Oberlandesgericht Celle - Beschluss vom 02-01-2024 | Aktenzeichen 6 W 166/23

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 02.01.2024, Az.: 6 W 166/23

(Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklage, Aussetzung)

Beschluss des OLG Celle vom 02.01.2024

Aktenzeichen: 6 W 166/23

(Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklage, Aussetzung)

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hob am 2. Januar 2024 die Aussetzung des Verfahrens im Nachlassfall des verstorbenen R. W. K. auf, der im Jahr 2021 verstorben war. Zuvor hatte das Amtsgericht Peine einen Erbschein ausgestellt, gegen den der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hatte. Das Verfahren wurde ausgesetzt, da eine Entscheidung über die Erben für den Fall wichtig war. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Grund für die Aussetzung entfallen sei, da nur ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde. Dem stimmte der 6. Zivilsenat zu und hob die Aussetzung auf.

Wenn im Erbscheinverfahren Beschwerde eingelegt wird, prüft das Gericht, ob die Beschwerde berechtigt ist. Unter bestimmten Bedingungen kann das Gericht gemäß § 21 FamFG das Verfahren aussetzen, um die Beschwerde genauer zu prüfen. Die Aussetzung bedeutet, dass das Verfahren vorläufig gestoppt wird, bis eine Entscheidung getroffen ist. Es darf jedoch nicht einfach ausgesetzt werden, wenn nicht alle Beteiligten zustimmen. Es muss auch geprüft werden, ob die Verzögerung durch die Aussetzung für alle Beteiligten akzeptabel ist, insbesondere in Erbscheinverfahren.

(Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklage, Aussetzung)

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Urteilsgründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2023 (Bl. 62 ff. d. A.) die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Beteiligte zu 1 als Miterbin zu 586/1000 und die Beteiligten zu 5 bis 7 als Miterben zu jeweils 138/1000 sowie die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist, erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Dagegen hat der Beteiligte zu 2 am 12. September 2023 Beschwerde eingelegt (Bl. 90 ff. d. A.) und diese damit begründet, die Testamente, auf die das Amtsgericht seine Feststellung stützt, seien wirksam angefochten worden und zudem wegen Testierunfähigkeit unwirksam. Der Beteiligte zu 2 habe Erbenfeststellungsklage bei dem Landgericht H. (Aktenzeichen 2 O …) erhoben.

Das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 10. Oktober 2023 sodann “das Verfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt” und zur Begründung ausgeführt, “die Entscheidung in dem Rechtsstreit auf Erbenfeststellung habe maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung im hiesigen Verfahren”.

Dagegen wenden die Beteiligten zu 5 bis 7 sich mit ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2023, mit der sie eingewandt haben, dass das Amtsgericht bereits eine Entscheidung über den Erbscheinsantrag getroffen habe und bei dem Landgericht Hildesheim lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht worden sei. Die Beteiligte zu 1 hat sich den Ausführungen der Beteiligten zu 5 bis 7 angeschlossen (Bl. 177 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 haben die Beteiligten zu 5 bis 7 sodann mitgeteilt, das Landgericht Hildesheim habe den Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 2 als dortiger Antragsteller wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen, so dass sich auch aus diesem Grunde der Aussetzungsgrund erledigt habe.

II. Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Zu einer Aussetzung des Verfahrens nach Einlegung der Beschwerde ist – jedenfalls dann, wenn nicht alle Beteiligten mit einer Aussetzung oder dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind – das Ausgangsgericht nicht ohne weiteres befugt.

Das erstinstanzliche Erbscheinsverfahren hat mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2023 geendet. Mit der Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat sodann das Beschwerdeverfahren begonnen.

Nach Einlegung der Beschwerde hat das Ausgangsgericht die Pflicht, eine Abhilfeprüfung durchzuführen. Das sich der Einlegung der Beschwerde unmittelbar anschließende Abhilfeverfahren ist bereits Teil des Beschwerdeverfahrens. Das Ausgangsgericht kann der Beschwerde vollständig oder teilweise abhelfen oder ihr nicht abhelfen. In den beiden letztgenannten Fällen hat es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Da das Beschwerdeverfahren bereits mit Einlegung der Beschwerde beginnt, wird das Ausgangsgericht im Rahmen der Abhilfeprüfung im Beschwerdeverfahren tätig. Die Kompetenz des Ausgangsgerichts im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Abhilfeprüfung.

Will das Ausgangsgericht nicht abhelfen, muss es unverzüglich (entsprechend § 121 BGB) die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorlegen und ist es ihm damit verwehrt, statt des Beschwerdegerichts das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und somit dem Beschwerdegericht, dem dann die Beschwerde nicht vorgelegt werden wird, die Fortführung des Beschwerdeverfahrens unmöglich zu machen.

Erwägt das Ausgangsgericht eine Abhilfe und zu diesem Zweck in eine nähere Prüfung der Beschwerde und möglicherweise auch in eine Beweisaufnahme einzutreten, darf es aber davon ausgehen, dass eine Beweisaufnahme in einem anhängig (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 21 Rn. 10 m. w. N.) gemachten Zivilrechtsstreit zeitnah durchgeführt werden wird, darf es im Rahmen der Abhilfeprüfung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 FamFG die Aussetzung beschließen. Nur dann ist die Aussetzung Teil der Abhilfeprüfung und damit dem Ausgangsgericht gestattet, wobei in Erbscheinsverfahren insbesondere zu prüfen ist, ob die durch die Aussetzung eintretende Verzögerung den Beteiligten zugemutet werden kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. April 1998 – 1Z BR 187/97 -, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

2. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Abhilfeverfahren die Aussetzung gemäß § 21 Abs. 1 FamFG zu beschließen, muss aufgrund einer gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu gebenden Begründung erkennen lassen, dass und warum es erwogen hat, der Beschwerde abzuhelfen, von weiteren Verfahrenshandlungen aber absieht, weil es die Voraussetzungen der Aussetzung als gegeben erachtet. Wird hingegen – wie vorliegend – lediglich die Aussetzung wegen des Zivilrechtsstreits beschlossen, ohne die Ermessenserwägungen erkennen zu lassen, unterliegt dieser Beschluss im Falle der Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO der Aufhebung. Darauf, dass das Landgericht dem Beteiligten zu 2 die für die Erbenfeststellungsklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe zwischenzeitlich wegen Mutwilligkeit versagt hat, der Zivilrechtsstreit mithin wenig Substanz hat, kommt es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Das Amtsgericht wird mithin nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob es der Beschwerde abhilft.

III. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht. Für die erfolgreiche Beschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GNotKG).

Mit Rücksicht auf die unzulässige Aussetzungsentscheidung sowie den Umstand, dass sich niemand in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinn am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, entspricht es nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen.

(Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklage, Aussetzung)