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Erbschein: Die Funktion des Erbscheins
Die Funktion des Erbscheins:
1) Inhalt des Erbscheins
Die Erteilung eines Erbscheins findet ihre rechtliche Grundlage in § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt das Erbrecht der Person oder der Personen, die aus dem Erbschein als Erben hervorgehen. Der Erbschein dient somit im Rechtsverkehr dazu, die Personen zu bezeichnen, die als Erben berechtigt sind über den Nachlass zu verfügen. Aus diesem Grunde enthält der Erbschein die folgenden Informationen:
- Angaben zur Person des Erblassers
- Angaben zur Person der Erben
- Angaben zum Umfang des Erbrechts (Erbquote)
- Angaben zum vorliegenden einer Nacherbschaft, soweit vom Erblasser angeordnet
- Angaben zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser
Dem Erbschein ist somit ausschließlich zu entnehmen, wer Erbe des Erblassers wurde und ob das Erbrecht durch die Anordnung einer Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung inhaltlich beschränkt ist.
2) Keine Angaben zum Umfang des Nachlasses im Erbschein
In den Erbschein werden keine Angaben zum Umfang des Nachlasses aufgenommen. Diese Angaben werden zum Nachweis des eigentlichen Erbrechtes nicht benötigt. Aus diesem Grunde können dem Erbschein keine Angaben hinsichtlich
- der Nachlassforderungen,
- der Nachlassverbindlichkeiten,
- der Anordnung von Vermächtnissen,
- dem Entstehen von Pflichtteilsansprüchen,
- der Bestimmung von Auflagen entnommen werden.
Diese Angaben sind nicht notwendig, um nachvollziehen zu können, wer berechtigt ist über den Nachlass zu verfügen bzw. welche Beschränkungen hinsichtlich dieser Verfügungsgewalt seitens des Erblassers angeordnet wurden.Es finden sich daher im Erbschein nur Angaben, die der Funktion des Erbscheins entsprechen.
3) Die Vermutungswirkung des Erbscheins – Öffentlicher Glaube
Vom Erbschein geht eine so genannte Vermutungswirkung aus. Aufgrund dieser Vermutungswirkung wird unterstellt, dass der Person, die aus dem Erbschein als Erbe hervorgeht, das Erbrecht auch tatsächlich zusteht. Auf diese Vermutung darf der Rechtsverkehr sich verlassen.
Aus der Vermutungswirkung ergibt sich, dass Verfügungen (z.b. Schenkungen, Kaufverträge, usw.) der Person, die als Erbe aus dem Erbschein hervorgeht, auch dann wirksam sind, wenn sich später herausstellt, dass diese Person nicht der wirkliche Erbe ist.
In diesem Fall ist der wirkliche Erbe an die Erklärungen und Verfügungen der Person im Rechtsverkehr gebunden, die zum Zeitpunkt dieser Erklärungen und Verfügungen als Erbe aus dem Erbschein hervorging. Insbesondere kann der tatsächliche Erbe nicht die Herausgabe von Vermögenswerten verlangen, die der so genannte Scheinerbe an Dritte übertragen hat, als der Scheinerbe aus dem Erbschein noch als berechtigter Erben hervorging. Insofern wird der Rechtsverkehr durch die Vermutungswirkung des Erbscheins geschützt.
Die Vermutungswirkung erstreckt sich aber nur auf die Angaben zur Person des Erben, zur Person des Erblassers, den Umfang des Erbrechtes und den Einschränkungen des Erbrechtes, soweit sie aus dem Erbschein hervorgehen.
Diese Schutzwirkung entfaltet der Erbschein auch dann, wenn der Dritte keine Kenntnis vom Inhalt des Erbscheins hat. Entscheidend ist ausschließlich, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Scheinerben dieser als Erbe aus dem Erbschein hervorging.
Der Schutz des guten Glaubens erfährt allerdings eine Einschränkung, wenn mehrere sich inhaltlich widersprechende Erbscheine hinsichtlich eines Erbfalls ausgestellt wurden. Hinsichtlich der Inhalte, die sich inhaltlich widersprechen, entfaltet der Erbschein in diesem Fall keine Vermutungswirkung.