Alleinerbe Pflichtteil Geschwister | Anwalt Erbrecht Köln

Bei der Frage, ob bei der Ernennung eines Alleinerben den Geschwistern Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben zustehen, muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden.

Geht es um die Pflichtteilsansprüche von Geschwistern für den, dass ein Kind des Erblassers zum Alleinerben ernannt wird, so sind die Rechtsfolgen anders, als wenn die Geschwister des Erblassers nicht Erben werden.

Pflichtteil der Kinder des Erblassers

Die Kinder gehören grundsätzlich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben. Bestimmen daher die Eltern, dass eines ihrer Kinder Alleinerbe werden soll, so stehen den übrigen Geschwistern diesem Alleinerben gegenüber im Erbfall Pflichtteilsansprüche zu.

Die Pflichtteilsansprüche sind die unmittelbare Folge der Enterbung. Werden Personen enterbt, die pflichtteilsberechtigt sind, löst löst dies grundsätzlich Pflichtteilsansprüche bei den Enterbten Personen gegenüber dem Alleinerben aus. Die Geschwisterkinder können somit nicht enterbt werden, ohne dass Pflichtteilsansprüche entstehen.

Pflichtteil der Geschwister des Erblassers

Anders liegt der Fall, wenn es um die Pflichtteilsansprüche der Geschwister des Erblassers selbst geht, d. h der Pflichtteilsansprüche der Brüder und Schwestern des Erblassers.

Die Brüder und Schwestern des Erblassers gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben. Sie stehen damit den Abkömmlingen, d. h. den Kindern des Erblassers nicht gleich. Dies hat zur Folge, dass den Brüdern und Schwestern des Erblassers auch dann keine Pflichtteilsansprüche im Erbfall zustehen, wenn sie die einzigen nahen Verwandten des Erblassers sind und der Erblasser eine andere Person zum Alleinerben ernannt hat.

Ernennt der Erblasser eine Person zum Alleinerben, obwohl nur noch seine Geschwister zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so führt dies nicht dazu, dass die Geschwister des Erblassers einen Anspruch auf den Pflichtteil erhalten. Vielmehr kann der Erblasser uneingeschränkt über den Nachlass verfügen, ohne hierdurch Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister gegenüber dem Alleinerben auszulösen.

Nur wenn der Erblasser seinen Ehepartner, seine Abkömmlinge oder seine Eltern enterbt, kann dies zum Entstehen von Pflichtteilsansprüchen führen. Die Enterbung seiner Geschwister, die grundsätzlich ebenfalls zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören können, löst hingegen keine Pflichtteilsansprüche aus. Gleiches gilt für die Kinder der Geschwister des Erblassers, d.h. für die Nichten und Neffen des Erblassers.

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