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Die pflichtteilsberechtigten Personen: Pflichtteilsrecht der Kinder, des Ehegatten und der Eltern des Erblassers
Nicht jeder, der aufrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe des Erblassers werden könnte, ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte Personen sind nur diejenigen Erben, bei denen der Gesetzgeber das Pflichtteilsrecht ausdrücklich geregelt hat.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten wird vom Gesetzgeber genau vorgegeben. Es handelt sich hierbei um die folgenden Gruppen von gesetzlichen Erben:
- Die Abkömmlinge des Erblassers
- Die Eltern des Erblassers
- Der Ehegatte des Erblassers
Die pflichtteilsberechtigten Personen: Pflichtteilsrecht der Kinder
Abkömmlinge des Erblassers im Sinne des Pflichtteilsrechtes sind alle Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind.
Die Kinder des Erblassers, die Enkelkinder, Urenkel usw. gehören folglich zur Gruppe der Pflichtteilsberechtigten. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge (Enkelkinder des Erblassers) von der Erbschaft ausschliesst, wenn es selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt.
Aufgrund dieses Ausschlusses erwerben die Enkelkinder kein Pflichtteilsrecht im Verhältnis zum Erblasser. Bis zum Tod des Abkömmlings werden dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers) vom Abkömmling in der Erbfolge vertreten.
Das Gleiche gilt im Verhältnis der Enkelkinder zu den Urenkeln des Erblassers.
Die pflichtteilsberechtigten Personen: Das Pflichtteilsrecht der Ehegatten
Der Ehegatte des Erblassers ist gleichfalls als gesetzlicher Erbe (Ehegattenerbrecht) pflichtteilsberechtigt.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten hängt davon ab, wer neben dem Ehegatten noch Erbe wird. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt 1/4 des Nachlasses, wenn der Ehegatte neben den Abkömmlingen des Erblassers Erbe wird. Soweit die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (Regelfall), so erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten in diesem Fall um weitere 1/4 auf 1/2 des Nachlasses.
Im Regelfall beträgt der Erbanteil des Ehegatten damit immer mindestens 1/2 des Nachlasses.
Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem Ehegatten nur gesetzliche Erben der 2. oder 3. Ordnung Erben werden, beträgt der Erbanteil des Ehegatten 3/4 des Nachlasses.
Sind auch keine Erben der 2. oder 3. Ordnung mehr zum Zeitpunkt des Erbfalls am leben, so wird der Ehegatte Alleinerbe des Erblassers.
Für den Fall, dass der Erblasser vor dem Erbfall einen Scheidungsantrag gestellt hat, der dem Ehegatten vor dem Erbfall über das Familiengericht auch zugestellt wurde, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte selbst vor dem Erbfall einen Scheidungsantrag gestellt hat und der Erblasser der Scheidung wirksam zugestimmt hat.
Die pflichtteilsberechtigten Personen: Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers
Ebenso sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Das gesetzliche Erbrecht der Eltern entfällt aber, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Abkömmlinge des Erblassers leben. Die Abkömmling schliessen in diesem Fall die Eltern des Erblassers nicht nur vom Erbe aus. Auch Pflichtteilsansprüche der Eltern sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Eltern des Erblassers kommen somit sowohl hinsichtlich des Erb- als auch des Pflichtteilsrechtes nur zum Zug, wenn der Erblasser kinderlos stirbt, bzw. alle seine Abkömmlinge bereits vor dem Erbfall verstorben sind. Dabei ist aber zu beachten, dass Abkömmling, die das Erbe ausgeschlagen haben oder erbunwürdig sind, im Erbfall rechtlich so behandelt werden, als seien sie vor dem Erbfall bereits verstorben.
Die Tatsache, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls verheiratet ist, steht dem gesetzlichen Erbrecht der Eltern nicht entgegen. Gleiches gilt in diesem Fall für den Pflichtteilsanspruch der Eltern.