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Erbschein: Die Kraftloserklärung des Erbscheins durch das Nachlassgericht
Die Kraftloserklärung des Erbscheins durch das Nachlassgericht
Ein fehlerhafter Erbschein muss vom Nachlassgericht eingezogen werden. Die Einziehung setzt voraus, dass die Person, die den fehlerhaften Erbschein in Händen hält, den Erbschein an das Nachlassgericht zurückgibt.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es sein, dass die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht nicht möglich ist.
Zum einen kann der Erbschein tatsächlich abhandengekommen sein, sodass der Erbschein der Person, die zur Herausgabe des Erbscheins verpflichtet ist, nicht mehr vorliegt. In diesem Fall ist die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht tatsächlich nicht mehr möglich, da der Erbschein schlicht nicht mehr vorliegt.
Zum anderen kann die Person, der der fehlerhafte Erbschein erteilt bzw. übermittelt wurde, für das Nachlassgericht nicht mehr erreichbar sein. Auch in diesem Fall ist es dem Nachlassgericht nicht möglich, die Einziehung des Erbscheins durchzusetzen.
Die Kraftloserklärung des Erbschein durch förmlichen Beschluss des Nachlassgerichtes
In beiden Fällen ist es nicht auszuschließen, dass der fehlerhafte Erbschein im Rechtsverkehr weiter vorgelegt wird und damit der Nachlass durch Verfügungen einer hierzu nicht befugt Person belastet bzw. verpflichtet wird. Aus diesem Grunde muss es die Möglichkeit geben, die Rechtsfolgen des erteilten fehlerhaften Erbscheins zu beseitigen, auch wenn die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht nicht durchgesetzt werden kann.
Für den Fall, dass das Nachlassgericht den fehlerhaften Erbschein nicht einziehen kann, d. h. nicht in der Lage ist, einen entsprechenden Herausgabeanspruch gegenüber dem Inhaber des Erbscheins durchzusetzen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, den Erbschein für kraftlos erklären zu lassen.
Das Verfahren auf Kraftloserklärung des Erbscheins ist ein öffentliches Verfahren, an dessen Ende durch einen förmlichen Beschluss durch das Nachlassgericht festgestellt wird, dass der fehlerhaft erteilte Erbschein, der nicht eingezogen werden konnte, keine Bindungswirkung mehr für den Rechtsverkehr besitzt.
Auf den Rechtsschein eines Erbscheins, der im Rahmen eines Verfahrens auf Kraftloserklärung durch Beschluss für kraftlos erklärt wurde, kann sich auch derjenige nicht mehr berufen, dem der ursprüngliche Erbschein vorgelegt wurde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zuvor die Kraftloserklärung bereits erfolgte.
Damit besteht durch das Verfahren auf Kraftloserklärung des Erbscheins die Möglichkeit, die Wirkungen eines fehlerhaften Erbscheins im Rechtsverkehr zu beseitigen, wenn der Erbschein nicht durch das Nachlassgericht eingezogen werden kann.
Kraftloserklärung des Erbscheins – Fristen und Publikation
Die Kraftloserklärung erfolgt durch einen Beschluss des Nachlassgerichtes, der öffentlich zugestellt wird. Wirksam wird der Beschluss erst einen Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses über die Kraftloserklärung des Erbscheins in öffentlichen Publikationen.
Stellt sich nach dem Beschluss der Kraftloserklärung des Erbscheins heraus, dass ein Zugriff auf den Erbschein noch möglich ist, so muss der Erbschein trotz der Kraftloserklärung eingezogen werden.