Pflichtteil: Ausgleichung und Anrechnung von Vorausempfängen

Ausgleichung und Anrechnung dienen der Berücksichtigung von Vermögensvorteilen, die der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten hat zukommen lassen, im Erbfall.

Anrechnung gemäß § 2315 BGB

Gemäß § 2315 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten unter der Voraussetzung eine Zuwendung zu machen, dass diese Zuwendung im Erbfall auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers angerechnet wird. Nimmt der Erblasser diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwendung vor, so hat dies zur Folge, dass die Zuwendung nach dem Erbfall bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils in Abzug zu bringen ist. Die Berücksichtigung dieser Vermögensvorteile erfolgt im Erbfall durch Ausgleichung und Anrechnung.

Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Voraussetzung für die Anrechnung gemäß § 2315 BGB ist, dass der Erblasser die Zuwendung unmittelbar an die pflichtteilsberechtigte Person erbringt. Auf Zuwendungen, die der Erblasser zu Gunsten von Angehörigen der pflichtteilsberechtigten Person vornimmt, ist § 2315 BGB nicht anwendbar.

Bestimmung der Anrechnung vor der Zuwendung

Der Erblasser muss die Bestimmung, dass die Zuwendung auf den späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll, vor der Zuwendung bzw. zeitgleich mit der Zuwendung vornehmen. Dabei hat der Erblasser jederzeit die Möglichkeit, nachträglich die Bestimmung der Anrechnung des Zugwandten auf den Pflichtteilsanspruch zurückzunehmen. Es ist dem Erblasser aber verwehrt, nachträglich zu bestimmen, dass eine Zuwendung, die er zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten bereits vorgenommen hat, auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Eine solche nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist unwirksam.

Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte selbst muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung davon Kenntnis haben, dass der Erblasser die Zuwendung unter der Voraussetzung der späteren Anrechnung auf den Pflichtteil vornimmt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Pflichtteilsberechtigte mit der Anrechnung einverstanden ist. Er muss lediglich die Zuwendung in Kenntnis der Bestimmung des Erblassers gemäß § 2315 BGB annehmen. Gibt der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nicht zur Kenntnis, dass das Zugewandte später auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, so ist die Bestimmung unwirksam.

Zuwendung an Minderjährige

Beabsichtigt der Erblasser, einem Minderjährigen einen Vermögensvorteil mit der Maßgabe zuzuwenden, das diese Zuwendung später auf den Pflichtteilsanspruch gemäß § 2315 BGB angerechnet wird, so ist zu beachten, dass eine solche Zuwendung für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. In diesem Fall bedarf die Zuwendung daher der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht, um rechtlich wirksam zu sein.

Voraussetzungen der Anrechnung

  • Zuwendung unmittelbar an den Pflichtteilsberechtigten
  • Keine nachträgliche Bestimmung der Anrechnung durch den Erblasser
  • Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt der Annahme der Zuwendung von der Anrechnungsbestimmung

Form der Anrechnungsbestimmung

Die Anrechnungsbestimmung gemäß § 2315 BGB kann formlos erfolgen. Da es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers handelt, empfiehlt es sich aber dringend, sich vom Pflichtteilsberechtigten, dem ein Vermögensvorteil zugewandt werden soll, schriftlich bestätigen zu lassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Zuwendung Kenntnis von der Anrechnungsbestimmung des Erblassers gemäß § 2315 BGB hatte.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich die Anrechnungsbestimmung nach dem Erbfall nicht mehr nachweisen lässt und das Zugewandte im Rahmen der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches nicht angerechnet werden kann. Der Erblasser sollte daher, zur Sicherung seines Willens im Erbfall, seine Verfügung gemäß § 2315 BGB entsprechend dokumentieren.

Berechnung der Anrechnung

Um die Anrechnung im Erbfall bei der Berechnung des Pflichtteils vornehmen zu können, müssen die folgenden Berechnungsschritte durchgeführt werden:

  • Feststellung des Wertes der Zuwendung
  • Addition von Nachlasswert und Wert der Zuwendung (so genannter fiktiver Nachlasswert)
  • Berechnung des Pflichtteilsanspruches aus dem fiktiven Nachlasswert
  • Abzug des Wertes der Zuwendung vom ermittelten Pflichtteilsanspruch auf der Grundlage des fiktiven Nachlasswertes

Bei der Bestimmung des Wertes der Zuwendung ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung abzustellen.

Eine Veränderung des Wertes zwischen dem Zeitpunkt der Zuwendung und dem Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund einer Veränderung der Kaufkraft ist entsprechend zu berücksichtigen.

Tod des Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall

Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erbfall und hinterlässt seinerseits Abkömmlinge, so müssen sich die Abkömmlinge bei der Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche die Zuwendungen anrechnen lassen, die der Erblasser zu Gunsten des verstorbenen Pflichtteilsberechtigten vorgenommen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abkömmlinge selbst wirtschaftlich in den Genuss der Zuwendungen gekommen sind.

Der Erblasser kann aber verfügen, das Zuwendungen, die gemäß § 2315 BGB angerechnet werden sollen, nicht anzurechnen sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte, zu dessen Gunsten die Zuwendung ursprünglich erbracht wurde, verstirbt und dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten. In diesem Fall wird der Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge nicht gemäß § 2315 BGB unter Berücksichtigung der zuvor erfolgten Zuwendungen berechnet.

Erbrecht-Pflichtteil-Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil, § 2515 BGB | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg * Köln
Erbrecht-Pflichtteil-Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil, § 2515 BGB | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg * Köln

Ausgleichung gemäß § 2316 BGB

§ 2316 BGB regelt die Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen des Erblassers. Diese Ausgleichspflichten beziehen sich auf bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten eines oder mehrerer Abkömmlinge. Bei diesen ausgleichspflichtigen Zuwendungen handelt es sich um:

  • Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB)
  • Zuschüsse zum Unterhalt (§ 2050 Abs. 2 BGB)
  • Ausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB)
  • Sonstige ausgleichspflichte Zuwendungen (§ 2050 Abs. 3 BGB)

Die ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß § 2316 BGB sind bei der Berechnung der Höhe der Pflichtteilsansprüche regelmäßig zu berücksichtigen.

Berechnung der Höhe der Ausgleichspflicht

Um zu ermitteln, in welcher Höhe sich die Ausgleichspflichten gemäß § 2316 BGB auf den Pflichtteilsanspruch auswirken, sind die folgenden Schritte bei der Berechnung der Ausgleichspflicht vorzunehmen:

  • Ermittelung des Wertes der ausgleichspflichtigen Zuwendungen
  • Feststellung eines fiktiven Nachlasswertes durch die Addition des tatsächlichen Nachlasswertes mit dem Wert der ausgleichspflichtigen Zuwendungen
  • Feststellung fiktiven Erbanteils der jeweiligen Abkömmlinge
  • Abzug des Wertes der Zuwendung vom fiktiven Erbanteil
  • Halbierung des errechneten Betrages zur Feststellung des tatsächlichen Pflichtteilsanspruches

Berücksichtigung der Regelung des § 2057 a BGB

Soweit sich aus § 2057 a BGB ergibt, das bestimmte Leistungen eines der Abkömmlinge, d.h. die Mithilfe im Haushalt des Erblassers, die Erbringung von Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers, usw., zu berücksichtigen sind, ist der Wert dieser Leistungen vom Wert des fiktiven Nachlasses abzuziehen.

Um den Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings zu ermitteln, der diese Leistungen erbracht hat, ist der Wert dieser Leistungen dem Wert des fiktiven Erbanteils des Abkömmlings wieder zuzurechnen und sodann zu halbieren.

Der sich aus der Halbierung ergebende Betrag entspricht dem Pflichtteilsanspruch des betroffenen Abkömmlings.

Gegebenenfalls muss die Berechnung für mehrere oder jeden der Abkömmlinge gesondert durchgeführt werden.

Erbrecht-Pflichtteil-Ausgleichspflichten Paragraph 2316 BGB | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg * Köln
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