Rechtsverfolgungskosten
Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten
Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsverfahren und juristische Beratungen sind mit Kosten verbunden. Neben den Gebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes können Gerichtskosten, Auslagenvorschüsse und Vollstreckungskosten anfallen. Insbesondere im Zusammenhang mit Klagen kann sich ein erhebliches Kostenrisiko verbinden, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten neben den rechtlichen Erwägungen beachtet werden muss.
So ist es in vielen Fällen nicht sinnvoll, Forderungen gerichtlich gegenüber einem Schuldner zu verfolgen, wenn absehbar ist, dass dieser Schuldner auf Dauer einkommens- und vermögenslos sein wird. In einem solchen Fall wäre selbst der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner faktisch nicht durchsetzbar. Zu der bereits wertlosen Forderung kämen die Kosten des Verfahrens, d.h. die Gebühren für den Rechtsanwalt und das Gericht hinzu.
Damit Sie im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen die sich damit verbindende Kostenproblematik nachvollziehen können, soll im Weiteren kurz dargestellt werden, wie die Gebühren und Kosten ermittelt werden, die sich mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Klageerhebung verbinden.
1) Gebühren gem. RVG
Die Gebühren, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, ergeben sich im Regelfall aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt der Gesetzgeber die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe, die im Zusammenhang mit zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und strafrechtlichen Mandaten entstehen können.
Bei zivilrechtlichen Verfahren ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bzw. der Gerichtsgebühren im Regelfall vom Wert der Sache abhängig, auf die sich die Beauftragung des Rechtsanwaltes bzw. die Klageerhebung bezieht.
Bezieht sich die Beauftragung des Rechtsanwaltes auf die Geltendmachung einer bestimmten Geldforderung, so kann mit Auftragserteilung die Gebührenhöhe sehr genau ermittelt werden.
In vielen Fällen lässt sich der Wert der Sache, auf die sich die Beauftragung des Rechtsanwaltes bzw. die Anrufung eines Gerichtes bezieht, nur schwer ermitteln. In einem solchen Fall muss damit gerechnet werden, dass der Gegenstandswert vom angerufenen Gericht höher bewertet wird, als bei Aufttragserteilung angenommen. In einem solchen Fall erhöhen sich dann auch die Rechtsanwalts- bzw. Gerichtsgebühren entsprechend.
2) Rechtsschutzversicherung
3) Prozessfinanzierer
4) Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Für den Fall, dass sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf die Erhebung einer Klage bzw. auf die Verteidigung gegen eine Klage bezieht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei Gericht die Bewilligung s. g. Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Sinne des Gesetzes bedürftig ist. Desweiteren darf die beabsichtigte Klageerhebung bzw. Rechtsverteidigung nicht willkürlich sein, d. h. es muss aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben sein.
Im Unterschied zu den Leistungen einer Rechtsschutzversicherung bzw. eines Prozesskostenfinanzierers werden durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht sämtliche Kosten übernommen. Die Prozesskostenhilfe bezieht sich immer nur auf die eigenen Rechtsanwaltskosten des Antragstellers und auf die anfallenden Gerichtskosten.
Die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite werden im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe nicht übernommen. Verliert daher eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, einen Prozess, so muss sie ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten nicht tragen. Trotz der bewilligten Prozesskostenhilfe ist sie aber verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite auszugleichen.
Ausgleichspflichtig sind aber nur die Rechtsanwaltskosten, die nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstehen können. Vereinbart die Gegenseite mit ihrem Anwalt Gebühren, die die gesetzlichen Gebühren überschreiten, so sind diese nicht erstattungsfähig.
Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist im Zusammenhang mit der Mandatserteilung zu klären.
5) Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe kann lediglich im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren beantragt werden.
Damit auch Personen, die wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, im außergerichtlichen Bereich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit, s. g. Beratungshilfe zu beantragen. Beratungshilfe ist allerdings für die Vertretung in einem strafrechtlichen Verfahren vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
Auch bezüglich der Beratungshilfe müssen die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Mandatserteilung jeweils individuell überprüft werden.