. Diese gesetzliche Regelung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Testamentsvollstrecker tatsächlich in der Lage ist, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, ohne hieran durch Verfügungen der Erben über den Nachlass gehindert zu werden. Im Übrigen ist nur durch diese Einschränkung sichergestellt, dass der Testamentsvollstrecker die festgesetzten Erbschaftssteuer tatsächlich aus den Nachlass erbringen kann.

Auch wenn sich aus den gesetzlichen Regelungen ergibt, dass der Testamentsvollstrecker befugt ist, über alle Vermögenswerte und Gegenstände, die zum Nachlass gehören, zu verfügen, empfiehlt es sich, dass er Testamentsvollstrecker bei wesentlichen Entscheidungen über die wirtschaftliche Verwertung des Nachlasses nicht zuvor mit den Erben abstimmt. Die setzt natürlich eine Erbengemeinschaft voraus, die grundsätzlich in der Lage ist, intern eine verbindlichen Konsens über Fragen der Nachlassverwaltung herzustellen. Die zerstrittene die Erben sind, um so schwieriger ist es für den Testamentsvollstrecker sich hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses mit den Erben abzustimmen.

Die Dauertestamentsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker

Der Gesetzgeber geht bei seinen Anordnungen hinsichtlich der Testamentsvollstreckung grundsätzlich davon aus, dass die Testamentsvollstreckung im Regelfall mit dem Ziel eingerichtet wird, um den Nachlass abzuwickeln bzw. eine durch den Erbfall entstandene Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Der gesetzliche Regelfall unterstellt daher eine auf zeitnahe Beendigung der Testamentsvollstreckung gerichtete Arbeit des Testamentsvollstreckers.

Der Erblasser kann aber anordnen, dass der Testamentsvollstrecker über einen bestimmten Zeitraum als Testamentsvollstrecker tätig ist, d. h. den Nachlass verwaltet. In diesem Fall sind die Erben über die Dauer der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen.

Eine solche Regelung bietet sich immer dann an, wenn zum Kreis der Erben minderjährige Personen gehören, deren Interessen nach dem Erbfall durch die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung geschützt werden sollen. Ebenso bietet sich eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung an, wenn die Interessen von Nacherben gewahrt werden sollen. Auf jeden Fall setzt eine Dauertestamentsvollstreckung zwingend voraus, dass sich die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung aus dem letzten Willen des Erblassers eindeutig ergibt.

Der Rahmen, in dem sich ein Testamentsvollstrecker bei der Vorbereitung der Auseinandersetzung eine Erbengemeinschaft bzw. bei der Abwicklung einer Dauertestamentsvollstreckung bewegt, ist vom Gesetzgeber geregelt. Der Erblasser muss aber trotz dieser eindeutigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers durch eine entsprechend formuliertes Testament dafür Sorge tragen, dass klare Anweisungen hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Testamentsvollstreckung betroffen werden, damit es diesbezüglich nach dem Erbfall nicht zu Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker über die zu beachtenden Rahmenbedingungen der Testamentsvollstreckung kommt.

Gerichtliche Auseinandersetzungen über Art und Weise der angeordneten Testamentsvollstreckung sind regelmäßig sehr Zeit intensiv und kostenträchtig. Angesichts der hohen Vermögenswerte, auf die sich die Testamentsvollstreckung bezieht, sind die Haftungsrisiken eines solchen Klageverfahrens erheblich.

Im Interesse der betroffenen Erben ist der Erblasser daher gehalten, seine Vorstellungen hinsichtlich der Testamentsvollstreckung so genau und konkret wie irgend möglich zu formulieren. Dabei ist die Fachsprache zu beachten, die sich aus den Regelungen des BGB zu Erbrecht ergibt, um Streitigkeiten bei der Auslegung von Formulierungen im Testament zu vermeiden

Anordnung der Testamentsvollstreckung durch eine genaue Testamentsgestaltung

Eine Testamentsvollstreckung, die den damit verfolgten Zweck tatsächlich erfüllen kann, setzt daher eine sorgfältige und gut überlegte Formulierung des Testamentes voraus. Gleiches gilt für die entsprechende Ausgestaltung von Erbverträgen.

Hinsichtlich der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen unter dem Gesichtspunkt der Anordnung einer Testamentsvollstreckung stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht gerne zur Verfügung. Ob und in welchem Umfang eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall in Betracht kommt, sollte Gegenstand einer erbrechtlichen Erstberatung sein. Erst wenn sich im Rahmen der Erstberatung herausstellt, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall sinnvoll sein kann, ist ein entsprechendes Testament zu entwerfen bzw. ein entsprechender Erbvertrag auszufertigen.

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