Erbrecht | Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, so bilden sie eine so genannte Erbengemeinschaft. Das Zu-Stande-Kommen der Erbengemeinschaft ist gesetzlich im Erbrecht geregelt und nicht abhängig von einer entsprechenden einseitigen Willenserklärung der Erben oder eines Vertrages zwischen den Erben.

Die Erbengemeinschaft als gesetzliche Zwangsgemeinschaft

Es kommt somit im Erbrecht bei der Bildung der Erbengemeinschaft nicht auf den Willen der Erben an. Es handelt sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber im Erbrecht vorgegebene Zwangsgemeinschaft. Aufgrund ihres Charakters als Zwangsgemeinschaft ist die Erbengemeinschaft vom Gesetzgeber so konzipiert, dass sie grundsätzlich auf Auseinandersetzung angelegt ist. Folglich kann jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Erben verlangen.

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig

Die Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Die Erbengemeinschaft ist daher weder rechtsfähig oder in einem Prozess parteifähig. Der Nachlass steht auch nicht im Eigentum der Erbengemeinschaft, da die Erbengemeinschaft selbst keine juristische Person ist. Vielmehr bilden die Erben hinsichtlich des Nachlasses eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Die Erben können daher über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte nur gemeinsam verfügen.

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

Von der Verfügung ist im Erbrecht die so genannte ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu unterscheiden, die notwendig ist, um den Nachlass bis zur Teilung der Erbengemeinschaft zu erhalten. Im Einzelfall stellt sich die Unterscheidung zwischen einer Verfügung über den Nachlass und einer Verwaltungsmaßnahme als schwierig dar. Entscheidungen hinsichtlich der notwendigen Verwaltungsmaßnahmen werden in der Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Dabei ist das Stimmengewicht der einzelnen Erben abhängig von der Höhe ihres Erbanteils. Verfügungen über den Nachlass hingegen können nur gemeinschaftlich beschlossen werden. Da rechtsgeschäftliche Verfügungen über einzelne zum Nachlass gehörende Vermögenswerte somit eine einheitliche Entscheidung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft voraussetzen, kommt es diesbezüglich zwischen den Erben häufig zu Streitigkeiten und juristischen Auseinandersetzungen.

Anwaltliche Vertretung gegenüber der Erbengemeinschaft

In allen Phasen der Erbengemeinschaft stehe ich Ihnen als Berater und Vertreter zur Seite. Sowohl hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses, als auch bei der Durchsetzung notwendiger Verwaltungsmaßnahmen. Lassen Sie sich in meiner Kanzlei einen Beratungstermin geben, wenn Sie vor dem Problem stehen, dass Sie innerhalb Ihrer Erbengemeinschaft notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses nicht durchsetzen können. Mein Sekretariat steht Ihnen für die telefonische Vereinbarung eines entsprechenden Besprechungstermins gerne zur Verfügung.

Erbrecht | Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Da die Erbengemeinschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Erbrechts als Zwangsgemeinschaft entsteht, sowie der Erbfall eingetreten ist, räumt das Erbrecht jedem Miterben die Möglichkeit ein, zu jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft führt zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft immer dann zu Streitigkeiten und Konflikten, wenn ein Teil der Erben mit der Auseinandersetzung nicht einverstanden ist und an der Erbengemeinschaft festhalten will.

Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind dann entweder gezwungen, gegen ihren Willen in der Erbengemeinschaft zu verbleiben oder die Teilung der Erbengemeinschaft rechtlich zu erzwingen.

Die Teilung der Erbengemeinschaft ist oft sinnvoll

Die Teilung der Erbengemeinschaft ist für viele Erben wirtschaftlich sinnvoll, da die Erbengemeinschaft sie daran hindert, selbstständig über ihren Anteil am Nachlass zu verfügen. Solange die Erbengemeinschaft besteht, können die Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Verfügungen einzelner Erben hingegen sind unwirksam.

Die notwendige Teilungsreife

Die Teilung der Erbengemeinschaft setzt nach dem Erbrecht voraus, dass die Erbengemeinschaft teilungsreif ist. Diese Teilungsreife ist nur gegeben, wenn der Nachlass zwischen den Erben so aufgeteilt werden kann, ohne dass die Aufteilung selbst nicht zu einem Wertverlust führt.

So ist zum Beispiel die Teilung von Geld oder Aktien unproblematisch möglich, da die Aufteilung von Geld oder Aktien nicht zu einer Wertminderung des Geldes oder der Aktien führt.

Anders sieht es hingegen bei Immobilien aus, die zum Nachlass gehören. Die Immobilien können grundsätzlich nicht geteilt werden. Um die Teilungsreife herbeizuführen, ist es daher erforderlich, die Immobilien vor Teilung der Erbengemeinschaft zu veräußern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erben sich einvernehmlich auf die Teilung des Nachlasses einigen und im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Teilung der Immobilien treffen.

Gegen den Willen eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft ist eine solche einvernehmliche Teilung von Immobilien nach dem Erbrecht aber nicht möglich. In diesem Fall bleibt nur der Weg über die Veräußerung der Immobilie.

Liegt die Teilungsreife nicht vor, können die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht wirksam auf Teilung der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden. Die Herbeiführung der Teilungsreife ist daher zwingend notwendig, wenn die Erbengemeinschaft gegen den Willen eines oder mehrerer Miterben auseinandergesetzt werden soll.

Anwaltliche Vertretung unbedingt erforderlich

Die Herbeiführung der Teilungsreife stellt sich in den meisten Fällen als komplex und juristisch schwierig dar. Sollten Sie daher wünschen, dass eine Erbengemeinschaft, deren Mitglied Sie sind, gegen den Willen der übrigen Erben auseinandergesetzt wird, sollten Sie sich im Verfahren zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen.

Fehler in der Vorbereitung der so genannten Teilungsklage führen regelmäßig zum späteren Prozessverlust und damit zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Für den Fall, dass Sie die Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft wünschen, sollten Sie sich daher in meiner Kanzlei einen Beratungstermin geben lassen.

Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Erbrecht:

Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21
Ehegattentestament | Erbrecht | Grundbuch | Testament | Urteil

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Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung unter Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)
Erbrecht

Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung und der Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)

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