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Erbschein, Erbscheinsantrag und Erbscheinsverfahren
Erbschein beantragen: Verfahren, Kosten und Fristen
Mit dem Erbfall werden der oder die Erben Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Wer durch den Todesfall Rechtsnachfolger des Verstorbenen wurde, ist in vielen Fällen für Dritte wie Banken, Lebensversicherungen, Behörden, Grundbuchamt, usw. nur schwer nachvollziehbar. Um im Rechtsverkehr Sicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, wer befugt ist als Erbe aufzutreten und im Rechtsverkehr als Erbe zu handeln, wurde vom Gesetzgeber der Erbschein eingeführt.
Die Erteilung eines solchen Erbscheins ist für die Übernahme des Nachlasses durch die Erben von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde wird die Funktion des Erbscheins und das Erbscheinsverfahren im Weiteren erläutert.
Übersicht zum Thema Erbschein und Erbscheinsbeantragung
Mit Hilfe des Erbscheins können Sie Dritten gegenüber belegen, dass Sie Erbe geworden sind und als solcher über den Nachlass verfügen dürfen.
Wegen dieser Funktion des Erbscheins werden bereits im Erbscheinsverfahren die Weichen für die weitere Nachlassabwicklung gestellt.
Es hängt vom konkreten Erbfall ab, welche Form von Erbschein beantragt werden muss, um den Erbfall optimal und kostengünstig zu regeln.
Da das Nachlassgericht inhaltlich an den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gebunden ist, muss folglich bereits bei Antragstellung der richtige Erbschein benannt werden.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Bei unklaren Formulierungen im Testament des Erblassers muss im Antrag ausgeführt werden, aus welchen rechtlichen Erwägungen das behauptete Erbrecht abgeleitet werden.
Eine fundierte Antragsformulierung ist daher Voraussetzung für ein erfolgreiches Erbscheinsverfahren
Im Erbscheinsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Diesem Grundsatz muss im gesamten Verfahren Rechnung getragen werden, um das Verfahren erfolgreich bestreiten zu können.
Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergeben sich für das Erbscheinsverfahren Besonderheiten, die zu erheblichen Unterschieden zu den gerichtlichen Verfahren in der normalen Zivilgerichtsbarkeit führen. Auch dies muss bei Vorbereitung der Antragstellung beachtet werden.
Grundsätzlich entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren durch Beschluss.
Liegen Verfahrensmängel vor, so wird das Nachlassgericht versuchen diese durch Zwischenverfügungen zu beseitigen. Inhaltlich kann das Gericht dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen.
Ist ein Erbschein inhaltlich unrichtig, kann das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins anordnen.
Die Einziehungsanordnung hat zur Folge, dass der Erbschein an das Nachlassgericht zurückgegeben werden muss. Erfolgt diese Rückgabe nicht, so kann das Nachlassgericht den Erbschein für kraftlos erklären, um dessen rechtliche Wirkung für die Zukunft zu beseitigen.
Im Erbscheinsverfahren ergeht eine Entscheidung durch den Richter oder den Rechtspfleger. Die Entscheidung kann inhaltlich falsch sein.
Gegen fehlerhafte Entscheidungen im Erbscheinsverfahren kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger ist auch eine befristete Erinnerung möglich.
Welche Funktion hat Erbschein?
Der Erbschein bekundet, wer Erbe des Erblassers geworden ist. Damit liegt die vorrangige Funktion des Erbscheins darin, für den Rechtsverkehr zu dokumentieren, wer berechtigt ist über den zu Erbschaft gehörenden Nachlass und dessen Vermögenswerte zu verfügen.
Wem ein Erbschein vorgelegt wird, darf darauf vertrauen, dass die Personen, die aus dem Erbschein als Erben hervorgehen, befugt sind über die Erbschaft zu verfügen.
Stellt sich später heraus, dass der Erbschein inhaltlich falsch war, führt dies nicht zu Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die zuvor mit den Personen abgeschlossen wurden, die aus dem Erbschein als Erben hervorgingen. Damit können sich Dritte auf den Rechtsschein des Erbscheins berufen, den dieser hinsichtlich der Erbenstellung erzeugt.
Dieser Schutz des guten Glaubens im Rechtsverkehr bezieht sich auf die Angaben, die aus dem Erbschein hervorgehen.
Welche unterschiedlichen Formen von Erbscheinen können beantragt werden?
Die unterschiedlichen Formen des Erbscheins werden vom Gesetzgeber vorgegeben. Zwar ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins inhaltlich an den Antrag gebunden. Dennoch kann der Antragsteller keine beliebige Form des Erbscheins beantragen.
Vielmehr ergeben sich die unterschiedlichen Arten der Erbscheine, die beantragt werden können, aus dem Gesetz. Hierbei handelt es sich um folgende vom Gesetzgeber vorgesehene Formen des Erbscheins:
1. Alleinerbschein gemäß § 2353 erste Alternative BGB 2. Gemeinschaftlicher Erbschein gemäß § 2357 BGB 3. Teilerbschein, gemäß § 2353 zweite Alternative BGB 4. Gemeinschaftlicher Teilerbschein 5. Erbschein für mehrere Erbfälle 6. Der Erbschein für den Gläubiger des Erblassers
Wie stellt man beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins?
Erbscheine werden vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen erteilt. Die Erteilung eines Erbscheins ist vielmehr davon abhängig, dass beim Nachlassgericht ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Ein Erbschein kann nur beantragen, wer zum Kreis der Personen gehört, die antragsberechtigt sind.
Das Nachlassgericht erteilt den beantragten Erbschein nur, wenn der Erbscheinsantrag den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen entspricht, die sich aus dem Gesetz ergeben.
Wie läuft das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht ab?
Sowie beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erlass eines Erbscheins eingegangen ist, muss sich das Nachlassgericht mit diesem Antrag auseinandersetzen und darüber entscheiden, ob der beantragte Erbschein erteilt wird.
Bei der Entscheidung über den Erlass des Erbscheins ist das Gericht an bestimmte Verfahrensgrundsätze gebunden, die sich aus dem FamFG ergeben. Hierzu gehören insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz, die Beweislastverteilung im Erbscheinsverfahren und das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Beteiligten vor Entscheidung über den Antrag.
Wie entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren über die Erteilung des beantragten Erbscheins?
Das Nachlassgericht entscheidet über ein Antrag auf Erlass eines Erbscheins durch Beschluss.
Liegen aus Sicht des Nachlassgerichtes Verfahrensmängel vor, erlässt das Nachlassgericht entsprechende Zwischenverfügungen, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, diese Verfahrensmängel zu beheben.
Bei seiner Entscheidung über den Erbschein ist das Nachlassgericht inhaltlich an den Antrag gebunden. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins vor, ist der Erbschein zu erteilen. Ansonsten muss der Antrag zurückgewiesen werden.
Wird ein Erbschein vom Nachlassgericht eingezogen, wenn der Erbschein inhaltlich nicht der tatsächlichen Erbfolge entspricht?
Werden dem Nachlassgericht Umstände bekannt, in deren Folge sich der bereits erteilte Erbschein als inhaltlich falsch erweist, muss der Erbschein vom Nachlassgericht eingezogen werden.
Die Einziehung ist aufgrund des guten Glaubens, der vom Erbschein für den Rechtsverkehr ausgeht, notwendig.
Wie entscheidet das Nachlassgericht über die Einziehung eines Erbscheins?
Ob die Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins vorliegen, muss vom Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden.
Ergeben die Ermittlungen des Nachlassgerichtes, dass der Erbschein die tatsächliche Erbfolge nicht wiedergibt, erlässt das Nachlassgericht einen Beschluss, der die Einziehung des Erbscheins anordnet. Ansonsten kommt die Einziehung des Erbscheins nicht in Betracht.
Kann ein Erbschein, der nicht mehr eingezogen werden kann, für kraftlos erklärt werden?
Stellt sich nach Anordnung der Einziehung des Erbscheins heraus, dass die Einziehung nicht möglich ist (zum Beispiel bei der Erbschein nicht mehr aufgefunden werden kann) muss die Kraftloserklärung des Erbscheins beantragt werden.
Für die Kraftloserklärung eines Erbscheins gelten besondere Voraussetzungen und Verfahrensregeln. Kommt das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass diese im konkreten Einzelfall vorliegen, erfolgt die Kraftloserklärung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.
Welche Rechtsmittel können im Erbscheinsverfahren von den Beteiligten eingelegt werden?
Den betroffenen Antragstellern stehen unterschiedliche Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichtes im Erbscheinsverfahren zur Verfügung.
Die Frage, welches Rechtsmittel beim Nachlassgericht einzulegen ist, hängt davon ab, ob die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel wendet, von einem Richter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidung des Nachlassgerichtes ist zwischen einer befristeten Beschwerde und einer befristeten Erinnerung zu unterscheiden.
Liegt eine richterliche Entscheidung des Nachlassgerichtes war, so ist die sofortige befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht das zulässige Rechtsmittel.
Welche Kosten und Gebühren fallen im Erbscheinsverfahren an?
Es ist zu unterscheiden zwischen den Gerichtskosten, den Kosten für die Beauftragung eines Notars und eventuellen Anwaltsgebühren.
Da die Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zivilrechtlicher Natur sind, hängen die Kosten und Gebühren der Höhe nach vom sogenannten Gegenstandswert ab. Der Gegenstandswert wird aus dem Wert des Nachlasses abgeleitet, den die Erben durch die Erbschaft erlangen.
In einem Erbscheinsverfahren können unterschiedliche Gebühren anfallen. Dies ist davon abhängig, wie der Erbscheinsantrag gestellt wird und ob gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes über den Erbscheinsantrag Rechtsmittel eingelegt werden.
Streiten mehrere Personen im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht, können im Erbscheinsverfahren die gleichen Gebühren anfallen, wie in einem streitigen Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, deren Verfahren nicht nach den Grundsätzen des FamFG sondern denen der ZPO geführt werden.
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