Die Rechtsanwaltsgebühren

Durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren unterschiedlichste Gebührentatbestände geregelt.

Wie bereits dargestellt, ergeben sich die Gebühren im Bereich des Zivilrechts regelmäßig aus der Höhe des s. g. Gegenstandswertes, der dem wirtschaftlichen Wert der Sache entspricht, auf die sich die Beauftragung des Anwalts bzw. die Anrufung des Gerichts bezieht. So wird in einem Scheidungsverfahren der Gegenstandswert auf der Grundlage des dreifachen Nettoeinkommens der Ehepartner ermittelt. Weiter ist das Vermögen der Ehepartner zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage entspricht einem Viertel des Bruttojahreseinkommens des betroffenen Arbeitnehmers.

Um also das Kostenrisiko einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung richtig bewerten zu können, muss zuvor der Wert der Sache ermittelt werden, auf die sich die Beauftragung bezieht.

Eine Anwaltsgebühr, die sich auf einen Auftrag bezieht, der einen wirtschaftlichen Wert von bis zu 500,00 € hat, beträgt im Regelfall 67,50 € netto (1,5 Mittelgebühr). Bezieht sich die Beauftragung auf einen Wert von 5.000,00 € so führt dies nicht zu einer Verzehnfachung der Gebühren. Die Gebühr beläuft sich vielmehr auf 484,80 € netto. Hinzu kommt eine Pauschale für den Schriftverkehr (Portokosten usw.) und die Umsatzsteuer.

Der Gesetzgeber hat die Anwaltsgebühren im Zivilrecht so ausgestaltet, dass die Gebühren der Rechtsanwälte bei steigenden Gegenstandswerten in absoluten Zahlen zunehmen, im relativen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Beauftragung aber der Höhe nach abnehmen. So beläuft sich die Geschäftsgebühr für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 € nicht auf 4.848,00 €, sondern nur auf 1.744,50 € netto.

Neben den Gebühren für zivilrechtliche Tätigkeit hat der Gesetzgeber eigene Gebühren für Tätigkeiten in besonderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Sozialrecht oder Strafrecht geschaffen. Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, auch auf diese besonderen Gebührentatbestände eingehen zu wollen. Sollte das von Ihnen zu erteilende Mandat ein solches Rechtsgebiet betreffen, so muss die Kostenfrage im Rahmen der Mandatserteilung erörtert werden.

Gebührenvereinbarungen

Der Gesetzgeber stellt es den Mandanten und Rechtsanwälten frei, unter bestimmten Voraussetzungen von den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzuweichen und s. g. Gebührenvereinbarungen zu treffen.

Gebührenvereinbarungen müssen regelmäßig dann abgeschlossen werden, wenn aufgrund des Arbeitsaufwandes, der sich mit einem Mandat verbinden wird, auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend gearbeitet werden kann. Der wirtschaftliche Wert, auf den sich eine anwaltliche Beauftragung bezieht, sagt über den Arbeitsaufwand, der sich mit der Mandatsbearbeitung verbinden kann, nichts aus. Eine nachbarschaftsrechtliche Auseinandersetzung, die sich auf einen Gegenstand bezieht, dessen wirtschaftlicher Wert gering ist, ist im Regelfall mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. In einem solchen Fall muss hinsichtlich der anfallenden Gebühren eine Vereinbarung getroffen werden, die Gebühren sicherstellt, die ein kostendeckendes Arbeiten für den Anwalt ermöglichen.

In Strafsachen und bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die sich auf arbeitsintensive Mandate beziehen, muss daher im Einzelfall über den Abschluss einer Gebührenvereinbarung gesprochen werden.

Beratungsgebühr

Hinsichtlich der Beratungsgebühren ergibt sich ab dem 01.07.2006 eine Besonderheit. Mit der Verabschiedung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes legte der Gesetzgeber fest, dass die gesetzlichen Gebühren für die Rechtsberatung oder die Erstellung von Rechtsgutachten entfällt. Der Gesetzgeber hat statt dessen bestimmt, dass die Gebühren, die sich auf Rechtsberatung bzw. auf die Erstellung entsprechender Gutachten beziehen, zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten frei zu vereinbaren sind. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann für die Erstberatung maximal eine Gebühr von 190,- € netto abgerechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher i.S. des Gesetzes ist. Für Mandanten, die keine Verbraucher sind (Kaufleute, Selbständige, Gewerbetreibende, juristische Personen, usw.) gilt dies nicht.

Aufgrund der Änderung ab dem 01.07.2006 müssen daher hinsichtlich aller Aufträge, die die Rechtsberatung oder die Erstellung von Gutachten zum Gegenstand haben, Gebührenvereinbarungen getroffen werden.

Unter einer Rechtsberatung ist jede aussergerichtliche Tätigkeit zu verstehen, die sich darauf beschränkt, den Mandanten über die Rechtslage aufzuklären, ohne dass der Mandant vom Rechtsanwalt gegenüber Dritten vertreten wird.

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, neben der Klärung der Rechtslage die Interessen des Mandanten gegenüber Dritten zu vertreten, so bezieht sich das Mandat nicht auf eine bloße Rechtsberatung. In diesem Fall können die anfallenden Gebühren weiterhin auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet werden.

Soweit sich der Auftrag auf eine Rechtsberatung bzw. auf die Erstellung eines Gutachtens bezieht, muss die Höhe der zu vereinbarenden Gebühren im Zusammenhang mit der Mandatserteilung besprochen werden.

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