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Bulgarisches Erbrecht: Die Erbeneinsetzung durch Testament
Testamente dienen regelmäßig dazu, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge Erben einzusetzen.
Von der Erbeneinsetzung ist auch im bulgarischen Recht die Anordnung eines Vermächtnisses zu unterscheiden. Durch die Erbeneinsetzung wird eine Person umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers.
Wem lediglich ein Vermächtnis zugewandt wird, erhält gegenüber den Erben einen Anspruch darauf, einen bestimmten Vermögenswert übertragen zu bekommen. Das Vermächtnis hat somit nicht zur Folge, dass eine Person zum Rechtsnachfolger des Erben wird. Vielmehr erhält der Vermächtnisnehmer lediglich ein Rechtsanspruch gegenüber den Erben auf Zahlung eines Geldbetrages oder Herausgabe eines Gegenstandes.
Da zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes nicht feststeht, ob bestimmte Personen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, ist es nach bulgarischen Recht möglich, beliebig viele Ersatzerben und die Reihenfolge in der diese zu Erben werden, anzuordnen. Gleiches gilt für die Anordnung von Vermächtnissen.
Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, seine letztwilligen Verfügungen unter eine Bedingung zu stellen. Allerdings sind Bedingungen, mit denen ein Erbe ab einen bestimmten Zeitpunkt für die Zukunft eingesetzt wird, unbeachtlich.
Weiter kann der Erblasser die Erben mit Auflagen beschweren. Die Personen, zu deren Gunsten die Auflagen vom Erblasser verfügt wurden, können die Erben nach dem Erbfall auf Erfüllung der Auflagen in Anspruch nehmen. Die Weigerung der Erben, die Auflagen zu erfüllen, hat aber nicht zur Folge, dass das Testament unwirksam wird. Die Auflagen begründen somit ausschließlich einen schuldrechtlichen Anspruch der Begünstigten gegenüber den Erben auf Erfüllung.