Internationales Erbrecht | Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Internationales Erbrecht gewinnt erheblich an Bedeutung, da Fragen des internationalen Erbrechtes immer dann berücksichtigt werden müssen, wenn es zu einem Erbfall mit Auslandsbezug kommt. Im Alltag von vielen Menschen spielen persönliche Beziehungen zum Ausland eine bedeutende Rolle. Dies kann zurückzuführen sein auf die familiären Beziehung, die Staatsbürgerschaft, die Vermögensbildung (Auslandvermögen) oder durch die Begründung eines Wohnsitzes bzw. Nebenwohnsitzes im Ausland.

Alle diese Faktoren, die durch Auslandskontakte geprägt werden, können sich auf die unterschiedlichsten Rechtsbereiche, die für einen Menschen von Bedeutung sind, auswirken. Hierbei ist z.B. zu denken an das Familienrecht bei einer Ehe zwischen Ehepartnern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften. Auch steuerrechtliche Fragen können von Auslandskontakten geprägt sein. Nicht zuletzt wirken sich Auslandsbeziehungen auch auf den Bereich des Erbrechts aus.

Insbesondere Faktoren wie:

  • die Staatsbürgerschaft des Erblassers,
  • Auslandsvermögen,
  • ein Auslandswohnsitz,
  • die Ehe mit einem Ausländer.

haben im Regelfall auch unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht. Insbesondere, wenn mehrere dieser Faktoren im Einzelfall zusammenkommen.

Kommt es zu einem Erbfall hinsichtlich einer Person, die bezüglich eines einzelnen Umstandes oder mehrere Faktoren Verbindungen zum Ausland hatte, können deren Nachlassangelegenheiten im Regelfall nicht mehr ohne Berücksichtigung dieser Bezüge zum Ausland geregelt werden. Jeder Auslandsbezug ist zugleich auch der Bezug zu einer fremden Rechtsordnung. Die Regelungen dieser fremden Rechtsordnungen müssen bei der Nachlassabwicklung erkannt und berücksichtigt werden.

Internationales Erbrecht | Regelungsinhalt des internationalen Erbrechtes

Der Begriff des internationalen Erbrechtes ist irreführend. Er erweckt den Eindruck, als würde es neben den unterschiedlichen nationalen erbrechtlichen Regelungen, wie sie in Frankreich, Deutschland, der Türkei oder Südafrika gesetzlich ausgestaltet sind, ein einheitliches weiteres Erbrecht geben, welches immer dann zur Anwendung kommt, wenn eine Person verstirbt, auf deren Person oder Vermögen unterschiedliche Rechtsordnungen Anwendung finden würden.

Dieser Eindruck, den der Begriff Internationales Erbrecht vermittelt, ist falsch. Gegenstand des internationalen Erbrechtes sind keine eigenständigen erbrechtlichen Regelungen oder Verfahrensvorschriften für die Abwicklung eines Nachlasses mit Auslandsbezug. Das internationale Erbrecht beschäftigt sich vielmehr mit der Frage, welche Rechtsordnung bei der rechtlichen Bewertung eines Erbfalls bzw. der Abwicklung des Nachlasses den Vorrang hat. Das internationale Erbrecht stellt sozusagen die Regeln zur Verfügung, die hinsichtlich der Vorfrage angewandt werden, welche Rechtsordnungen hinsichtlich eines Nachlasses zur Anwendung kommen, wenn ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegt.

Verstirbt im Bundesgebiet ein deutscher Staatsangehöriger, der zum Beispiel in der Türkei über Grundbesitz verfügt, so stellt sich die Frage, nach welchen Rechtsnormen der Nachlass in Deutschland bzw. der Türkei abgewickelt wird. Gilt für den gesamten Nachlass deutsches Recht? Oder ist auf den Nachlass im Ausland das dortige Recht anwendbar? Kommt es darauf an, wo sich der Nachlass befindet? Oder ist entscheiden, welche Staatsangehörigkeit der verstorbenen hatte?

Internationales Erbrecht | Funktion des internationalen Erbrechtes

Fragen des internationalen Erbrechtes beschäftigen sich somit so gut wie ausschließlich mit der Frage, aus welchen Anknüpfungspunkten heraus die Rechtsordnung ermittelt werden kann, die für den Nachlass oder Teile des Nachlasses anwendbar ist. Hierbei ist es nicht auszuschließen, dass auf unterschiedliche Teile des Nachlasses eines Erblassers unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen.

Dies hat nicht nur zur Folge, dass auf der Grundlage verschiedener nationaler Rechtssysteme die Abwicklung eines Nachlasses vorgenommen werden muss, sondern dass für bestimmte Teile des Nachlasses auch unterschiedliche nationale Gerichte zuständig sind. Einen solchen Fall bezeichnet das deutsche Erbrecht als Nachlassspaltung. Ob eine solche Nachlassspaltung im konkreten Einzelfall vorliegt und wie die unterschiedlichen Teile eines solchen Nachlasses rechtlich zu behandeln sind, dies ist die Frage, mit der sich das sogenannte internationale Erbrecht beschäftigt.

Die Fragestellungen des internationalen Erbrechtes werden dadurch noch komplexer, dass die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen nicht einheitlich vorgeben, wie die Frage zu beantworten ist, welche Rechtsordnung ganz oder teilweise auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Dies führt zu komplexen Fragestellungen, die nur auf dem Hintergrund eines entsprechenden Spezialwissens beantwortet werden können.

Internationales Erbrecht | Internationales Erbrecht und Europäische Erbrechtsverordnung

Innerhalb der europäischen Gemeinschaft wurde dieses Problem erkannt und versucht, eine praktikable Lösung zu finden, um bei Erbfällen in der Europäischen Union die Nachlassabwicklung zu vereinheitlichen, d. h. Nachlassspaltungen zu vermeiden. Diese Bemühungen zu einer Vereinheitlichung der Klärung der Frage der Anwendung nationalen Rechts auf einen Erbfall mit Auslandsbezug haben zur sogenannten \”Europäischen Erbrechtsverordnung\” geführt.

Die europäische Erbrechtsverordnung ist seit dem Jahr 2015 für alle neuen Erbrechtsfällen verbindlich. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union ist aufgrund der Vorgaben der europäischen Erbrechtsverordnung bei Erbfällen mit Auslandsbezug nur noch auf zwei Gesichtspunkte abzustellen. Auf die Staatsbürgerschaft und auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Diese beiden Gesichtspunkte kommen nicht kumulativ zum Einsatz, sondern alternativ. Entweder ergibt sich das anzuwendende Recht aus der Staatsbürgerschaft des Erblassers oder aus dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt. Vorrang hat hierbei der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers zum Todeszeitpunkt, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.

Internationales Erbrecht | Die weitere Darstellung

Auf dem Hintergrund der Erfahrung, dass sich die meisten Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug in der Praxis im Kontext der Europäischen Union abspielen, geht die weitere Darstellung auf die Regelungen der europäischen Erbrechtsverordnung ein.

Darüber hinaus wird das Erbrecht ausgewählter Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einiger mit der Europäischen Union eng verbundener Staaten dargestellt. Die Darstellungen beziehen sich sowohl auf das sogenannte materielle Erbrecht als auch auf die Grundzüge des im jeweiligen Staat geltende Verfahrensrecht hinsichtlich der Nachlassabwicklung.

Die weitergehenden Gesichtspunkte des internationalen Erbrechts, d. h. die praktische Handhabung von Erbrechtsfällen mit Bezug außerhalb Europas werden im Weiteren nicht dargestellt.

Da das Medium des Internets die Möglichkeit bietet, Inhalte kontinuierlich zu entwickeln, wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Darstellung des internationalen Erbrechtes im vorgegebenen Rahmen schrittweise auf den folgenden Seiten veröffentlicht wird und nicht als eine bereits vollständig abgeschlossene Darstellung.

Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Erbrecht:

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Ehegattentestament | Erbrecht | Grundbuch | Testament | Urteil

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