Deutsch-Türkisches Erbrecht

Deutsch-türkisches Erbrecht - Nachlassabwicklung bei Erbfällen mit Bezug auf die Türkei und Deutschland - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Deutsch-Türkisches Erbrecht | Zur Abwicklung von Erbfälle mit Bezug auf Nachlassvermögen in Deutschland und in der Türkei

Die Abwicklung von Erbfällen bei denen sowohl Vermögen in der Türkei als auch Vermögen in Deutschland zum Nachlass gehört ist im Regelfall kompliziert.

Hieran hat auch das Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung nichts geändert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Problematik einer eventuell doppelten Staatsangehörigkeit der Erblasser sind bei der Abwicklung von Nachlässen, zu denen sowohl Vermögen in der Türkei als auch Vermögen in Deutschland gehört, eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

Die Einzelheiten der besonderen Problematik von deutsch-türkischen bzw. türkisch-deutschen Erbfällen werden im Weiteren erläutert.

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Im Jahr 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Die europäische Erbrechtsverordnung regelt die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, wenn aufgrund der Staatsbürgerschaft des Erblassers oder/und der Verteilung des Nachlasses auf unterschiedliche Staaten das Erbrecht von zwei oder mehr Staaten zur Anwendung kommen kann.

Die europäische Erbrechtsverordnung regelt die Frage des anzuwendenden Erbrechtes für die Mitgliederstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) neu und einheitlich. Grundsätzlich kommt es für die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist nur noch darauf an, in welchem Staat der Europäischen Union der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Türkei als Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung

Die Türkei ist nicht Mitglied Europäischen Union. Folglich findet in der Türkei die europäische Erbrechtsverordnung keine Anwendung. Auch wenn die europäische Erbrechtsverordnung aus Sicht der Europäischen Union auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte und über Vermögen in einem sogenannten Drittstaat verfügt, führt dies in deutsch-türkischen Erbfällen nicht weiter, da die Türkei die Regelungen der europäischen Erbrechtsverordnung für sich nicht als verbindliches Recht anerkennt. Dies ist leicht nachvollziehbar, da die Türkei nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

Die europäische Erbrechtsverordnung hat somit nicht zur Folge, dass deutsch-türkische Erbfälle einheitlich entweder nach deutschem oder türkischem Erbrecht behandelt und abgewickelt werden können.

Das Deutsch-türkisches Nachlassabkommen (Deutsch-türkischer Konsularvertrag)

Bereits im Jahr 1929 schloss Deutschland mit unterschiedlichen Staaten besondere Verträge ab, die unter anderem auch Regelungen hinsichtlich des Erbrechtes enthielten.

Ein solcher Vertrag wurde am 28. Mai 1929 zwischen Deutschland und der Türkei abgeschlossen. Es handelt sich um den sogenannten Deutsch-türkischen Konsularvertrag. Dieser Konsularvertrag umfasst in Form des sogenannten Nachlassabkommens zwischen Deutschland und der Türkei Regelungen hinsichtlich der Abwicklung von Erbfällen mit Bezug auf deutsche und türkische Staatsbürger.

Der Deutsch-türkische Konsularvertrag als bilateraler Vertrag zwischen Deutschland und der Türkei zur Regelung des deutsch-türkischen Erbrechts

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Deutsch-türkische Konsularvertrag am 29. Mai 1952 wieder in Kraft gesetzt und regelt seitdem die Abwicklung von Erbfällen mit Bezug auf Deutschland und die Türkei.

Die Regelungen des Vertrages sind deutsches Recht und damit auf Erbfälle mit Bezug auf Deutschland und die Türkei unmittelbar anzuwendendes Recht. Gleiches gilt für die Türkei entsprechend. Folglich müssen die Regelungen im Deutsch-türkischen Konsularvertrag von allen Gerichten in der Türkei und in Deutschland beachtet und angewandt werden

Die Europäische Erbrechtsverordnung steht der weiteren Anwendung des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens nicht entgegen. In der Europäischen Erbrechtsverordnung ist ausdrücklich geregelt, dass bilaterale Verträge von Mitgliedstaaten, die Regelungen bezogen auf das Erbrecht zum Gegenstand haben, der Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung vorgehen. Beim Deutsch-türkischen Konsularvertrag handelt es sich um einen solchen bilateralen Vertrag im Sinne des Völkerrechts.

Damit findet auf Erbfälle mit Bezug auf Deutschland und die Türkei trotz des Inkrafttretens der Europäischen Erbrechtsverordnung im Jahr 2015 weiterhin das Deutsch-türkische Nachlassabkommen Anwendung.

Deutsch-Türkisches Erbrecht: Regelungen zum Immobilienbesitz in der Türkei

Gehören zu einem Nachlass Immobilien in der Türkei (zum Beispiel bebaute oder unbebaute Grundstücke) so findet auf diese Immobilien ausschließlich das türkische Erbrecht Anwendung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstorbene türkischer oder deutscher Staatsangehöriger war. Entscheidend ist ausschließlich, dass sich die Immobilie in der Türkei befindet.

Infolge der Regelungen im Deutsch-türkischen Nachlassabkommen ist auf eine in der Türkei gelegene Immobilie nicht nur das türkische Erbrecht anwendbar. Vielmehr ergibt sich aus dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen, dass hinsichtlich der Nachlassregelung bezogen auf eine solche Immobilie ausschließlich die türkischen Gerichte zuständig sind. Erbstreitigkeiten, die sich auf türkische Immobilien bei deutsch-türkischen Erbstreitigkeiten beziehen, sind somit ausschließlich in der Türkei zu führen.

Deutsch-Türkisches Erbrecht: Regelungen zum Immobilienbesitz in Deutschland

Gehören bei einem deutsch-türkischen Erbfall Immobilien in Deutschland zum Nachlass, ergibt sich aus dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen, dass auf diese in Deutschland gelegenen Immobilien ausschließlich deutsches Erbrecht anwendbar ist.

Entsprechend den Regelungen für Immobilien in der Türkei ergibt sich aus dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen, dass für Streitigkeiten in deutsch-türkischen Erbfällen bezogen auf in Deutschland gelegene Immobilien ausschließlich die deutschen Gerichte zuständig sind, die die Streitigkeiten auf der Grundlage deutschen Erbrechts zu entscheiden haben.

Deutsch-Türkisches Erbrecht: Regelungen hinsichtlich des beweglichen Nachlasses

Das sogenannte bewegliche Vermögen, das zu einem Nachlass in einem deutsch-türkischen Erbfall gehört, unterliegt anderen Regelungen als den Regelungen zum Immobilienbesitz.

Beweglicher Nachlass eines deutschen Staatsbürgers

Unter dem beweglichen Vermögen sind alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu verstehen, die keinen Immobilienbesitz darstellen. Zum beweglichen Nachlass gehören damit insbesondere Haushaltsgegenstände, PKW, Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Firmenbeteiligungen usw.

Hinsichtlich dieses beweglichen Vermögens ergibt sich aus dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen, dass es nicht darauf ankommt, wo sich dieses Vermögen im Erbfall befindet. Entscheidend ist ausschließlich die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen, d. h. des Erblassers.

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger, der bewegliches Vermögen in der Türkei hinterlässt, ist auf dieses bewegliche Vermögen ausschließlich das deutsche Erbrecht anwendbar, obwohl sich dieses Vermögen in der Türkei befindet. Es kommt folglich nicht darauf an, wo dieser deutsche Staatsbürger zum Zeitpunkt seines Todes, d. h. zum Zeitpunkt des Erbfalls, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Aus dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen ergibt sich weiter, dass Erbstreitigkeiten die sich auf dieses bewegliche Vermögen des deutschen Staatsbürgers beziehen, ausschließlich vor den deutschen Gerichten zu führen sind. Damit ist auch für bewegliches Nachlassvermögen in der Türkei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, wenn der Erblasser deutscher Staatsbürger war.

Beweglicher Nachlass eines türkischen Staatsbürgers

Hinsichtlich des beweglichen Nachlasses eines türkischen Staatsbürgers gilt ebenfalls, dass es nicht darauf ankommt, wo sich dieser bewegliche Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls befindet. Entscheidend ist ausschließlich die Staatsbürgerschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Hieraus ergibt sich, dass bezogen auf den gesamten beweglichen Nachlass eines türkischen Staatsbürgers in Deutschland das türkische Erbrecht anwendbar ist. Weiter ergibt sich aus dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen, dass für Erbstreitigkeiten über diesen Nachlass ausschließlich die türkischen Gerichte zuständig sind. Hinterlässt ein türkischer Staatsbürger somit beweglichen Nachlass in der Türkei und in Deutschland, folglich auf den gesamten beweglichen Nachlass das türkische Erbrecht anwendbar und die türkischen Gerichte zuständig.

Diese Folge des deutsch-türkischen Konsulatsvertrages bzw. Nachlassabkommens ist den meisten in Deutschland wohnhaften türkischen Staatsbürger nicht bewusst. Sie gehen im Regelfall davon aus, dass ihr gesamter in Deutschland befindliche Nachlass vor deutschen Gerichten nach deutschem Erbrecht im Streitfall geregelt werden kann. Dies ist schlicht falsch.

In Fällen, in denen der wesentliche Teil des Nachlasses aus beweglichem Vermögen in Deutschland besteht, sind die Folgen in vielen Fällen insofern dramatisch, als in der Türkei die Rechtsstreitigkeiten bezogen auf den wesentlichen Teil des Nachlasses ausgefochten werden müssen. Hieraus ergeben sich naturgemäß erhebliche Verzögerungen zwischen dem Erbfall und dem Zeitpunkt, ab dem in streitigen Erbfällen die Betroffenen den Zugriff auf Ihren jeweiligen Erbanteil in Deutschland erhalten. Im Übrigen führen diese in der Türkei zu führenden Rechtsstreitigkeiten zu nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten weiter Nachlassabwicklung.

Deutsch-türkisches Erbrecht: Nachlassspaltung

Die Regelungen im Deutsch-türkischen Nachlassabkommen führen somit regelmäßig zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Eine sogenannte Nachlassspaltung liegt immer dann vor, wenn für unterschiedliche Teile eines Nachlasses das Erbrecht verschiedener Staaten zur Anwendung kommt.

Hinterlässt der Erblasser neben Immobilien in Deutschland und der Türkei beweglichen Nachlass ist die Nachlassspaltung abhängig von der Staatsbürgerschaft des Erblassers.

Nachlassspaltung bei türkischer Staatsbürgerschaft

War der Erblasser türkischer Staatsbürger ist auf den Immobilienbesitz in der Türkei und die beweglichen Nachlass das türkische Erbrecht anwendbar. Für diesen Teil des Nachlasses sind bei Streitigkeiten die türkischen Gerichte zuständig. Hinsichtlich des in Deutschland gelegenen Immobilienbesitzes findet das deutsche Erbrecht Anwendung. Ausschließlich die deutschen Gerichte sind für diesen Teil des Nachlasses zuständig.

Erbstreitigkeiten müssen somit in diesen Fällen sowohl deutsche als auch türkische Gerichte angerufen werden.

Nachlassspaltung bei deutscher Staatsbürgerschaft

Hinterlässt ein deutscher Staatsbürger Immobilienbesitz in Deutschland und in der Türkei, so ist auf den deutschen Immobilienbesitz deutsches Erbrecht anwendbar. Hierfür sind die deutschen Gerichte zuständig. Bezogen auf den Immobilienbesitz in der Türkei findet das türkische Erbrecht Anwendung. Zuständig sind bei Erbstreitigkeiten für diesen in der Türkei gelegenen Immobilienbesitz ausschließlich die türkischen Gerichte.

Auf den beweglichen Nachlass eines deutschen Staatsbürgers findet unabhängig davon, ob sich dieser in der Türkei oder in Deutschland befindet, ausschließlich deutsches Erbrecht Anwendung. Für diesen Teil des Nachlasses sind im Übrigen auch nur die deutschen Gerichte zuständig.

Damit müssen auch bei einem Erblasser der deutscher Staatsbürger war, deutsche und türkische Gerichte bei Erbstreitigkeiten angerufen werden.

Ist das Deutsch-türkische Nachlassabkommen noch zeitgemäß?

In Teilen der deutschen juristischen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Deutsch-türkische Nachlassabkommen nicht mehr zeitgemäß sei. Das Abkommen würde der Tatsache nicht Rechnung tragen, dass seit dem Jahr 1929 Millionen von türkischen Staatsbürger nach Deutschland eingewandert sind und sich damit sozusagen die Geschäftsgrundlage für dieses Nachlassabkommen geändert habe.

Aufgrund der praktischen Erfordernisse, die sich aus der Vielzahl von deutsch-türkischen Erbfällen ergeben, soll nach Auffassung dieser Literaturmeinung das Abkommen auf Deutsch-türkische Erbfälle keine Anwendung mehr finden.

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei den erbrechtlichen Regelungen des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens um unmittelbar geltendes deutsches Recht. Die Gerichte sind an Recht und Gesetz bei ihrer Rechtsprechung gebunden. Eine Abweichung von eindeutigen rechtlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.

Es ist ausschließlich Sache des Gesetzgebers die vertraglichen Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei hinsichtlich des deutsch-türkischen Konsulatsvertrages zu ändern. Solange diese vertraglichen Regelungen Gültigkeit haben, sind Sie als deutsches Recht auch anzuwenden.

Position des Bundesgerichtshofs

Zur Frage der Anwendung des Deutsch-türkischen Konsulatsvertrages bzw. des darin enthaltene Nachlassabkommens hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2015 Stellung genommen.

Diesem Urteil kann eindeutig entnommen werden, in welchem Umfang für Erbstreitigkeiten in Deutsch-türkischen Erbfällen die türkischen Gerichtsbarkeit ausschließlich zuständig sind.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung inhaltlich nicht dahingehend eingelassen, dass die Zuständigkeitsregelungen für deutsch-türkische Erbfälle, die sich aus dem Konsularvertrag ergeben, aus Gründen der Praktikabilität nicht mehr angewandt werden sollen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich vielmehr, dass die Regelungen des Deutsch-türkischen Nacchlassabkommens weiterhin auf Deutsch-türkische Erbfälle anzuwenden sind. Die gegenteilige juristische Literaturmeinung hat somit auf die Rechtspraxis keine Auswirkung.

Deutsch-türkische Erbfälle: Sonderfall Erbschein

Bezogen auf das Erbscheinverfahren ergibt sich eine Abweichung hinsichtlich der Zuständigkeit der türkischen Gerichte bei deutsch-türkischen Erbfällen. Das Deutsch-türkische Nachlassabkommen enthält hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen keine Regelung. Folglich können die deutschen Nachlassgerichte Erbscheine erteilen, die sich auch auf den beweglichen Nachlass des Erblassers und dessen Immobilienbesitz in der Türkei beziehen. Insbesondere deutsche Banken müssen diese Erbscheine als Nachweis des Erbrechts akzeptieren.

Türkische Sonderregelungen hinsichtlich der Erteilung von Erbscheinen

Aus türkischer Sicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofes allerdings eine ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte für die Erteilung von Erbscheinen für das in der Türkei gelegene Immobilienvermögen.

Gehört somit zum Nachlass in der Türkei gelegener Immobilienbesitz, so ist ein von den türkischen Gerichten erteilter Erbschein zwingende Voraussetzung für eine Korrektur der Grundbücher in der Türkei.

Die Tatsache, dass sich aus dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen keine Regelung hinsichtlich der Erbscheinerteilung ergibt, hat somit nicht zur Folge, dass in Deutschland erteilte Erbscheine bezogen auf in der Türkei gelegene Immobilien zum Erbnachweis verwendet werden können. Die entsprechenden Erbscheine müssen somit in der Türkei beantragt werden.

Unsere Partnerkanzlei in der Türkei:

Über unsere Partnerkanzlei in der Türkei können wir Ihnen bei der Abwicklung von Erbfällen nach dem Deutsch-türkischen Nachlassabkommen umfassend behilflich sein.

Unsere Kooperationspartnerin in der Türkei ist in Istanbul als Rechtsanwältin zugelassen und spricht sowohl Türkisch als auch Deutsch fließend (d.h. muttersprachlich), da sie in Österreich (Wien) aufgewachsen ist und dort Jura studiert hat.

Aufgrund ihrer hervorragenden Sprachkenntnisse ist Frau Rechtsanwältin Fatma Keles Özbek bei den türkischen Gerichten und Behörden als offizielle Dolmetscherin zugelassen.

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