Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit des Erblassers

Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages. Da viele Erblasser erst im hohen Alter ein Testament errichten, wird die Frage der Testierfähigkeit in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis immer bedeutender.

Da die Testierfähigkeit bereits im Erbscheinsverfahren von erhebliche Bedeutung ist, sollten Sie sich bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unverzüglich an mich wenden, damit bereits mit den ersten Schritten zur Nachlassabwicklung die Weichen richtig gestellt werden.

Definition der Testierfähigkeit

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Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, was unter Testierfähigkeit zu verstehen ist. Dem Gesetz ist in § 2229 BGB lediglich die Testierunfähigkeit zu entnehmen. Es liegt seitens des Gesetzgebers somit hinsichtlich der Testierfähigkeit lediglich eine sogenannte Negativdefinition vor. Was auf dem Hintergrund dieser negativen Definition unter Testierfähigkeit zu verstehen ist, musste folglich von der Rechtsprechung entwickelt werden.

Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass ein vom Erblasser errichtetes Testament wirksam ist. Verfügt der Erblasser in Form eines Erbvertrages, so sind die Sondervorschriften zur Fähigkeit einen Erbvertrag abzuschließen zu beachten, die sich aus § 2274 BGB ergeben.

Der Begriff der Testierfähigkeit erschließt sich aus seiner Funktion. Unter der Testierfähigkeit des Erblassers ist dessen Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, ein Testament abzuändern oder aufzuheben. Damit setzt die Testierfähigkeit zwingend voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes mit der Vorstellung handelt, ein Testament zu verfassen. Darüber hinaus muss der Erblasser mit dem Bewusstsein über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung handeln. Die Rechtsprechung beschreibt die Voraussetzungen für das Vorliegen der Testierfähigkeit des Erblassers daher mit folgender Definition:

Der Testierende muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seiner Anordnung haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausüben. Das gilt auch für Gründe, welche für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln können.

Die so definierte Testierfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes, der Aufhebung des Testamentes oder der Abänderung des Testamentes beim Erblasser vorhanden sein.

Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

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Grundsätzlich ist jeder, der geschäftsfähig ist auch testierfähig. Aus § 2229 BGB ergibt sich aber, dass jemand testierfähig sein kann, obwohl er nicht geschäftsfähig ist. Damit ist die Testierfähigkeit ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit.

Aus § 2229 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, testierunfähig ist. Ein solcher Minderjähriger ist somit nicht in der Lage, wirksam ein Testament zu errichten. Ebenso wenig ist es möglich, dass der minderjährige Testierunfähige ein Testament mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters errichtet. Diese Möglichkeit der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen, da der minderjährige altersbedingt zur Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Ebenso wenig kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen bei der Errichtung des Testamentes vertreten, da ein Testament gemäß § 2064 BGB nur persönlich vom Erblasser errichtet werden kann.

Errichtet eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dennoch ein Testament, kann sie dieses Testament nicht nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch eine entsprechende formlose Bestätigung wirksam werden lassen. Vielmehr muss sie die Testamentserrichtung nach der Vollendung des 16. Lebensjahres erneut vornehmen. Dies ergibt sich aus § 141 BGB, wonach ein nichtiges Rechtsgeschäft nur durch Neuvornahme eben dieses Rechtsgeschäftes wirksam bestätigt werden kann. Das Testament muss folglich zwingend nach der Vollendung des 16. Lebensjahres nochmals abgefasst werden.

Ein Minderjähriger hingegen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierfähig. Er kann ein Testament errichten, ohne dass hierfür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Einschränkungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Form der Errichtung des Testamentes. Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 2247 Abs. 4 BGB nur in der Lage ein wirksames Testament zu errichten, wenn ihm hierbei ein Notar oder eine sonstige Amtsperson beratend zur Seite gestanden hat. Damit ist es dem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht möglich, in Form eines eigenhändigen Testamentes seinen letzten Willen zu bekunden. Ansonsten unterliegt der Minderjährige allerdings bei der Testamentserrichtung keinen Beschränkungen.

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein, sodass keine altersbedingten Einschränkungen hinsichtlich der Testierfähigkeit mehr bestehen.

Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag

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Eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages kann grundsätzlich nur eine Person abschließen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkt ist. Erbverträge mit Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sind nichtig. Im Bereich des Erbvertrages gelten die besonderen Regelungen zur Testierfähigkeit bei Minderjährigen nach § 2229 BGB somit nicht.

Jedoch gelten besondere Vorschriften für den Fall, dass ein beschränkt geschäftsfähiger Erblasser mit seinem Ehegatten oder seinem Verlobten einen Erbvertrag abschließen will. Dies ergibt sich aus § 2275 Abs. 2 BGB.

Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit (Geistesstörung)

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Eine volljährige Person gilt grundsätzlich als testierfähig. Nur wenn bewiesen ist, dass der Erblasser wegen

– krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit,

– wegen Geistesschwäche oder

– wegen einer Störung seines Bewusstseins

die Fähigkeit verloren hat, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist von dessen Testierunfähigkeit auszugehen.

Da ein Testament entweder wirksam oder unwirksam errichtet wird, kommt eine relative Testierfähigkeit oder eine partielle Testierfähigkeit nicht in Betracht. Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit kann bei der Testierfähigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich auf einen bestimmten gegenständlich beschränkten Kreis bezieht. Errichtet der Erblasser daher im Zustand der Testierunfähigkeit ein Testament, so ist dieses Testament umfassend unwirksam.

Sollte der Erblasser später wieder testierfähig werden, so wird das im Zustand der Testierunfähigkeit errichtete Testament nicht nachträglich wirksam. Vielmehr muss der Erblasser im Zustand der später wieder eingetretenen Testierfähigkeit ein neues Testament errichten. Es kommt mithin bei der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nur auf dessen Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder des Abschlusses des Erbvertrages an. Hieraus ergibt sich allerdings auch die Möglichkeit, dass ein eigentlich testierunfähiger Erblasser wirksam ein Testament errichten kann, wenn die Testamentserrichtung im Augenblick eines sogenannten lichten Augenblickes erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der sich auf die Testierfähigkeit des grundsätzlich testierunfähigen Erblassers im Rahmen eines sogenannten lichten Augenblicks beruft, erheblichen Beweisschwierigkeiten in der Praxis unterliegt.

Klärung der Testierfähigkeit

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Ob der Erblasser testierunfähig ist oder nicht, kann nur anhand von Tatsachen geklärt werden, aus denen auf die Testierfähigkeit geschlossen werden kann. Hierbei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Umstand hat, dass er ein Testament errichtet und über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung orientiert ist.

Es ist vielmehr notwendig, dass der Erblasser in der Lage ist, sich über die wirtschaftlichen Grundlagen und persönlichen Verhältnisse, die seiner letztwilligen Verfügung in Form eines Testamentes oder Erbvertrages zu Grunde liegen, ein klares Urteil zu bilden. Der Erblasser muss darüber hinaus in der Lage sein, nach diesem seinem Urteil frei vom Einfluss Dritter zu handeln. Hierbei liegt die Betonung darauf, dass der Erblasser zu diesem unbeeinflussten Handeln fähig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser, der zu einem unbeeinflussten Handeln grundsätzlich in der Lage ist, im Weiteren tatsächlich ohne Berücksichtigung des Einflusses Dritter handelt. Damit kann aus der Tatsache, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testamentes von Dritten beeinflusst wurde, nicht der Rückschluss auf dessen Testierunfähigkeit gezogen werden. Entscheidend ist, dass der Erblasser grundsätzlich zu einer unbeeinflussten Entscheidung zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes von seinen geistigen Fähigkeiten her noch in der Lage war.

Die Rechtsprechung verlangt weiter, dass der Erblasser nicht aufgrund einer geistigen Störung in seiner Fähigkeit eingeschränkt war, die Tragweite seiner Verfügung und die Auswirkung seiner letztwilligen Verfügung auf die Betroffenen, d.h. im Regelfall auf die Erben und seine Angehörigen, klar zu erkennen.

Damit hat nicht jedes Defizit hinsichtlich der Intelligenz, der Willensstärke und der Beeinflussbarkeit des Erblassers zur Folge, dass die freie Willensbildung des Erblassers ausgeschlossen ist und dieser folglich als testierunfähig angesehen werden muss.

Die Feststellung einer organischen Störung beim Erblasser ist somit für die Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers nicht ausreichend. Vielmehr muss auf das Ausmaß und den Grad der Auffälligkeiten abgestellt werden, die einen Rückschluss auf die geistigen Fähigkeiten des Erblassers zulassen. Es kommt daher entscheidend auf das Ausmaß und die Intensität eben dieser Störungen der geistigen Fähigkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes an.

Hinsichtlich jedes Krankheitsbildes, das zu einer Beeinträchtigung der Testierfähigkeit führen könnte, muss daher im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob es tatsächlich zu einer Einschränkung der Willensbildung beim Erblasser geführt hat oder ob die festgestellte Krankheit sich auf diese Fähigkeit nicht entscheidend auswirkte. Eine Reihe von Erkrankungen, die sich negativ auf den geistigen Zustand des Erblassers auswirken können, haben im konkreten Einzelfall nicht zwingend zur Folge, dass die Fähigkeit des Erblassers zur wirksamen Errichtung eines Testamentes eingeschränkt ist. Nur eine intensive Auslandersetzung mit dem tatsächlichen Krankheitsbild des Erblassers kann daher die Grundlage für die Beurteilung von dessen Testierfähigkeit sein.

Testierfähigkeit und Demenz

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Aufgrund des hohen Alters, welches von einem Großteil der Bevölkerung erreicht wird, und der Tatsache, dass viele Personen ihr Testament erst am Ende ihres Lebensweges errichten, steht in vielen Erbfällen die Frage im Raum, ob die Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund einer Demenzerkrankung eingeschränkt war.

Die Erfahrungen mit der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen führt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen ausgewirkt hat, nur anhand des Gesamtverhaltens des Erblassers und des gesamten Bildes seiner Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes beurteilt werden kann. Eine Beurteilung dieser Frage anhand einzelner Erklärung des Erblassers oder Angaben zu seinem Gesundheitszustand ist im Regelfall nicht möglich. Dies gilt insbesondere, weil bei einer Demenzerkrankung die konkreten Abbauerscheinungen in vielen Fällen durch eine nach außen aufrecht erhaltene Fassade im Verhalten verdeckt werden bzw. verdeckt werden können. Auf das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen im Rahmen einer Beratung oder Besprechung kann daher bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf seine Testierfähigkeit nicht ausschließlich abgestellt werden.

Zur Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen muss daher der Sachverhalt in zwei Schritten geklärt werden. Im ersten Schritt muss die konkrete Erkrankung diagnostiziert werden, die zu einer Einschränkung der Testierfähigkeit führen kann. Im zweiten Schritt sind sodann die Umstände zu klären, aus denen sich die konkrete Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen aufgrund dieser Erkrankung ergeben, in deren Folge die freie Willensbildung des Erblassers so stark eingeschränkt ist, dass von einer Testierfähigkeit des Betroffenen nicht mehr ausgegangen werden kann.

Damit ist bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen letztlich auf äußere Merkmale abzustellen, die sich aus dem Handeln und Auftreten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung ergeben. Hierzu zählen insbesondere:

1) Die Fähigkeit des Betroffenen sich zeitlich und räumlich zu orientieren

2) Die Ausgeglichenheit der Stimmungslagen des Betroffenen

3) Die Fähigkeit des Betroffenen zur selbstbestimmten Ausübung geistiger und körperlicher Aktivitäten

4) Die Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte durch den Betroffenen

5) Die Selbstversorgung des Betroffenen mit Nahrungsmitteln

6) Die Sicherstellung selbstbestimmter hygienischer Verrichtungen durch den Betroffenen

7) Die Gestaltung des eigenen Wohnraums durch den Betroffenen

Defizite hinsichtlich der vorstehenden Fähigkeiten und Eigenschaften lassen einen Rückschluss darauf zu, dass der Betroffene aufgrund der Demenzerkrankung in seiner freien Willensbildung so stark eingeschränkt ist, dass die Testierfähigkeit des Betroffenen aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist.

Diese krankheitsbedingte Einschränkung der freien Willensbildung des Betroffenen darf aber nicht mit der Beurteilung der inhaltlichen Sinnhaftigkeit der letztwilligen Verfügungen des Betroffenen verwechselt werden. Erbrechtlich ist es unerheblich, ob die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus Sicht der Erben sinnvoll und nachvollziehbar sind. Nur dann, wenn diese Verfügungen aufgrund der geistigen Beeinträchtigung des Erblassers sinnlos sind und nicht nachvollzogen werden können, sind sie aufgrund der krankheitsbedingten Testierunfähigkeit des Erblassers unbeachtlich, da die letztwillige Verfügung aufgrund der Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist. Dies setzt aber die klare Diagnose der medizinischen Umstände voraus, aus denen auf die Testierunfähigkeit geschlossen werden kann. Ein Umkehrschluss, aus dem aus der mangelhaften Sinnhaftigkeit der letztwilligen Verfügung auf die Testierunfähigkeit des Erblassers geschlossen wird, ist hingegen unzulässig, da der Erblasser nicht verpflichtet ist, in sinnhafter Art und Weise zu testieren.

Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit betreuter Personen

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Fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses auf die Testierfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt.

Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in § 2229 BGB in der Fassung abzustellen, die durch das Betreuungsgesetz, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, die das Verhältnis von Betreuung und Testierfähigkeit zum Gegenstand hat.

Seit dem 1. Januar 1992 gilt gemäß § 2229 BGB grundsätzlich jede Person als uneingeschränkt testierfähig, die volljährig ist. Somit besteht auch bei Personen, die unter Betreuung stehen, der Grundsatz, dass die Testierfähigkeit dieser Personen zu vermuten ist. Diese Vermutung kann natürlich durch die Gründe widerlegt werden, die zur Anordnung der Betreuung geführt haben. Aber nicht jede angeordnete Betreuung beruht auf Gründen, die die Testierfähigkeit des Betreuten zur Folge haben. Folglich kann aus der Tatsache, dass die Betreuung angeordnet wurde alleine nicht geschlossen werden, dass die betreute Person in ihrer Testierfähigkeit eingeschränkt ist. Die Anordnung der Betreuung steht somit der Testierfähigkeit der betreuten Person nicht grundsätzlich entgegen.

Von der vorstehenden Rechtslage ist die Situation derjenigen Person zu unterscheiden, die vor dem 1. Januar 1992 entmündigt wurden und vor dem 1. Januar 1992 ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung errichtet haben. Für diesen Personenkreis bzw. für die Betroffenen letztwilligen Verfügung gilt, dass diese weiterhin unwirksam sind.

Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers

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Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung testierfähig war.

Ausgangspunkt für die Widerlegung der Vermutung der Testierfähigkeit sind immer konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

1) Zeitliche und räumliche Desorientierung des Erblassers

2) Starke Stimmungsschwankungen und unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers

3) Anzeichen für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alters Demenz

4) Der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht

5) Der Erblasser war psychisch oder neurologisch erkrankt

6) Der Erblasser war alkoholabhängig

7) Der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen

8) Der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen können

9) Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert

10) Der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend, sondern zeigt lediglich häufig auftretende Gesichtspunkte auf, die in vielen Fällen einen Rückschluss auf eine eventuelle Testierunfähigkeit des Erblassers zulassen.

Von der Testierfähigkeit des Erblassers ist trotz der vorstehenden Gesichtspunkte auszugehen, wenn der Erblasser noch über die Fähigkeit verfügt, sein Leben selbst zu organisieren und in der Lage ist, sein Vermögen selbstständig zu verwalten. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass der Erblasser in der Regel zur realistischen Urteilen gelangt und auch in unerwarteten oder ungewohnten Situationen ein vernünftiges Verhalten an den Tag legt. Unter der vorstehenden Voraussetzung ist davon auszugehen, dass die aufgezählten Gesichtspunkte sich auf die Testierfähigkeit des Erblassers nicht auswirken.

Die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers spielt regelmäßig im Rahmen von Erbscheinsverfahren eine erhebliche Rolle. Bezogen auf diese Erbscheinsverfahren ist zu beachten, dass diejenigen, die sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers berufen im Erbscheinsverfahren lediglich die Umstände und Gesichtspunkte dem Gericht vortragen müssen, die geeignet sind aus Sicht des Gerichts die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage zu stellen. Werden solche Umstände und Gesichtspunkte dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren vorgetragen, so muss das Nachlassgericht von Amts wegen die Frage klären, ob der Erblasser tatsächlich testierunfähig war.

Beweislast und Beweislastverteilung bei Fragen der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit

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Da der Erblasser so lange als testierfähig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen muss.

Hinsichtlich der Testierunfähigkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die für ihn günstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen können. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, für die Testierunfähigkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumständen des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunfähigkeit geradezu aufdrängt.

Ist die Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt, so ist derjenige für die Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung eines Testamentes oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung beweispflichtig, der sich auf die Testierfähigkeit beruft.

Bei der Verteilung der Beweislast ist zu beachten, dass es ausschließlich auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes ankommt. Problematisch ist daher die Beurteilung der Testierfähigkeit hinsichtlich eines eigenhändigen Testamentes oder einer sonstigen eigenhändigen letztwilligen Verfügung, die kein Datum aufweist.

Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

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Die Frage der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit spielt in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle. Hierbei ist in 1. Linie an das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu denken und an die sogenannte Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten.

Das Erbscheinsverfahren und die Erbenfeststellungsklage unterliegen unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit zwischen dem Erbscheinsverfahren und den Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erbenfeststellungsklage) genau zu unterscheiden.

1) Vortrag im Verfahren vor dem Nachlassgericht

Im Erbscheinsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Aufgrund dieses Grundsatzes muss derjenige, der sich auf die Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, lediglich die Umstände darlegen, die Zweifel an der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit des Erblassers hervorrufen. Im Rahmen der Amtsermittlung wird das Nachlassgericht sodann die Frage der Testierunfähigkeit bzw. Testierfähigkeit des Erblassers durch eigene Ermittlungen aufklären. Hierbei kann das Nachlassgericht auf Zeugenvernehmungen, die Beschaffung ärztlicher Unterlagen, die Beiziehung einer eventuellen Betreuungsakte oder der Akten des Vormundschaftsgerichtes zurückgreifen. Darüber hinaus ist das Nachlassgericht befugt, die Frage der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufzuklären.

Beweisanträge, wie in einem Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, müssen grundsätzlich von den Verfahrensbeteiligten diesbezüglich nicht gestellt werden. Allerdings kann es sich empfehlen, auch das Verfahren vor dem Nachlassgericht grundsätzlich so zu führen, als würde es sich um ein streitiges Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit handeln. Dies setzt allerdings zwingend voraus, dass der Betroffene sich nicht im Verfahren vor dem Nachlassgericht selbst vertritt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, da nur ein Rechtsanwalt über die notwendige Rechtskenntnis verfügt, die für die Führung eines entsprechenden Verfahrens notwendig ist.

2) Vortrag im Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit in einem Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit sich von denen im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht erheblich unterscheiden.

In einem zivilrechtlichen Verfahren gilt der Grundsatz des sogenannten Strengbeweises. Alle Umstände, die für den Vortrag des Klägers oder des Beklagten sprechen, müssen vom Kläger oder Beklagten unter Beweis gestellt werden, wenn dieser Vortrag zwischen den Parteien streitig ist. Derjenige der mit der Beweislast belastet ist, muss mit Hilfe von Zeugen, Urkunden, Augenscheinsobjekten oder Sachverständigengutachten Beweis für seinen Sachvortrag führen. Ist ihm dies nicht möglich, so führt dies regelmäßig dazu, dass die beweisbelastete Partei beweisfällig bleibt und in der Folge den Prozess verliert.

Weiter geht das Zivilgericht nur den Beweisanträge nach, die von den Parteien gestellt werden. Eine Ermittelung des Sachverhaltes von Amts wegen kommt in einem Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit somit nicht in Betracht. Der gesamte Streitstoff einschließlich der Beweisanträge muss von den Parteien selbst vollständig in das Verfahren eingeführt werden. Damit sind die Anforderungen an die Prozessführung in einem zivilgerichtlichen Verfahren wesentlich höher, als in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht.

Beweismittel zur Frage der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit des Erblassers

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Für diejenige Partei, die beweispflichtig für die Testierunfähigkeit oder Testierfähigkeit des Erblassers ist, stellt sich die Frage, mit welchen Beweismitteln Beweis dafür geführt werden kann, dass der Erblasser testierunfähig oder testierfähig war.

1) Sachverständigengutachten

Ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers streitig, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um diese Frage klären zu können. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelmäßig nicht von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen.

Das Gericht wird ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umstände vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen. Hierzu gehört insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen. Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das heißt die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.

Von der Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu unterscheiden ist die Frage, ob das Sachverständigengutachten zu einem verwertbaren Ergebnis gelangt. Sollten dem Sachverständigen nicht genügend Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Erblassers verschaffen zu können, wird das Sachverständigengutachten zu keinem abschließenden Ergebnis kommen. In diesem Fall bleibt die beweisbelastete Partei, trotz Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens, beweisfällig, da das Sachverständigengutachten zu keinem verwertbaren Ergebnis gelangt.

2) Feststellungen des Notars zur Testierfähigkeit

In notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen wird von den Notaren regelmäßig festgehalten, dass der Notar sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung einen eigenen Eindruck verschafft hat. Fraglich ist, ob diese Feststellung in der notariellen Urkunde später, d.h. beim Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers, als Beweis im gerichtlichen Verfahren verwendet werden kann.

Gemäß § 28 Beurkundungsgesetz muss der Notar sich bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbvertrag) ein eigenes Bild von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Erblassers machen und seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. In Verbindung mit § 11 Beurkundungsgesetz ergibt sich weiter, dass Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Erblassers nur dann in der zu beurkundenden Urkunde zu treffen sind, wenn seitens des Notars Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestehen.

Das Gericht kann sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auf die Feststellungen des Notars beziehen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es einem Notar im Rahmen eines Beurkundungstermins tatsächlich möglich ist, sich über die Testierfähigkeit des Erblassers ein realistisches Bild zu verschaffen. Die hierfür notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlen dem Notar regelmäßig. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob die Feststellung des Notars zur Testierfähigkeit des Erblassers tatsächlich eine verwertbare Erkenntnis darstellen, die im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht zu berücksichtigen ist. Ein erheblicher Teil der juristischen Literatur und der überwiegende Teil der einschlägigen medizinischen Literatur geht davon aus, dass die notariellen Feststellungen keinerlei gerichtsverwendbare Aussagen über die Testierfähigkeit des Erblassers machen.

Weiter ist zu bedenken, dass der Notar grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Folglich darf der Notar ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers keine Zeugenaussage im gerichtlichen Verfahren machen. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser den Notar bereits in der beurkundeten Urkunde von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers entbunden hat. Ansonsten muss der Notar zuvor von der Notarkammer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, um als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen zu dürfen.

3) Zeugenaussagen von Ärzten

Befand sich der Erblasser in ärztlicher Behandlung, so könnten die Ärzte als Zeugen in einem Rechtsstreit über die Testierfähigkeit des Erblassers angehört werden. Allerdings unterliegen auch die Ärzte grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht.

Der Tod des Erblassers steht der Verschwiegenheitspflicht der Ärzte nicht entgegen. Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers, welches durch § 203 Abs. 4 Strafgesetzbuch geschützt ist. Dieser Schutz endet nicht mit dem Tod des Erblassers. Ebenso wenig geht das geschützte Rechtsgut mit dem Erbfall auf die Erben über. Folglich können auch die Erben nicht aus eigenem Recht über die Verschwiegenheitspflicht der Ärzte des Erblassers verfügen.

Die Rechtsprechung geht aber regelmäßig davon aus, dass es dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht, dass die Frage seiner Testierfähigkeit im Streitfall geklärt wird. Auf diesem Hintergrund nimmt die Rechtsprechung an, dass die behandelnden Ärzte von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden können.

Sonderproblem: Das gemeinschaftliche Testament

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Ehegatten und verpartnerte Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem sogenannten Ehegattentestament stellt sich die Frage, wie sich die Testierunfähigkeit eines der beiden Ehepartner auf das gemeinschaftliche Testament auswirkt.

Der Grundsatz ist, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute nur wirksam errichtet werden kann, wenn beide Eheleute testierfähig sind.

Ehegattentestament zeichnen sich durch die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen gemäß § 2270 Abs. 1 BGB aus. Ist einer der beiden Ehegatten testierunfähig, führt dies zur Nichtigkeit seiner Verfügungen. Die Nichtigkeit dieser Verfügungen führt darüber hinaus zur Nichtigkeit der wechselbezüglichen Verfügung des anderen Ehepartners. Ob dies zur Folge hat, dass das gesamte Testament unwirksam ist, kann nur durch Testamentsauslegung ermittelt werden.

Kommt die Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügungen des anderen Ehepartners ganz oder teilweise auch ohne die Verfügungen des testierunfähigen Ehepartners hätten getroffen werden können, so können die Verfügungen des testierfähigen Ehepartners als wirksames Einzeltestament ausgelegt werden. Dies ist aber eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten muss daher immer die Frage der Testierfähigkeit beider Eheleute beachtet werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der letzte Wille beider Eheleute unwirksam ist. Aus diesem Grunde sollte bei gemeinschaftlichen Testamenten in der Formulierung immer klar herausgearbeitet werden, welche Verfügungen wechselbezüglich sind und welche Verfügungen der jeweilige Ehepartner für sich alleine trifft.

Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Erbrecht:

Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21
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Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung unter Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)
Erbrecht

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