Erbschein: Kosten und Gebühren des Erbscheinsverfahrens

Erbschein und Erbscheinsverfahren - Kosten und Gebühren des Erbscheinsverfahren

Kosten und Gebühren des Erbscheinsverfahrens

Wird im Rahmen des Erbscheinsverfahren ein Rechtsanwalt beauftragt, so hängt die Höhe der Gebühren von Art und Umfang der Beauftragung ab.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine 1. Beratung im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheins oder eines bereits erteilten Erbscheins, so fällt lediglich eine Erstberatungsgebühr an, deren Höhe 190 € netto beträgt. Hinzu kommt die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer.

In den meisten Fällen geht die Beauftragung des Rechtsanwaltes über eine reine Erstberatung im Erbscheinsverfahren aber hinaus. In diesen Fällen wird der Rechtsanwalt damit beauftragt, für den Mandanten im Erbscheinsverfahren tätig zu werden. Wird der Rechtsanwalt damit beauftragt, für den Mandanten einen Erbschein zu beantragen und diesen Antrag zu begründen, so fällt die im gerichtlichen Verfahren übliche 1,3 Verfahrensgebühr an. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Gegenstandswert, der sich aus dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Erbschein ergibt.

Gegenstandswert und Gebührenhöhe

Das wirtschaftliche Interesse entspricht im Regelfall dem Wert des Nachlasses, da der Antragsteller mit Hilfe des erteilten Erbscheins in die Lage versetzt werden will, über den Nachlass verfügen zu können.

Damit hängt die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Regelfall vom Wert des Nachlasses ab. Da der Nachlasswert von Fall zu Fall unterschiedlich ist, kann somit eine feste Regelgebühr bezüglich der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Erbscheinsverfahren nicht benannt werden. Es sollen daher an dieser Stelle lediglich beispielhaft die zur Zeit aktuellen Gebühren für bestimmte Gegenstandswerte benannt werden.

Entspricht der Nachlasswert dem Gegenstandswert, so ergeben sich die folgenden beispielhaften Gebühren:

Gegenstandswert gleich 25.000 € / Verfahrensgebühr gleich 1024,40 € zuzüglich Umsatzsteuer
Gegenstandswert gleich 50.000 € / Verfahrensgebühr gleich 1511,90 € zuzüglich Umsatzsteuer
Gegenstandswert gleich 100.000 € / Verfahrensgebühr gleich 1953,90 € zuzüglich Umsatzsteuer
Gegenstandswert gleich 250.000 € / Verfahrensgebühr gleich 2772,90 € zuzüglich Umsatzsteuer
Gegenstandswert gleich 750.000 € / Verfahrensgebühr gleich 5151,90 € zuzüglich Umsatzsteuer

Die vorstehende Aufzählung verdeutlicht, dass die Verdreißigfachung des Gegenstandswertes nicht zu einer Verdreißigfachung der Gebühren führt. Steigt der Gegenstandswert, so nehmen die Rechtsanwaltsgebühren in absoluten Zahlen zu. Im Verhältnis zum Gegenstandswert nehmen die Rechtsanwaltsgebühren aber prozentual ab. Diese vom Gesetzgeber gewollte Folge der gesetzlich vorgegebenen Gebührensätze bewirkt, dass die Kostenbelastung im Verhältnis zum Gegenstandswert abnimmt, wenn das wirtschaftliche Interesse des Mandanten am Verfahren zunimmt.

Neben der Verfahrensgebühr kann im Erbscheinsverfahren auch eine 1,2 Terminsgebühr anfallen. Hiervon ist auszugehen, wenn das Nachlassgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins Beweis erhebt und eine Verhandlung zur Erörterung des Beweisergebnisses bestimmt. In diesem Fall entsprechen die Kosten des Erbscheinsverfahrens den Regelgebühren eines normalen gerichtlichen Verfahrens.

Erbschein: Kosten und Gebühren für die Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins

Im Verfahren auf Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins fällt eine halbe Gerichtsgebühr an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Gegenstandswert, der vom Gericht festgelegt wird. Dabei ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Wert des Nachlasses gekürzt um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten.

Die Gerichtsgebühren im Verfahren auf Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins müssen von demjenigen Beteiligten am Erbscheinsverfahren getragen werden, in dessen Interesse die Einziehung oder die Kraftloserklärung des Erbscheins erfolgt.

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